Einleitung.
die vollzogene usucapio pro herede gegenüber der Erbschaftsklage
unwirksam war, mußte nicht dieses ihr Unwirksamwerden in der
Formel zum Ausdruck kommen?
Beide Momente stellen sich bei näherer Betrachtung als unerheblich ¬
dar. Beim interd. Quorum bonorum ist aller Wahrscheinlichkeit ¬
nach der Prätor selbständig seinen Weg gegangen: er verhalf ¬
lange vor jenem das Recht der hereditatis petitio erweiternden
Senatsschlusse dem bonorum possessor trotz der Ersitzung mit seinem
Interdict zu den Sachen der Erbschaft
Wenn dann aber das
gleiche Recht für die civile Klage im Wege der Gesetzgebung
eingeführt wurde, so bildete diese Vorschrift für sich allein eine
ausreichende Anweisung für den Geschwornen; dieser hatte danach
auch ohne entsprechende Clausel der Formel der vollendeten Ersitzung
pro herede jede Berücksichtigung zu versagen.
Noch ein anderer Beweis scheint sich für Huschke darzubieten.
Bekanntlich wird nach den Quellen die Erbschaftsklage utiliter
gegen den Erbschaftsvermächtnißnehmer sowie gegen Denjenigen
ertheilt, welcher durch Kauf oder sonstiges Rechtsgeschäft unter
Lebenden eine Erbschaft erworben hat
Wie der Name „utilis
actio“ zeigt, erfuhr hier die actio vulgaris eine Aenderung, und
diese wurde augenscheinlich für nothwendig erachtet, weil in der
Person jener Besitzer kein Besitz pro herede oder pro
possessore vorlag.
Folgt nicht daraus, daß diese regelmäßig
erforderte Besitzqualität in der Erbschaftsklage Erwähnung fand?
Auch diesem Schlusse ist die Berechtigung abzusprechen: es ist
umgekehrt zu sagen, daß der Besitz des Beklagten und sein Titel
nur dann in der Formel zur Sprache kam, wenn einer jener
Fälle einer utilis actio vorlag. Denn gegenüber den regelmäßigen
Anwendungen der Klage fand der judex eine genügende Information
12) Leist, bonor. possessio I. S. 101—107 und jetzt Fortsetzung von
Glück's Commentar, Serie der Bücher 37 und 38, Theil I. S. 378—383. (Das
neue Werk von Leist wird in der Folge mit der Bezeichnung „Fortsetzung von
Glück" citirt werden).
13) Vergl. l. 13 §. 6 verb. mit §. 5. l. 20 §. 13 D. de H. P. 5. 3. 1. 1 C.
de inoff. testam. 3. 28; l. 13 §. 4. 5. 8. 11 D. h. t. l. 2 C. eod. 3. 31.