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gründet werde, außer der Feststellung des gemeinsamen Zweckes eine
Bestimmung darüber, in welcher Weise der gemeinsame Zweck gefördert
werden soll, und insbesondere eine Vereinbarung über die Beiträge zu erfordern. ¬
Zur Erklärung des § 706 könnte bei dieser Auffassung darauf
hingewiesen werden, daß durch den Gesellschaftsvertrag die Bestimmung
des Inhalts der Verpflichtung gemäß BGB. 315 f. den Gesellschaftern
oder Dritten überlassen werden kann; bei der Bestimmung wäre § 706 zu
beachten. Der aus dem früheren HGB. Art. 92 übernommene § 707
würde nur, im Gegensatz zu älteren Rechtsvorschriften, den bereits aus
§ 705 hervorgehenden Grundsatz bekräftigen, daß für die zur Erreichung
des gemeinsamen Zweckes von den Gesellschaftern aufzubringenden Mittel
die darüber getroffene Vertragsbestimmung auch dann die Grenze festsetzt, ¬
wenn der vereinbarte Zweck die Aufwendung weiterer Mittel
erforderlich macht.
Es ist aber auch folgende Auffassung zulässig: zum Inhalt des
Gesellschaftsvertrages gehört normaler Weise eine Vereinbarung darüber,
in welcher Weise die Gesellschafter den gemeinsamen Zweck fördern
sollen, insbesondere welche Beiträge sie zu leisten haben. Aber wenn
eine Vereinbarung darüber fehlt, greift ergänzend § 706 Abs. 1 ein;
die Gesellschafter haben dann gleiche Beiträge zu allem zu leisten, was
zu dem gemeinsamen Zwecke erforderlich ist. Hat dagegen eine Vereinbarung ¬
über die Beiträge stattgefunden, so soll nach § 707, wenn
die vereinbarten Beiträge sich als zur Erreichung des gemeinsamen
Zweckes unzureichend erweisen, die Disharmonie der Abreden über Zweck
und Mittel zugunsten der Abmachung über die Mittel gelöst werden.
Danach ist es durch die angeführten Vorschriften mindestens
nicht ausgeschlossen, daß die Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins
lediglich auf Grund der Zweckbestimmung des Statuts zu allen Beiträgen ¬
herangezogen werden, die der Vereinszweck erforderlich macht.
28. Was unter Beiträgen zu verstehen ist, läßt sich aus den
Vorschriften des BGB. nicht mit Sicherheit entnehmen. Nur soviel
steht nach § 706 fest, daß die Überlassung von Sachen zu Eigentum
oder zum Gebrauch und die Leistung von Diensten Beiträge sein
können, und andererseits dürfte nach § 705 nicht alles, was die Gesellschafter ¬
tun oder unterlassen, um den Gesellschaftszweck zu fördern,
als Beitrag aufzufassen sein. Da das BGB. zwischen Beitrag und