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Buch II. Cap. 5.
dern die Zulässigkeit unconsentirter Verpfändungen auch ausdrücklich ¬
von den Lehensherrn anerkannt. Noch weniger wurde
zum Rechtsbestand einer Hypothekerrichtung der Consens der
Agnaten für erforderlich gehalten", was sich schon dadurch als
das richtige ergiebt, daß für die Forderung, zu welcher der
Pfandnerus hinzutreten sollte, das Lehen jedenfalls subsidiär
haftete. Dieß war jedoch nur hinsichtlich der conventionellen
und richterlichen Hypotheken unbestritten, indem die gesetzlichen
Pfandrechte nicht allgemein auf Lehen anwendbar gehalten
wurden.
Unter den Conventionalhypotheken wurden nur die
speciellen allgemein für zulässig erachtet, indem der Einfluß ¬
von Generalhypotheken auf Lehengüter von manchen
ganz verworfen oder nur in beschränktem Umfang anerkannt
S. 43., Stein, de reluitione II. Nr. 33 f., Moeller XIX. 6., Gutachten der
Rost. Fac. 1739 in Selecta Rostoch. I. 11. 7. p. 85. Jund Jus Meckl. IV.
30.] und 1. 21. 3. p. 164.
8. L.G.G.E.V. § 451. Mantzel XI. 5.: Außer solchen bedenklichen
Fällen bleibt es bei der Freiheit, die Lehengüter Schulden halber ohne
Unsern — und deren Vettern Consens mit Bestand hypothecarisch verschreiben ¬
zu können.
9. S. oben § 71. Note 18. Zeugniß der Lehenkammer vom 17.
März 1800 bei Kamptz, Rechtsspr. I. S. 167. Mantzel XI. 5.
10. Die Zulässigkeit derselben leugnet Mevius, Decis. IV. Nr. 321.
und läßt sie Entwurf III. 19. 5. nur für wahrhafte Onera feudi zu, ebenso
Berger, Resp. 1. 16. mit Bezug auf die Const. von 1644. Ungewiß läßt
es Mantzel XIX. 5. Für die Zulässigkeit erklären sich Tornov I. 655.
Engelbrecht II. 13. S. 43., Moeller XXI. 7., Eschenbach 1821. 152. 1822.
27 f., Gutachten der Jur. Fac. in Bützow 6. Sept. 1764. [I. 320.] Die
Const. vom 6. Febr. 1644 oben Note 5. setzt die Wirkung der gesetzlichen
Hypotheken auf Lehengüter voraus. Besonders ausführlich erörtert diese
Frage Klein V. 3. und 4. und schließt sich der bejahenden Meinung an.
Früher wurde mit Recht großes Gewicht darauf gelegt, weil dadurch für
viele Forderungen ein Vorzugsrecht begründet wird. Jetzt ist die praktische
Anwendbarkeit zwar nicht völlig beseitigt svgl. § 82. Note 12.] aber beschränkt. ¬