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niß erworben, er kann also die Rechtssache geschwinder =
und sicherer, als ein andrer, entscheiden. — Jn
Ansehung der Personen sind die Sachen verbunden,
wenn ich mit vielen Personen zu streiten habe, die
unter verschiedenen Gerichtsbarkeiten stehen, und die ich
doch alle wegen seiner und eben derselben Sache belange, =
z. B. ich will die gemeinschaftliche Erbschaft abtheilen, =
und die Miterben stehen unter verschiedenen Gerichtsbarkeiten, =
so gehe ich zum nächsten höchsten Richter, =
unter dem alle diese stehen, und es kann sich dann
keiner beschweren, daß ich die erste Jnstanz übergehe,
weil ich sonst so viele Prozesse führen müßte, als verschiedene =
Personen vorhanden sind. Auch bey dem Concursprozesse =
ist continentia causarum in Ansehung der
Personen vorhanden, denn, wenn ein Concurs entstehet
so müssen alle Gläubiger ihre Klagen bey dem Gerichtsstande ¬
anbringen, wo der Concursprozeß erhoben ist,
weil sie nicht allein mit dem concursmäßigen Schuldner,
sondern auch mit einander, zu thun haben, in so weit
sie nähmlich über den Vorzug streiten, und weil sonst
die Classification der Gläubiger unmöglich wäre.
Der fünfte besondere Gerichtsstand ist der Gerichtsstand =
der prorogirten Gerichtsbarkeit (forum
prorogatae jurisdictionis). Wenn ich die Gerichtsbarkeit
eines incompetenten Richters entweder freywillig über
mich anerkenne, oder bey der Widerklage anerkennen
muß, so ist der Gerichtsstand der prorogirten Gerichtsbarkeit =
vorhanden (L. 1. C. de jurisd.).
Endlich der sechste besondere Gerichtsstand ist der
Gerichtsstand der geführten Administration (forum
gestae administrationis). Die Obrigkeit, welche einen
Verwalter fremder Güter, z. B. einen Vormund, bestellet, =
ist competent, wenn der Verwalter wegen dieser
Administration belanget wird, und dieser Gerichtsstand
heißt der Gerichtsstand der geführten Administration
(Siehe den 31. §.).
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