Volltext : Wāqidī, Muḥammad Ibn-ʿUmar: Geschichte der Eroberung von Mesopotamien und Armenien

Vierte  Untersuchung:
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Patentirung  einer  ursprünglich  neuen  Erfindung,  wie  dies  Rosenthal
will,  wegen  offenkundiger  Benutzung  im  Auslande  zu  versagen."
In  dieser  Darlegung  Klostermann's  liegt  ein  bedeutsamer  Schritt
zur  Verständigung.38a)  Klostermann  unterscheidet  richtig  zwischen
der  zum  Begriffe  der  Erfindung  gehörigen,  vom  Beweise  der  Bekanntgabe -
  gemäss  §  2  unabhängigen  Neuheit  und  der  Neuheit  des  §  2.
Allein  ein  Einwand  bleibt  doch:  geht  es  an,  unter  der  Neuheit,  welche
in  §  2  erläutert  wird,  eine  andere  Neuheit  zu  verstehen,  als  der  §  1
verlangt?
In  anderer  Weise  ist  André39)  bemüht,  den  anscheinenden  Widerspruch ¬
  der  Motive  zu  beseitigen.  Er  unterscheidet  zwischen  Neuheit
in  formaler  und  in  objectiver  Richtung  und  fixirt  diesen  Gegensatz ¬
  wie  folgt:
„Wenn  von  der  Neuheit  einer  Erfindung  die  Rede  ist,  kann
diese  Neuheit  in  ganz  verschiedenen  Richtungen  in  Frage  kommen.
Einmal  in  —  sagen  wir  —  formeller  Richtung,  nämlich  Art  und
Weise  des  Bekanntwerdens  einer  Erfindung.  In  dieser  äusserst
wichtigen  Beziehung  behandelt  der  §  2  die  Sache.  Man  sieht  aus
der  Entstehung  des  §  2,  dass  sich  die  Sache  sehr  verschieden  regeln
lässt.  Man  kann  jede  Art  des  Bekanntwerdens  die  Neuheit  ausschliessen
lassen,  man  kann  dies  unter  der  Beschränkung  thun,  dass  das  Bekanntwerden ¬
  im  Deutschen  Reiche  erfolgt  ist;  man  kann  es  thun  in
der  Weise,  dass  das  Bekanntwerden  durch  den  Druck  anders  behandelt ¬
  wird,  als  das  Bekanntwerden  durch  den  Gebrauch  etc.  Auf  alle
Fälle  aber,  wenn  man  sich  anschickt,  darüber  eine  Bestimmung  zu
treffen,  will  man  diese  Frage  definitiv  entscheiden  und  soweit,  wie
man  entscheidet,  die  Willkür  ausschliessen.
Eine  andere  Seite  der  Sache  bietet  sich  dar,  sobald  man  die  Neuheit ¬
  nicht  auf  die  Art  und  Weise  des  Bekanntwerdens,  sondern  auf
die  Identität  des  Gegenstandes  bezieht.  Diese  Seite  der  Sache  bietet
für  die  Praxis  die  grössten  Schwierigkeiten,  weil  der  Gesetzgeber
bisher  noch  nicht  im  Stande  gewesen  ist,  nach  dieser  Richtung  ausreichende ¬
  Bestimmungen  zu  treffen.  Man  kann  sogar  so  weit  gehen,
zu  sagen,  dass  in  der  Beantwortung  der  Neuheit  in  dieser  zweiten
Richtung  die  grösste  Schwierigkeit  der  Patentgesetzgebung  überhaupt
liegt,  und  dass  die  meisten  Angriffe,  welche  sich  gegen  das  Patentwesen ¬
  richten,  sich  auf  die  Unmöglichkeit  zurückführen  lassen,  gesetz38a) ¬
  Vgl.  unten  Note  92a  und  Note  123a.
39)  Patentblatt  1878  S.  271  f.
            
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