Volltext : Wāqidī, Muḥammad Ibn-ʿUmar: Geschichte der Eroberung von Mesopotamien und Armenien

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gründet  werde,  außer  der  Feststellung  des  gemeinsamen  Zweckes  eine
Bestimmung  darüber,  in  welcher  Weise  der  gemeinsame  Zweck  gefördert
werden  soll,  und  insbesondere  eine  Vereinbarung  über  die  Beiträge  zu  erfordern. ¬
  Zur  Erklärung  des  §  706  könnte  bei  dieser  Auffassung  darauf
hingewiesen  werden,  daß  durch  den  Gesellschaftsvertrag  die  Bestimmung
des  Inhalts  der  Verpflichtung  gemäß  BGB.  315  f.  den  Gesellschaftern
oder  Dritten  überlassen  werden  kann;  bei  der  Bestimmung  wäre  §  706  zu
beachten.  Der  aus  dem  früheren  HGB.  Art.  92  übernommene  §  707
würde  nur,  im  Gegensatz  zu  älteren  Rechtsvorschriften,  den  bereits  aus
§  705  hervorgehenden  Grundsatz  bekräftigen,  daß  für  die  zur  Erreichung
des  gemeinsamen  Zweckes  von  den  Gesellschaftern  aufzubringenden  Mittel
die  darüber  getroffene  Vertragsbestimmung  auch  dann  die  Grenze  festsetzt, ¬
  wenn  der  vereinbarte  Zweck  die  Aufwendung  weiterer  Mittel
erforderlich  macht.
Es  ist  aber  auch  folgende  Auffassung  zulässig:  zum  Inhalt  des
Gesellschaftsvertrages  gehört  normaler  Weise  eine  Vereinbarung  darüber,
in  welcher  Weise  die  Gesellschafter  den  gemeinsamen  Zweck  fördern
sollen,  insbesondere  welche  Beiträge  sie  zu  leisten  haben.  Aber  wenn
eine  Vereinbarung  darüber  fehlt,  greift  ergänzend  §  706  Abs.  1  ein;
die  Gesellschafter  haben  dann  gleiche  Beiträge  zu  allem  zu  leisten,  was
zu  dem  gemeinsamen  Zwecke  erforderlich  ist.  Hat  dagegen  eine  Vereinbarung ¬
  über  die  Beiträge  stattgefunden,  so  soll  nach  §  707,  wenn
die  vereinbarten  Beiträge  sich  als  zur  Erreichung  des  gemeinsamen
Zweckes  unzureichend  erweisen,  die  Disharmonie  der  Abreden  über  Zweck
und  Mittel  zugunsten  der  Abmachung  über  die  Mittel  gelöst  werden.
Danach  ist  es  durch  die  angeführten  Vorschriften  mindestens
nicht  ausgeschlossen,  daß  die  Mitglieder  eines  nicht  rechtsfähigen  Vereins
lediglich  auf  Grund  der  Zweckbestimmung  des  Statuts  zu  allen  Beiträgen ¬
  herangezogen  werden,  die  der  Vereinszweck  erforderlich  macht.
28.  Was  unter  Beiträgen  zu  verstehen  ist,  läßt  sich  aus  den
Vorschriften  des  BGB.  nicht  mit  Sicherheit  entnehmen.  Nur  soviel
steht  nach  §  706  fest,  daß  die  Überlassung  von  Sachen  zu  Eigentum
oder  zum  Gebrauch  und  die  Leistung  von  Diensten  Beiträge  sein
können,  und  andererseits  dürfte  nach  §  705  nicht  alles,  was  die  Gesellschafter ¬
  tun  oder  unterlassen,  um  den  Gesellschaftszweck  zu  fördern,
als  Beitrag  aufzufassen  sein.  Da  das  BGB.  zwischen  Beitrag  und
            
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