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Das VI. Capitel §. XLV.
„Cammer=Gericht nicht einlassen, erbote sich aber
„gleichwoln Kayserl. Majestät und des Reichs
„Erkanntnuß anzunehmen.
S. XLV.
Jndessen kam den 4. April bemeldten 1558.
Jahrs von Kayser Ferdinand ein an den Bischof
Georgen und Marggraf Georg Friederich wiederum -
zugleich erlassenes Rescript d. d. Donauwerth -
den 30. Martii, betreffend das sub dato
Franckfurt den 19. ejusdem im Druck ausgegangene -
General=Mandat wegen Abstellung der verbottenen -
Gewerb und Plackereyen rc. zu Onolzbach an |
und wurde darmit die Publicirung im Creiß anbefohlen: -
Der Marggraf communicirte solch Kayserlich -
Mandat durch ein Ausschreiben unterm 6.
April an sämtliche geist= und weltliche Stände des
Creyses; Und da hernach ein anderwärtig Kayserl.
Rescript an oft benannte beede Creyß=Fürsten d. d.
Wien den 7. Junii ejusd. anni erfolgt: „Es seyen
„Kayserl. Majestät Sachen fürgefallen, derw= | |
„gen Dieselbe verursacht worden, gemeinen Stän=„den -
des Fränckis. Creyses nothdurftig anbringen
„und Werbung thun zu lassen; Und damit solches
„desto förderlicher und füglicher beschehen möge ,/ = | |
„seye hiemit das Gesinnen und Begehren an beede
„Fürsten, zum ehisten sich eines gemeinen Creyß=„Tags -
zu vergleichen, solchen an eine gelegene
„Mahlstatt im Fränckischen Creyß auszuschreiben
„und die Stände desselben darauf zu erfordern,
auch alsdenn denen hierzu verordneten Kayserl.
„Com=Max-Planck-Institut -
für
europäische Rechtsgeschichte