Vierte Untersuchung:
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Patentirung einer ursprünglich neuen Erfindung, wie dies Rosenthal
will, wegen offenkundiger Benutzung im Auslande zu versagen."
In dieser Darlegung Klostermann's liegt ein bedeutsamer Schritt
zur Verständigung.38a) Klostermann unterscheidet richtig zwischen
der zum Begriffe der Erfindung gehörigen, vom Beweise der Bekanntgabe -
gemäss § 2 unabhängigen Neuheit und der Neuheit des § 2.
Allein ein Einwand bleibt doch: geht es an, unter der Neuheit, welche
in § 2 erläutert wird, eine andere Neuheit zu verstehen, als der § 1
verlangt?
In anderer Weise ist André39) bemüht, den anscheinenden Widerspruch ¬
der Motive zu beseitigen. Er unterscheidet zwischen Neuheit
in formaler und in objectiver Richtung und fixirt diesen Gegensatz ¬
wie folgt:
„Wenn von der Neuheit einer Erfindung die Rede ist, kann
diese Neuheit in ganz verschiedenen Richtungen in Frage kommen.
Einmal in — sagen wir — formeller Richtung, nämlich Art und
Weise des Bekanntwerdens einer Erfindung. In dieser äusserst
wichtigen Beziehung behandelt der § 2 die Sache. Man sieht aus
der Entstehung des § 2, dass sich die Sache sehr verschieden regeln
lässt. Man kann jede Art des Bekanntwerdens die Neuheit ausschliessen
lassen, man kann dies unter der Beschränkung thun, dass das Bekanntwerden ¬
im Deutschen Reiche erfolgt ist; man kann es thun in
der Weise, dass das Bekanntwerden durch den Druck anders behandelt ¬
wird, als das Bekanntwerden durch den Gebrauch etc. Auf alle
Fälle aber, wenn man sich anschickt, darüber eine Bestimmung zu
treffen, will man diese Frage definitiv entscheiden und soweit, wie
man entscheidet, die Willkür ausschliessen.
Eine andere Seite der Sache bietet sich dar, sobald man die Neuheit ¬
nicht auf die Art und Weise des Bekanntwerdens, sondern auf
die Identität des Gegenstandes bezieht. Diese Seite der Sache bietet
für die Praxis die grössten Schwierigkeiten, weil der Gesetzgeber
bisher noch nicht im Stande gewesen ist, nach dieser Richtung ausreichende ¬
Bestimmungen zu treffen. Man kann sogar so weit gehen,
zu sagen, dass in der Beantwortung der Neuheit in dieser zweiten
Richtung die grösste Schwierigkeit der Patentgesetzgebung überhaupt
liegt, und dass die meisten Angriffe, welche sich gegen das Patentwesen ¬
richten, sich auf die Unmöglichkeit zurückführen lassen, gesetz38a) ¬
Vgl. unten Note 92a und Note 123a.
39) Patentblatt 1878 S. 271 f.