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sie die Ernstlichkeit des vorhabenden Schrittes, die durch
das neue Band zu übernehmenden Pflichten zum Bewußtsein bringen ¬
und den gottlichen Ursprung vergegenwärtigen sollen. Ihr
Unterlassen kann zwar gemißbilligt werden, aber nicht die Nichtigkeit ¬
des erklärten Bündnisses zur Folge haben.
Eine Trennung dieser zwei Förmlichkeiten, so daß die Eheerklärung ¬
selbstständig durch einen weltlichen Beamten entgegengenommen, ¬
die Ehesegnung getrennt von ersterer durch einen
Religionsdiener geschieht, ist danach ausführbar"), wird allgemein ¬
für statthaft gehalten und ist ab und zu, z. B. in Preu80 ¬
ßen ) bereits praktisch durchgeführt.
§. 10. b. Die Eheabschlußform bei den Griechen.
Bei den Griechen kam die Ehe durch die Willensübereinstimmung ¬
der Brautleute zu Stande. Bevor sie dieselbe jedoch
erklärten, befragten sie die Penaten des Hauses. Auch bedienten
sie sich in der Regel einer Mitwirkung der Priester, welche durch
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ihre Gebete dem vorzunehmenden Schritte eine höhere Weihe,
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dem Unternehmen eine gewisse Heiligkeit geben sollten"*)
nothwendiges Erforderniß war das Befragen der Penaten und
die Mitwirkung der Priester nicht. Bei dem streng religiösen
Sinne der damaligen Zeit mag das Gegentheil nur selten vorgekommen ¬
sein. Auch ihnen war also schon die Doppelnatur
der Ehe, ihre rechtliche und ihre sittliche Seite zum Bewußtsein
gekommen.
§. 11. c. Die Cheabschlußformen bei den Römern.
Bei den Römern tritt der rechtliche Charakter der Ehe
32). Sie kann in vier Formen
unverkennbar in den Vordergrund
durch Confarreation, durch Manus, durch Consens und durch
79) Dieser Ansicht sind scheinbar auch Michälis: Ehegesetze Mosis, §. 81;
der Israeliten, S. 193; Mendelssohn: a.
Hüllmann: Staatsverfassung
a. O. Abschn. 6; Haymann: Ehegesetze der Juden, in d. Zeitschr. f. Philosophie ¬
u. kath. Theologie 1835 H. 13 S. 130.
80) M. s. meine angef. Abhandlungen bei Philippson, Allg. Z. d.
I. Th. Jahrg. XXX S. 503; in d. Laubhütte I, 118 und die anonyme
Abhandlung in der Bromberger Ztg. 1866 Nr. 207, aber auch oben Anm. 76.
81) Lasaulx: Zur Geschichte der Philosophie der Ehe bei den Griechen,
71.94; Zhisman: Eherecht der orientalischen Kirche, 137 u. unten Anm. 182.
82) L. 12. D. de ritu nupt. (XXIII, 2); l. 4. D. de pign. (XX, 1);
l. 31. pr. D. de donat. (XXXIX, 5); l. 30. D. de R. L (L, 17); §. 1.
Inst. de patr. pot. (I, 9); l. 3. §. l. D. de don. int. V. et U. (XXIV, 1).
Hilse, Civilehe.