Volltext : Grundsätze des bambergischen Landrechts (Theil 2, Abt. 2)

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Einleitung.
Der  Verordnungen  uͤber  Contracte  sind  füͤnf.  1.  Die
Verordnungen  üͤber  Viehmaͤngel,  aͤußerst  mager  und  unvollständig, ¬
  2.  die  Verordnung  über  die  Contracte  in
den  Wirthshaͤusern,  eine  sehr  heilsame  Verordnung,  3.
die  Verordnung  wegen  der  Contracte  mit  Officieren,
welche  bey  den  gegenwaͤrtigen  Verhaͤltnissen,  wo  die  generellen ¬
  Baierischen  Verordnungen  in  Ruͤcksicht  der  Baierischen ¬
  Officiere  lediglich  eintreten,  und  die  auf  die  speciellen ¬
  Bambergischen  Officiere,  da  keine  solche  mehr
existiren,  gegenwärtig  nicht  mehr  in  Anwendung  gebracht ¬
  werden  kann,  und  nur  faͤr  verflossene  Faͤlle,  die
sich  in  die  Regierung  der  vorigen  Fuͤrsten  hineinziehen,
Statt  hat.  4.  Die  Verordnung  wegen  der  Cession  der
Besoldungen,  und  endlich  5.  die  wegen  der  Contracte
mit  Juden.
Viehverordnungen.
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§.  1Verordnung. =

Der  Verordnungen  uͤber  die  Viehmaͤngel  sind  vier.
1.  die  vom  13ten  Sept.  1681,  2.  die  vom  7ten  Dec.
1703,  3.  die  vom  50ten  October  1705,  und  4.  die
vom
Th.  II.  Abth.  11.
            
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