Volltext : Erklärung der Pandekten

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niß  erworben,  er  kann  also  die  Rechtssache  geschwinder =
  und  sicherer,  als  ein  andrer,  entscheiden.  —  Jn
Ansehung  der  Personen  sind  die  Sachen  verbunden,
wenn  ich  mit  vielen  Personen  zu  streiten  habe,  die
unter  verschiedenen  Gerichtsbarkeiten  stehen,  und  die  ich
doch  alle  wegen  seiner  und  eben  derselben  Sache  belange, =
  z.  B.  ich  will  die  gemeinschaftliche  Erbschaft  abtheilen, =
  und  die  Miterben  stehen  unter  verschiedenen  Gerichtsbarkeiten, =
  so  gehe  ich  zum  nächsten  höchsten  Richter, =
  unter  dem  alle  diese  stehen,  und  es  kann  sich  dann
keiner  beschweren,  daß  ich  die  erste  Jnstanz  übergehe,
weil  ich  sonst  so  viele  Prozesse  führen  müßte,  als  verschiedene =
  Personen  vorhanden  sind.  Auch  bey  dem  Concursprozesse =
  ist  continentia  causarum  in  Ansehung  der
Personen  vorhanden,  denn,  wenn  ein  Concurs  entstehet
so  müssen  alle  Gläubiger  ihre  Klagen  bey  dem  Gerichtsstande ¬
  anbringen,  wo  der  Concursprozeß  erhoben  ist,
weil  sie  nicht  allein  mit  dem  concursmäßigen  Schuldner,
sondern  auch  mit  einander,  zu  thun  haben,  in  so  weit
sie  nähmlich  über  den  Vorzug  streiten,  und  weil  sonst
die  Classification  der  Gläubiger  unmöglich  wäre.
Der  fünfte  besondere  Gerichtsstand  ist  der  Gerichtsstand =
  der  prorogirten  Gerichtsbarkeit  (forum
prorogatae  jurisdictionis).  Wenn  ich  die  Gerichtsbarkeit
eines  incompetenten  Richters  entweder  freywillig  über
mich  anerkenne,  oder  bey  der  Widerklage  anerkennen
muß,  so  ist  der  Gerichtsstand  der  prorogirten  Gerichtsbarkeit =
  vorhanden  (L.  1.  C.  de  jurisd.).
Endlich  der  sechste  besondere  Gerichtsstand  ist  der
Gerichtsstand  der  geführten  Administration  (forum
gestae  administrationis).  Die  Obrigkeit,  welche  einen
Verwalter  fremder  Güter,  z.  B.  einen  Vormund,  bestellet, =
  ist  competent,  wenn  der  Verwalter  wegen  dieser
Administration  belanget  wird,  und  dieser  Gerichtsstand
heißt  der  Gerichtsstand  der  geführten  Administration
(Siehe  den  31.  §.).
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