Volltext : Zum Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches (3)

Einleitung.
die  vollzogene  usucapio  pro  herede  gegenüber  der  Erbschaftsklage
unwirksam  war,  mußte  nicht  dieses  ihr  Unwirksamwerden  in  der
Formel  zum  Ausdruck  kommen?
Beide  Momente  stellen  sich  bei  näherer  Betrachtung  als  unerheblich ¬
  dar.  Beim  interd.  Quorum  bonorum  ist  aller  Wahrscheinlichkeit ¬
  nach  der  Prätor  selbständig  seinen  Weg  gegangen:  er  verhalf ¬
  lange  vor  jenem  das  Recht  der  hereditatis  petitio  erweiternden
Senatsschlusse  dem  bonorum  possessor  trotz  der  Ersitzung  mit  seinem
Interdict  zu  den  Sachen  der  Erbschaft
Wenn  dann  aber  das
gleiche  Recht  für  die  civile  Klage  im  Wege  der  Gesetzgebung
eingeführt  wurde,  so  bildete  diese  Vorschrift  für  sich  allein  eine
ausreichende  Anweisung  für  den  Geschwornen;  dieser  hatte  danach
auch  ohne  entsprechende  Clausel  der  Formel  der  vollendeten  Ersitzung
pro  herede  jede  Berücksichtigung  zu  versagen.
Noch  ein  anderer  Beweis  scheint  sich  für  Huschke  darzubieten.
Bekanntlich  wird  nach  den  Quellen  die  Erbschaftsklage  utiliter
gegen  den  Erbschaftsvermächtnißnehmer  sowie  gegen  Denjenigen
ertheilt,  welcher  durch  Kauf  oder  sonstiges  Rechtsgeschäft  unter
Lebenden  eine  Erbschaft  erworben  hat
Wie  der  Name  „utilis
actio“  zeigt,  erfuhr  hier  die  actio  vulgaris  eine  Aenderung,  und
diese  wurde  augenscheinlich  für  nothwendig  erachtet,  weil  in  der
Person  jener  Besitzer  kein  Besitz  pro  herede  oder  pro
possessore  vorlag.
Folgt  nicht  daraus,  daß  diese  regelmäßig
erforderte  Besitzqualität  in  der  Erbschaftsklage  Erwähnung  fand?
Auch  diesem  Schlusse  ist  die  Berechtigung  abzusprechen:  es  ist
umgekehrt  zu  sagen,  daß  der  Besitz  des  Beklagten  und  sein  Titel
nur  dann  in  der  Formel  zur  Sprache  kam,  wenn  einer  jener
Fälle  einer  utilis  actio  vorlag.  Denn  gegenüber  den  regelmäßigen
Anwendungen  der  Klage  fand  der  judex  eine  genügende  Information
12)  Leist,  bonor.  possessio  I.  S.  101—107  und  jetzt  Fortsetzung  von
Glück's  Commentar,  Serie  der  Bücher  37  und  38,  Theil  I.  S.  378—383.  (Das
neue  Werk  von  Leist  wird  in  der  Folge  mit  der  Bezeichnung  „Fortsetzung  von
Glück"  citirt  werden).
13)  Vergl.  l.  13  §.  6  verb.  mit  §.  5.  l.  20  §.  13  D.  de  H.  P.  5.  3.  1.  1  C.
de  inoff.  testam.  3.  28;  l.  13  §.  4.  5.  8.  11  D.  h.  t.  l.  2  C.  eod.  3.  31.
            
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