Contents : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 93 = N.F. Bd. 86 (1898))

i. Abthlg.

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Beurtheilung Seitens des Richters, ob derselbe sittlich ist oder
nicht, ausgeschlossen. Der Art. 1130 ist bindend, so lange er
nicht aufgehoben ist, und es ist nicht nur unerheblich, ob ein
solcher Vertrag nach modernen Anschauungen nicht als unsitt-
lich gilt, sondern auch, ob er in anderen Rechtsgebieten des
preußischen Staates zulässig ist. Denn für das Gebiet des
internationalen Privatrechts ist jedes Gebiet mit verschiedenem
Territorialrecht als Ausland anzusehen und gleichgültig, ob es
sich um verschiedenes Recht innerhalb desselben Staates oder
um abweichendes Recht verschiedener von einander unabhängiger
Staaten handelt.
Widerspricht aber nach rheinischem Recht der in dem
korrespektiven Testament vom 19. Februar 1875 enthaltene
Vertrag den guten Sitten, so muß der Rechtssatz des gemeinen
Rechts, der solche Verträge zuläßt, im Gebiete des rheinischen
Rechts als ein unsittlicher behandelt werden.
Die Unsittlichkeit eines Rechtssatzes genügt nun allerdings
an sich noch nicht, um ihm schlechthin die Wirksamkeit zu ver-
sagen ; es muß vielmehr, um die Anwendung des ausländischen
unsittlichen Rechtssatzes auszuschließen, die Anerkennung der
auf Grund desselben eingetretenen Rechtswirkung unseren sitt-
lichen Anschauungen widersprechen, es muß eine Beziehung der
fremden unsittlichen Rechtswirkung zu unserem Rechtsgebiet
eintreten (vergl. v. Bar, a. a. O., I S. 127 folg.; Zitelmann,
internation. Privatr., S. 356 folg.). Wäre z. B. die Wittwe
Löhr im Gebiete des gemeinen Rechts gestorben und würden
auf Grund des Erbvertrages im hiesigen Gebiete befindliche
Nachlaßstücke in Anspruch genommen, so stände der Berück-
sichtigung des nach gemeinem Recht gültig abgeschlossenen
Erbvertrages zweifellos Nichts im Wege, auch dann nicht,
wenn jene bei einem blos vorübergehenden Aufenthalte im
Gebiete des rheinischen Rechts eine entgegenstehende Verfügung
getroffen hätte. Das Gebundensein der Wittwe Lähr aber an
den Erbvertrag, nachdem sie ihr Domizil in unser Rechtsgebiet
verlegt hatte und hiermit unserem Rechte unterworfen war,
hatte einen nach rheinisch-rechtlichen Anschauungen fortdauernd
unsittlichen Zustand geschaffen und aus diesem Grunde ist
diesem ausländischen unsittlichen Vertragsverhältnisse der Rechts-
schutz zu versagen. Stand der Wittwe Löhr aber hiernach der

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