Metadaten : Selecta iuris publici novissima (Th. 27 (1753))

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Das  VI.  Capitel  §.  XLV.
„Cammer=Gericht  nicht  einlassen,  erbote  sich  aber
„gleichwoln  Kayserl.  Majestät  und  des  Reichs
„Erkanntnuß  anzunehmen.
S.  XLV.
Jndessen  kam  den  4.  April  bemeldten  1558.
Jahrs  von  Kayser  Ferdinand  ein  an  den  Bischof
Georgen  und  Marggraf  Georg  Friederich  wiederum -
  zugleich  erlassenes  Rescript  d.  d.  Donauwerth -
  den  30.  Martii,  betreffend  das  sub  dato
Franckfurt  den  19.  ejusdem  im  Druck  ausgegangene -
  General=Mandat  wegen  Abstellung  der  verbottenen -
  Gewerb  und  Plackereyen  rc.  zu  Onolzbach  an  |
und  wurde  darmit  die  Publicirung  im  Creiß  anbefohlen: -
  Der  Marggraf  communicirte  solch  Kayserlich -
  Mandat  durch  ein  Ausschreiben  unterm  6.
April  an  sämtliche  geist=  und  weltliche  Stände  des
Creyses;  Und  da  hernach  ein  anderwärtig  Kayserl.
Rescript  an  oft  benannte  beede  Creyß=Fürsten  d.  d.
Wien  den  7.  Junii  ejusd.  anni  erfolgt:  „Es  seyen
„Kayserl.  Majestät  Sachen  fürgefallen,  derw=  |  |
„gen  Dieselbe  verursacht  worden,  gemeinen  Stän=„den -
  des  Fränckis.  Creyses  nothdurftig  anbringen
„und  Werbung  thun  zu  lassen;  Und  damit  solches
„desto  förderlicher  und  füglicher  beschehen  möge  ,/  =  |  |
„seye  hiemit  das  Gesinnen  und  Begehren  an  beede
„Fürsten,  zum  ehisten  sich  eines  gemeinen  Creyß=„Tags -
  zu  vergleichen,  solchen  an  eine  gelegene
„Mahlstatt  im  Fränckischen  Creyß  auszuschreiben
„und  die  Stände  desselben  darauf  zu  erfordern,
auch  alsdenn  denen  hierzu  verordneten  Kayserl.
„Com=Max-Planck-Institut -
  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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