Metadaten : Keyssner, Hugo: ¬Das Recht am eigenen Bilde

Der  Kauf.  §.  390.
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Käufer  die  Gefahr  nicht,  wenn  dem  Verkäufer  Arglist  zur  Last
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fallr
mich,  dir  durch  eine  künftige  Willenserklärung  zu  verschaffen.  Zu  unterscheiden: ¬
  a)  es  wird  verkauft  unter  der  Bedingung  des  künftigen  Erwerbes:
b)  der  Sinn  des  Geschäftes  ist:  ich  verpflichte  mich,  zu  erwerben  und  dir
dann  zu  geben;  das  ist  nicht  Kauf,  sondern  pactum  de  vendendo.  —  A.  M.
Ihering  Jahrb.  f.  Dogm.  III.  7.  Ihering  geht  von  der  Auffassung  aus.
daß  der  Grund,  weßwegen  der  Käufer  die  Gefahr  trage,  in  der  ihn  treffenden
oder  ihm  zugeschriebenen  Schuld  an  dem  Aufschub  der  Erfüllung  des  Kaufvertrages ¬
  liege;  er  zahle  also  nach  Untergang  der  Sache  dem  Verkäufer  das
Kaufgeld  als  Schadensersatz,  und  brauche  daher  nichts  zu  zahlen,  wenn  denselben ¬
  kein  Schaden  getroffen  habe;  dieß  sei  aber  namentlich  dann  der  Fall,
wenn  die  verkaufte  Sache  eine  dem  Verkäufer  fremde  gewesen  sei.  Ich  kann
weder  die  bezeichnete  Grundauffassung  Ihering's  als  richtig  anerkennen,
noch  die  daraus  für  die  vorliegende  Frage  gezogene  Consequenz.  Ueber  das
E
Erste  s.  §.  321  Note  19  a.  E.;  was  das  Zweite  angeht:  die  Schuld  des  Käufers ¬
  an  der  Nichtabnahme  der  Kaufsache  kann  doch  nur  zur  Folge  haben,  daß
Alles  so  gehalten  werden  müsse,  als  hätte  er  abgenommen;  hätte  er  aber  abgenommen, ¬
  so  hätte  der  Verkäufer  das  Kaufgeld  nicht  minder  bekommen  (§.  391
Note  4).  Uebrigens  beschränkt  Ihering  den  von  ihm  aufgestellten  Satz  in
einer  Weise,  daß  die  praktische  Differenz  zwischen  seiner  Ansicht  und  der  hier
++
verkretenen  sich  sehr  verringert.  Ihering  nimmt  nämlich  die  Fälle  aus,  wo
der  Verkäufer  an  der  verkauften  fremden  Sache  bonae  fidei  possessio  oder  au
dieselbe  ein  Forderungsrecht  habe;  in  diesen  Fällen  also  trage  der  Käufer  die
Gefahr  allerdings.  Da  nun  andererseits  auch  nach  der  hier  vertretenen  Ansicht ¬
  der  Käufer  die  Gefahr  nicht  trägt  bei  dolus  des  Verkäufers  (Note  16)
so  bleiben  als  wirkliche  Differenzfälle  nur  solche  Fälle  über,  in  welchen  der
Verkäufer  einerseits  weiß,  daß  er  eine  fremde  Sache  verkauft,  andererseits
aber  so  guten  Grund  hat,  auf  die  Lieferbarkeit  der  Sache  rechnen  zu  können
—  oder  in
daß  Nichtanzeige  der  Fremdheit  der  Sache  keine  Unredlichkeit  is
denen  er  die  Sache  geradezu  als  fremde  verkauft,  ohne  daß  das  Geschäft  deßwegen ¬
  unter  eine  der  oben  bei  a)  und  b)  bezeichneten  Kategorieen  fällt.  Vgl.
Ihering  a.  a.  O.  S.  466.  467.  Wenn  sich  nun  Ihering  in  Betreff  derartiger ¬
  Fälle  auf  das  Verletzende  beruft,  welches  darin  liege,  daß  der  Verkäufer
aus  fremdem  Vermögen  einen  Gewinn  machen  solle:  so  theile  ich  vollkommen
seine  Ansicht  über  das  Verletzende  eines  solchen  Resultates,  glaube  aber,  daß
der  richtige  Weg,  um  demselben  zu  entgehen,  nicht  der  ist,  dem  Verkäufer  den
Anspruch  auf  das  Kaufgeld  zu  versagen,  sondern  der,  ihm  die  Verpflichtung
aufzuerlegen,  das  erlangte  Kaufgeld  dem  Eigenthümer  herauszugeben.  Und
diese  Verpflichtung  ergibt  sich  zwar  nicht,  wie  Ihering  S.  467  mit  Recht
bemerkt,  aus  den  Grundsätzen  über  das  Commodum,  wohl  aber  aus  den
Grundsätzen  über  die  ungerechtfertigte  Bereicherung,  s.  §.  422  Note  4.
16  L.  21  pr.  D.  de  evict.  21.  2,  1.  30  §.  1  D.  de  A.  E.  V.  19.  1.  Nach
diesen  Stellen  wird  durch  den  dolus  des  wissentlich  eine  fremde  Sache  ver¬
            
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