Metadaten : Bahlmann, Wilhelm: ¬Das preußische Grundbuchrecht

33  indem -
  sie  die  Ernstlichkeit  des  vorhabenden  Schrittes,  die  durch
das  neue  Band  zu  übernehmenden  Pflichten  zum  Bewußtsein  bringen ¬
  und  den  gottlichen  Ursprung  vergegenwärtigen  sollen.  Ihr
Unterlassen  kann  zwar  gemißbilligt  werden,  aber  nicht  die  Nichtigkeit ¬
  des  erklärten  Bündnisses  zur  Folge  haben.
Eine  Trennung  dieser  zwei  Förmlichkeiten,  so  daß  die  Eheerklärung ¬
  selbstständig  durch  einen  weltlichen  Beamten  entgegengenommen, ¬
  die  Ehesegnung  getrennt  von  ersterer  durch  einen
Religionsdiener  geschieht,  ist  danach  ausführbar"),  wird  allgemein ¬
  für  statthaft  gehalten  und  ist  ab  und  zu,  z.  B.  in  Preu80 ¬

ßen  )  bereits  praktisch  durchgeführt.
§.  10.  b.  Die  Eheabschlußform  bei  den  Griechen.
Bei  den  Griechen  kam  die  Ehe  durch  die  Willensübereinstimmung ¬
  der  Brautleute  zu  Stande.  Bevor  sie  dieselbe  jedoch
erklärten,  befragten  sie  die  Penaten  des  Hauses.  Auch  bedienten
sie  sich  in  der  Regel  einer  Mitwirkung  der  Priester,  welche  durch
r
ihre  Gebete  dem  vorzunehmenden  Schritte  eine  höhere  Weihe,
Ein
dem  Unternehmen  eine  gewisse  Heiligkeit  geben  sollten"*)
nothwendiges  Erforderniß  war  das  Befragen  der  Penaten  und
die  Mitwirkung  der  Priester  nicht.  Bei  dem  streng  religiösen
Sinne  der  damaligen  Zeit  mag  das  Gegentheil  nur  selten  vorgekommen ¬
  sein.  Auch  ihnen  war  also  schon  die  Doppelnatur
der  Ehe,  ihre  rechtliche  und  ihre  sittliche  Seite  zum  Bewußtsein
gekommen.
§.  11.  c.  Die  Cheabschlußformen  bei  den  Römern.
Bei  den  Römern  tritt  der  rechtliche  Charakter  der  Ehe
32).  Sie  kann  in  vier  Formen
unverkennbar  in  den  Vordergrund
durch  Confarreation,  durch  Manus,  durch  Consens  und  durch
79)  Dieser  Ansicht  sind  scheinbar  auch  Michälis:  Ehegesetze  Mosis,  §.  81;
der  Israeliten,  S.  193;  Mendelssohn:  a.
Hüllmann:  Staatsverfassung
a.  O.  Abschn.  6;  Haymann:  Ehegesetze  der  Juden,  in  d.  Zeitschr.  f.  Philosophie ¬
  u.  kath.  Theologie  1835  H.  13  S.  130.
80)  M.  s.  meine  angef.  Abhandlungen  bei  Philippson,  Allg.  Z.  d.
I.  Th.  Jahrg.  XXX  S.  503;  in  d.  Laubhütte  I,  118  und  die  anonyme
Abhandlung  in  der  Bromberger  Ztg.  1866  Nr.  207,  aber  auch  oben  Anm.  76.
81)  Lasaulx:  Zur  Geschichte  der  Philosophie  der  Ehe  bei  den  Griechen,
71.94;  Zhisman:  Eherecht  der  orientalischen  Kirche,  137  u.  unten  Anm.  182.
82)  L.  12.  D.  de  ritu  nupt.  (XXIII,  2);  l.  4.  D.  de  pign.  (XX,  1);
l.  31.  pr.  D.  de  donat.  (XXXIX,  5);  l.  30.  D.  de  R.  L  (L,  17);  §.  1.
Inst.  de  patr.  pot.  (I,  9);  l.  3.  §.  l.  D.  de  don.  int.  V.  et  U.  (XXIV,  1).
Hilse,  Civilehe.
            
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