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Reinzüchtung edler Schafstämme und durch die Kreuzungen homogener ¬
Stämme um die Blüthe der Schäferei-Wirthschaft Verdienste
erworben. Ausgezeichnete Schäfereien sind z. B. in Hinterpommern
die zu Neuenhof bei Cöslin, Treptow, Triglaff, Plathe, Knipphoff,
Mannow, Kolbatz, Cummerow u. s. w. Auf Rügen hat man 1834
eine auf Actien gegründete ständische Stammschäferei zu Kubelkow
errichtet in der Absicht, dadurch auf die Veredelung des Bauernschafvieh's ¬
einzuwirken. — Um die segensreichen Fortschritte der
Schafzucht, die Pommern in den Vordergrund vor allen anderen
Provinzen treten lassen, allseitig auf die Ursachen zurückzuführen, ist
gleichzeitig die agrarische Gesetzgebung*) vom Anfange dieses Jahrhunderts ¬
bis 1821 in's Auge zu fassen. Die Ablösungen der Weideberechtigungen ¬
auf der Brache, den Stoppeln nebst der Winterweide
haben auf Schafzucht und Wollproduction einen hervorstechend günstigen ¬
Einfluß geäußert, wobei vorzugsweise die Gegenden in die Wagschale ¬
fallen und den Ausschlag geben, in welchem großer eigener
Grundbesitz die beharrliche Verfolgung der Principien edler Schafzucht
und Woll=Production, auch ohne auswärtige Triebsrechte, sicherstellen.
Wo Garten=Cultur und allzugroße Zerstückelung des Bodens noch
nicht vorherrschen, wo der höchste Reinertrag der Landwirthschaft oft
dadurch gewonnen wird, daß man weniger den höchst-möglichen Butter=Ertrag, ¬
als vielmehr Ersparniß von Arbeits=Aufwand im Auge
behält: in Gegenden, wo, wie in einem Theile Pommerns, man ohne
andere außerordentliche Hülfsmittel die Kraft des Bodens, die sich
durch den Anbau künstlicher Weide entschieden erhöhet, auf einfache
Weise und allmälig zu heben trachtet, ist die Schafzucht und der Anbau ¬
künstlicher Weide, dem die Weiderechte eines Dritten im Wege
stehen würden, ein vorzügliches Mittel, dem Boden die höchst mögliche
reine Rente abzugewinnen. Durch diese künstlich angesäeten Weiden,
die man in erheblicher Ausdehnung auf den großen und oft mit ge*) ¬
Außer den allgemeinen, die Entlassung des Grundeigenthumes und Regulirung ¬
des gutsherrlich=bäuerlichen Verhältnisses ausführenden Gesetzen werden das
Edikt wegen Abschaffung des Vorviehs der Schäfer und Schäferknechte in der Churmark ¬
und im Herzogthum Pommern vom 3. Februar 1800 (Stengel, Beiträge
XIV. S. 77 ff. und Erläuterungs=Edikt vom 16. Januar 1802) sowie das Gesetz
desselben Inhalts für Neu=Vorpommern und Rügen vom 1. Juni 1820 (G.=S.
S. 109) hierher zu rechnen sein.