Inhaltsverzeichnis : Roth, Paul von: Mecklenburgisches Lehenrecht

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Buch  II.  Cap.  5.
dern  die  Zulässigkeit  unconsentirter  Verpfändungen  auch  ausdrücklich ¬
  von  den  Lehensherrn  anerkannt.  Noch  weniger  wurde
zum  Rechtsbestand  einer  Hypothekerrichtung  der  Consens  der
Agnaten  für  erforderlich  gehalten",  was  sich  schon  dadurch  als
das  richtige  ergiebt,  daß  für  die  Forderung,  zu  welcher  der
Pfandnerus  hinzutreten  sollte,  das  Lehen  jedenfalls  subsidiär
haftete.  Dieß  war  jedoch  nur  hinsichtlich  der  conventionellen
und  richterlichen  Hypotheken  unbestritten,  indem  die  gesetzlichen
Pfandrechte  nicht  allgemein  auf  Lehen  anwendbar  gehalten
wurden.
Unter  den  Conventionalhypotheken  wurden  nur  die
speciellen  allgemein  für  zulässig  erachtet,  indem  der  Einfluß ¬
  von  Generalhypotheken  auf  Lehengüter  von  manchen
ganz  verworfen  oder  nur  in  beschränktem  Umfang  anerkannt
S.  43.,  Stein,  de  reluitione  II.  Nr.  33  f.,  Moeller  XIX.  6.,  Gutachten  der
Rost.  Fac.  1739  in  Selecta  Rostoch.  I.  11.  7.  p.  85.  Jund  Jus  Meckl.  IV.
30.]  und  1.  21.  3.  p.  164.
8.  L.G.G.E.V.  §  451.  Mantzel  XI.  5.:  Außer  solchen  bedenklichen
Fällen  bleibt  es  bei  der  Freiheit,  die  Lehengüter  Schulden  halber  ohne
Unsern  —  und  deren  Vettern  Consens  mit  Bestand  hypothecarisch  verschreiben ¬
  zu  können.
9.  S.  oben  §  71.  Note  18.  Zeugniß  der  Lehenkammer  vom  17.
März  1800  bei  Kamptz,  Rechtsspr.  I.  S.  167.  Mantzel  XI.  5.
10.  Die  Zulässigkeit  derselben  leugnet  Mevius,  Decis.  IV.  Nr.  321.
und  läßt  sie  Entwurf  III.  19.  5.  nur  für  wahrhafte  Onera  feudi  zu,  ebenso
Berger,  Resp.  1.  16.  mit  Bezug  auf  die  Const.  von  1644.  Ungewiß  läßt
es  Mantzel  XIX.  5.  Für  die  Zulässigkeit  erklären  sich  Tornov  I.  655.
Engelbrecht  II.  13.  S.  43.,  Moeller  XXI.  7.,  Eschenbach  1821.  152.  1822.
27  f.,  Gutachten  der  Jur.  Fac.  in  Bützow  6.  Sept.  1764.  [I.  320.]  Die
Const.  vom  6.  Febr.  1644  oben  Note  5.  setzt  die  Wirkung  der  gesetzlichen
Hypotheken  auf  Lehengüter  voraus.  Besonders  ausführlich  erörtert  diese
Frage  Klein  V.  3.  und  4.  und  schließt  sich  der  bejahenden  Meinung  an.
Früher  wurde  mit  Recht  großes  Gewicht  darauf  gelegt,  weil  dadurch  für
viele  Forderungen  ein  Vorzugsrecht  begründet  wird.  Jetzt  ist  die  praktische
Anwendbarkeit  zwar  nicht  völlig  beseitigt  svgl.  §  82.  Note  12.]  aber  beschränkt. ¬

            
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