Full text : Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (Nachtrags-Bd. zur 3./4. Aufl.)

§  182.  Besitzverlust.
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z.  B.  der  Lektüre,  zurückzubringen,  so  erhält  sich  unser  Besitz;  er  endigt
an  Mobilien,  wenn  sie  gestohlen  werden,'  an  Grundstücken,  wenn  ein
Anderer  an  ihnen  einen  festen  Besitzstand  erlangt  hat.
Der  Besitz  an  Sachen,  die  nicht  in  unserem  Gewahrsam  sind,  insbesondere ¬
  an  offenen  Grundstücken,  kann  auch  ohne  eine  Entziehung
durch  Dritte  in  Folge  fortgesetzter  Vernachlässigung  aufhören,  so
daß  ein  bestimmter  Zeitpunkt  seines  Endes  kaum  zu  bestimmen  ist.
2.  Der  Besitz  endigt  durch  den  Entäußerungswillen  des  Besitzers. ¬
  Seine  Erklärung  kann  durch  Wort  oder  That  geschehen.
Der
Besitz  geht  nicht  dadurch  verloren,  daß  man  sich  seiner  nicht  erinnert.
Der  Entäußerungswille  kann  gültig  nur  von  Willensfähigen  gefaßt
und  erklärt  werden.  Geisteskranke  und  Kinder  sind  daher  hierzu  nicht
7)  l.  15  D.  h.  t.  41,  2.
8)  Vgl.  oben  §  178  Anm.  11.
9)  1.  40  §  1.  1.  47  D.  h.  t.  41,  2,  l.  37  §  1  D.  de  usurp.  41,  3.  Auf  diesen
Grund  des  Verlustes  hat  namentlich  Ihering,  Grund  des  Besitzesschutzes  S.  210  ff.
aufmerksam  gemacht.  Man  streitet,  ob  die  Endigung  in  Folge  Vernachlässigung
„animo“  oder  „corpore“  geschehe.  Das  Letztere  ist  richtig.  Es  ist  denkbar,  daß
der  in  Amerika  hausende  Besitzer,  welcher  wegen  eines  Vergehens  aus  der  Heimath
floh,  sich  des  Ackers,  den  er  in  Europa  zurückließ,  sehr  wohl  erinnert  und  Besitzwillen
hat.  Dennoch  erlischt  sein  Besitz,  wenn  er  lange  Zeit  nicht  in  der  Lage  ist,  sich  um
sein  Grundstück  zu  kümmern.  Anders  Kniep  a.  a.  O.  S.  22,  Goldschmidt,  Studien
S.  26.
10)  Nur  auf  die  freiwillige  Besitzentäußerung  bezieht  sich  nach  ihrem  Zusammenhange ¬

-  so  Kniep,  vacua  possessio,  S.  135  - -
  die  famose  Aeußerung  von
Paulus  libro  65  ad  edictum  in  l.  153  D.  de  R.  J.  50,  17,  sowie  in  l.  8  D.  h.
t.  Fere  quibuscumque  modis  obligamur,  isdem  in  contrarium  actis  liberamus,
cum  quibus  modis  adquirimus,  isdem  in  contrarium  actis  amittimus,  ut  igitur
nulla  possessio  adquiri  nisi  animo  et  corpore  potest,  ita  nulla  amittitur,  nisi  in
qua  utrumque  in  contrarium  actum  est.  vgl.  auch  1.  46  D.  h.  t.  41,  2.  Viele
—  insbesondere  Savigny  §  30
-  lassen  Paulus  hier  sagen,  daß  der  Besitz  durch  das
eine  oder  das  andere  verloren  geht.  Doch  unmöglich  kann  dies  hier  „utrumque
bedeuten.  Wo  bliebe  dann  der  Parallelismus  zwischen  Erwerb  und  Verlust,  auf
welchen  Paulus  Gewicht  legt.  Nein,  Paulus  verlangt  hier  beides  zusammen;  der
bloße  Wille  genügt  ihm  zum  Verlust  nicht;  es  muß  die  physische  Herrschaft  gleichfalls
aufgehoben  sein.  Gleichwohl  soll  nach  anderen  Aussprüchen  der  Wille  der  Dereliktion
zum  Verlust  ausreichen  1.  44  §  2  D.  h.  t.  Papinianus  libro  23  questionum.
éjus  quidem  quod  corpore  teneremus  possessionem  amitti  vel  animo  vel  etiam
corpore  und  insbesondere  1.  3  §  6  D.  eod.  Paulus  libro  54  ad  edictum
Häigitur ¬
  amitti  et  animo  solo  potest,  quamvis  adquiri  non  potest.  Wie  ertlart
sich  der  Widerspruch.  Ich  schließe  mich  Karlowa,  Rechtsgeschichte  Bd.  2  S.  340  an.
Paulus  wiederholt  in  1.  8  D.  h.  t.  eine  altherkömmliche  Rechtsregel,  wonach  zum
Besitzentäußerungswillen  thatsächliche  Besitzaufgabe  hinzukommen  mußte.  Diese  Regel
konnte  man  festhalten,  weil  es  das  Nächstliegende  und  Normale  ist,  daß  wer  den
Besitz  an  einer  Sache  aufgeben  will,  sich  auch  der  körperlichen  Herrschaft  über  sie
durch  eine  Thathandlung  entschlägt,  z.  B.  sie  wegwirft.  Aber  der  praktische  Sinn
der  Römer  ließ  sie  jene  Regel  später  doch  nicht  allgemein  festhalten.  Darnach  erkannte ¬
  man
mehr  ausnahmsweise  —  Besitzverlust  auch  an,  wenn  der  Besitzentäußerungswille ¬
  in  anderer  Weise  fraglos  dokumentirt  ist.  Anders  Kierulff
S.  390  und  unsere  drei  ersten  Auflagen.
            
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