Metadata : System des heutigen römischen Rechts (5)

Buch  II.  Rechtsverhältnisse.  Kap.  IV.  Verletzung.
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den  debitor  rei  alienae,  oder  auch  gegen  den  debitor  rei
propride  (m).
Für  die  erste  Meynung,  nach  welcher  die  mitgetheilten
Decretalen  nur  allein  auf  die  Usucapion  bezogen  werden
sollen,  ist  als  eigenthümlicher  Grund  (n)  nur  die  Behauptung ¬
  geltend  gemacht  worden,  daß  im  canonischen
Recht  schon  der  Ausdruck  praescriptio  lediglich  die  Usucavion, ¬
  nicht  die  Klagverjährung,  bezeichne.  Das  Wahre
hieran  ist,  daß  allerdings  praescriptio,  ganz  abweichend
vom  Römischen  Sprachgebrauch,  die  Usucapion  mit  umfaßt ¬
  (0);  daß  aber  unter  diesem  Ausdruck  nur  allein  die
Usucapion,  und  gar  nicht  die  Klagverjährung,  verstanden
werden  sollte,  ist  sogar  fast  unmöglich.  Denn  Niemand
wird  behaupten,  daß  das  canonische  Recht  die  Klagverjährung ¬
  nicht  auch  anerkenne;  da  es  nun  ganz  sicher  keinen ¬
  anderen,  eigenthümlichen,  Ausdruck  dafür  hat,  so
mußte  es  wohl  den  aus  dem  Römischen  Recht  hergenommenen ¬
  dafür  beybehalten  (p).  Auch  findet  sich  eine  Decretale ¬
  von  Alexander  III.,  worin  jener  Ausdruck  geradezu
auf  die  Ausschließung  der  Klage  bezogen  wird  (q).
(m)  Nämlich  debitor  rei  alienung -
  widerlegen,  sind  also  der  ersten ¬
  mit  der  zweyten  und  dritten
nae  ist  der  Depositar,  weil  er  eine
Meynung  gemeinschaftlich.
fremde  Sache  zurück  geben  soll,
debitor  rei  propriae  der  Dar(o) ¬
  Vgl.  oben  B.  4  S.  315.
(P)  Unterholzner  I.  S.  12.
lehensschuldner,  welcher  sein  eige(q) ¬
  C.  6  X.  de  praescr.  (2.26.
nes  Geld,  nicht  das  früher  em.... ¬
  quadragenalis  praescriptio
pfangene,  bezahlen  soll.
omnem  prorsus  actionem  ex(n) ¬
  Die  meisten  Gründe,  die
cludit."  In  dem  vorliegenden
für  jene  Meynung  geltend  gemacht
Fall  war  freylich  von  besessenen
werden,  sollen  blos  die  vierte  Mey=
            
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