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Beschränkung enthält 20), als aus der Beschaffenheit des
Rechtsverhältnisses eine solche folgt: da der Entstehungsgrund ¬
einer einmal erworbenen Forderung keinen Einfluß
auf die Ausübung derselben hat.
§. 14.
dd. Rechte aus unveräußerlichen Verhältnissen.
Deshalb, weil der Entstehungsgrund ohne Einfluß
auf die Ausübung einer Forderung ist, können auch Rechte
welche aus an sich nicht veräußerlichen Rechten und Verhältnissen ¬
entstanden sind, cedirt werden. Dahin gehören:
I. Rechte, welche aus Privilegien entstehen. Man
kann die Privilegien in zwei Hauptclassen scheiden: in ab). ¬
A. Die relativen
absolute und in relative
sind solche, welche sich auf eine vorhandene Sache oder
auf ein Rechtsverhältniß beziehen und damit verbunden =
sind.
1. Diejenigen, welche an einer Sache haften oder damit ¬
verbunden sind, die s. g. privilegia causae, gehen mit
der Sache auf jeden Andern über. Dahin gehören z. B. gewisse
mit einem Gute verbundene Immunitäten oder Berechtigungen, ¬
wie das Recht gewisser Gutsbesitzer, Brandtwein
zu brennen, die Landstandschaft, ferner die mit gewissen
Forderungen verbundenen gesetzlichen Pfandrechte (nicht die
bloßen privilegia exigendi, wie das privilegium dotis, welche
Der von Leyser Sp. 451. m. 6 mitgetheilte Fall ist theils schief
angesehen, theils enthält er keine Cession des Interdicts.
40) I. 7. §. 148—150.
4*) Anders stellt die Sache dar: Mühlenbruch a. a. O. S.
281—286. u. Wasmuth Diss. de privilegiorum natura, in specie
de modis, quibus finiuntur vel amittuntur. Gôtt. 1787. Cap. 1.
§. 2. u. A.