Object : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1829, Bd. 3 (1829))

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Anz.:  üb.  Jordan's  Staatsrecht.
meine  zu  den  Kosten  der  Erhaltung  und  Wiederherstellung  der  Kirche
der  Muttergemeine  beyzutragen,  rechtlich  verbunden  sind.
Ueber  das  Staatsrecht:
12.)  Von  den  nothwendigen  Einschränkungen  der  Verantwortlichkeit -
  des  Staats  für  widerrechtliche  Handlungen  der  Staatsbehörden; -
  13.)  von  den  rechtlichen  Gränzen  der  Rückanwendung  interpretativer -
  Gesetze  auf  früher  begründete  Rechtsverhältnisse;  14.)  von
welchem  Einflusse  ist  die,  den  Rechtsweg  der  Parteyen  gegen  Mitglieder -
  des  deutschen  Bundes,  betreffende  Verfügung  des  Art.  30  der
wiener  Schlußacte  vom  J.  1820  auf  die  Competenz  der  Landesgerichte -
  in  den  dazu  geeigneten  Fällen?
Ueber  das  peinliche  Recht:
15.)  Auch  mittelst  bloß  künstlichen  Beweises  kann  der  eines  Verbrechens -
  Angeklagte  der  Begehung  desselben  vollständig  überführt  werden; -
  doch  findet,  wenn  es  ein  gesetzlich  mit  Todesstrafe  bedrohtes
Verbrechen  ist,  nur  eine  dieser  nahe  stehende  außerordentliche  Strafe
Statt.  16.)  Ueber  den  rechtlichen  Begriff  des  Funddiebstahls  und  dessen -
  Unterscheidung  von  einigen  damit  verwandten  Verbrechen  und  17.)
von  der  Begränzung  des  einen  Bestandtheil  der  Criminaljurisdiction
bildenden  Strafrechts  gegen  die,  der  hoheitlichen  Vollziehungsgewalt
zustehende  Bestrafung  von  Uebertretungen  allgemeiner  Landespolizeygesetzen -
  (Vergl.  haller  allg.  Lit.  Zeitg.  vom  J.  1829,  Ergzblttr.  Nr.  8
F.  X.  H.
S.  58).
Versuch  über  allgemeines  Staatsrecht,  in  systematischer  Ordnung -
  und  mit  Bezugnahme  auf  Politik  vorgetragen,  von
Silvester  Jordan,  D.  der  Phil.  und  der  Rechte,  ord.
öffentl.  Professor  der  Rechtswissenschaft  und  ord.  Beysitzer  der
Juristenfacultät  zu  Marburg.  Marburg  bey  Garthe.  1828  (XVI
und  493  S.;  gr.  8.).
Von  den  drey  Systemen,  die  sich  in  der  neueren  Zeit  bey  der
Behandlung  des  Staatsrechtes  ausbildeten,  nähmlich  dem  Revolutionssysteme, -
  dem  Reactionssysteme  und  dem  Systeme  der  Reformen
wählt  der  Verf.  das  letztere  und  liefert  in  diesem  seinem  Werke  einen
wohl  gelungenen  Versuch  dasselbe  in  allen  wesentlichen  Lehren  des
Staatsrechtes  und  zum  Theile  auch  der  Politik  zu  begründen  und
selbstständig  durchzuführen.
Das  Werk  zerfällt  in  zehn  einzelne  Abschnitte:
1.)  Von  dem  allgemeinen  Staatsrechte  überhaupt  (Von  dem
Begriffe  und  Wesen  des  Staates,  dem  Begriffe  und  Zwecke  des  Staats=Max-Planck-Institut -
  für
            
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