Inhaltsverzeichnis : Koch, Christian Friedrich: ¬Die Lehre von dem Übergange der Forderungsrechte durch Universal- und Singular-Succession, oder von der Vererbung der Forderungen, von der Cession, Assignation und Novation (Delegation und Expromission)

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Beschränkung  enthält  20),  als  aus  der  Beschaffenheit  des
Rechtsverhältnisses  eine  solche  folgt:  da  der  Entstehungsgrund ¬
  einer  einmal  erworbenen  Forderung  keinen  Einfluß
auf  die  Ausübung  derselben  hat.
§.  14.
dd.  Rechte  aus  unveräußerlichen  Verhältnissen.
Deshalb,  weil  der  Entstehungsgrund  ohne  Einfluß
auf  die  Ausübung  einer  Forderung  ist,  können  auch  Rechte
welche  aus  an  sich  nicht  veräußerlichen  Rechten  und  Verhältnissen ¬
  entstanden  sind,  cedirt  werden.  Dahin  gehören:
I.  Rechte,  welche  aus  Privilegien  entstehen.  Man
kann  die  Privilegien  in  zwei  Hauptclassen  scheiden:  in  ab). ¬
  A.  Die  relativen
absolute  und  in  relative
sind  solche,  welche  sich  auf  eine  vorhandene  Sache  oder
auf  ein  Rechtsverhältniß  beziehen  und  damit  verbunden =
  sind.
1.  Diejenigen,  welche  an  einer  Sache  haften  oder  damit ¬
  verbunden  sind,  die  s.  g.  privilegia  causae,  gehen  mit
der  Sache  auf  jeden  Andern  über.  Dahin  gehören  z.  B.  gewisse
mit  einem  Gute  verbundene  Immunitäten  oder  Berechtigungen, ¬
  wie  das  Recht  gewisser  Gutsbesitzer,  Brandtwein
zu  brennen,  die  Landstandschaft,  ferner  die  mit  gewissen
Forderungen  verbundenen  gesetzlichen  Pfandrechte  (nicht  die
bloßen  privilegia  exigendi,  wie  das  privilegium  dotis,  welche
Der  von  Leyser  Sp.  451.  m.  6  mitgetheilte  Fall  ist  theils  schief
angesehen,  theils  enthält  er  keine  Cession  des  Interdicts.
40)  I.  7.  §.  148—150.
4*)  Anders  stellt  die  Sache  dar:  Mühlenbruch  a.  a.  O.  S.
281—286.  u.  Wasmuth  Diss.  de  privilegiorum  natura,  in  specie
de  modis,  quibus  finiuntur  vel  amittuntur.  Gôtt.  1787.  Cap.  1.
§.  2.  u.  A.
            
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