1114 Schilling, Aniniadvers. Crit. ad div. juris Justin. locos.
Im Eingänge bedauert der Verf., dass heut zu Tage weniger juristische
Bücher erscheinen, welche zugleich ein philologisches Interesse dar böten, und
dass namentlich die kritische Behandlung des Corpus juris selten geübt werde.
Uin so mehr fand er sich durch die S c h i 11 i n g’schen Bemerkungen angezogen,
deren drittes Specimen ihm allein zu ge kommen war. Die Zweifel und Einwen-
dungen, welche ihm bei dessen Lectüre aufgestossen sind, hat er in diesem Pro-
gramm veröffentlicht. Wir werden dieselben in der folgenden Relation der
Hauptsache nach mittheilen.
Unter Nr. IX. hat Schilling in der L, 5. §. 2. D. de agnosc. et al, lib, XX C.
3. vorgeschlagen statt: „aegritudini; et quum“ zu lesen: „aegrius (i.e. dif-
ficilius); denique quum“. Eichstädt dagegen erkennt zwar den Scharfsinn
dieser Konjectur an, halt sie aber nicht für ausreichend zur Herstellung eines
ganz passenden Sinnes und schlägt vor hinter: ,,aegritudini“ hinzuzusetzen:
„aegjius“, sonst aber Nichts zu ändern. Interessant sind die Bemerkungen
beider Gelehrten über das vielbesprochene Wort: denique. — X. In dem §.11.
derselben L. setzt S. statt der Worte: ,, Idem — vel an pater — alere, quod“
folgende: „Ide?n — velut pater— alere, quiu. Gegen beide Vorschläge er-
klärt sich E., indem er vielmehr die Worte: „vel an pater“ mit Beck gestrichen
wissen will und keinen hinreichenden Grund zur Verwandlung von ,,quodu in
,->quia findet. — XI. Ausser mehreren Aenderungen in der ersten Hälfte der
Ij. 15. §. 2. I), de pigtior. XX. 1. nimmt 8. namentlich in der letztem Hälfte
derselben eine Veränderung einzelner Worte und der Interpunctio» vor, so dass
nach ihm die Stelle so lauten soll: ,, Ds quo ridendum cst, nimm hoc ita se
habeat, st expressivi^ [statt et^\ „conveniat, an et st simpliciter convenerit
de eo, quod excedit, ut sil hypothecae, et“ [e. etiam] „solida res inesse
conventioni videatur^ [statt: videtur\, „quum a primo creditore fuerit libe-
rata, an adhuc pars? Sed illud ?nagis est, quod prius diximus “ Auch hier
ist E. nicht allenthalben einverstanden. Was insbesondere die letzte Hälfte der
Stelle anlangt, so wirft er Manches aus derselben heraus und will deren Anfang
so gelesen wissen: „Oe quo videndum esty utrum hoc ita se habeat, etsi simpli-
citer convenerit de eo etc. — XII. Statt des Wortes dato in dem Satze des L. 16.
§. 2. D. eod.: „item de loco dato , deinde vineis in eo positiscc schlägt der Verf.
vor: „rasou. Er hat aber diese Konjec^ir später (in liem Specimen IV„ wel-
ches wir nächstens zur Anzeige bringen werden , p. 11. sq.J wieder zurückgenom-
men und mit der ihm von Marezoll mitgetheilten: „satou vertauscht. Hiermit
ist auch E. einverstanden.