Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
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den debitor rei alienae, oder auch gegen den debitor rei
propride (m).
Für die erste Meynung, nach welcher die mitgetheilten
Decretalen nur allein auf die Usucapion bezogen werden
sollen, ist als eigenthümlicher Grund (n) nur die Behauptung ¬
geltend gemacht worden, daß im canonischen
Recht schon der Ausdruck praescriptio lediglich die Usucavion, ¬
nicht die Klagverjährung, bezeichne. Das Wahre
hieran ist, daß allerdings praescriptio, ganz abweichend
vom Römischen Sprachgebrauch, die Usucapion mit umfaßt ¬
(0); daß aber unter diesem Ausdruck nur allein die
Usucapion, und gar nicht die Klagverjährung, verstanden
werden sollte, ist sogar fast unmöglich. Denn Niemand
wird behaupten, daß das canonische Recht die Klagverjährung ¬
nicht auch anerkenne; da es nun ganz sicher keinen ¬
anderen, eigenthümlichen, Ausdruck dafür hat, so
mußte es wohl den aus dem Römischen Recht hergenommenen ¬
dafür beybehalten (p). Auch findet sich eine Decretale ¬
von Alexander III., worin jener Ausdruck geradezu
auf die Ausschließung der Klage bezogen wird (q).
(m) Nämlich debitor rei alienung -
widerlegen, sind also der ersten ¬
mit der zweyten und dritten
nae ist der Depositar, weil er eine
Meynung gemeinschaftlich.
fremde Sache zurück geben soll,
debitor rei propriae der Dar(o) ¬
Vgl. oben B. 4 S. 315.
(P) Unterholzner I. S. 12.
lehensschuldner, welcher sein eige(q) ¬
C. 6 X. de praescr. (2.26.
nes Geld, nicht das früher em.... ¬
quadragenalis praescriptio
pfangene, bezahlen soll.
omnem prorsus actionem ex(n) ¬
Die meisten Gründe, die
cludit." In dem vorliegenden
für jene Meynung geltend gemacht
Fall war freylich von besessenen
werden, sollen blos die vierte Mey=