§ 182. Besitzverlust.
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z. B. der Lektüre, zurückzubringen, so erhält sich unser Besitz; er endigt
an Mobilien, wenn sie gestohlen werden,' an Grundstücken, wenn ein
Anderer an ihnen einen festen Besitzstand erlangt hat.
Der Besitz an Sachen, die nicht in unserem Gewahrsam sind, insbesondere ¬
an offenen Grundstücken, kann auch ohne eine Entziehung
durch Dritte in Folge fortgesetzter Vernachlässigung aufhören, so
daß ein bestimmter Zeitpunkt seines Endes kaum zu bestimmen ist.
2. Der Besitz endigt durch den Entäußerungswillen des Besitzers. ¬
Seine Erklärung kann durch Wort oder That geschehen.
Der
Besitz geht nicht dadurch verloren, daß man sich seiner nicht erinnert.
Der Entäußerungswille kann gültig nur von Willensfähigen gefaßt
und erklärt werden. Geisteskranke und Kinder sind daher hierzu nicht
7) l. 15 D. h. t. 41, 2.
8) Vgl. oben § 178 Anm. 11.
9) 1. 40 § 1. 1. 47 D. h. t. 41, 2, l. 37 § 1 D. de usurp. 41, 3. Auf diesen
Grund des Verlustes hat namentlich Ihering, Grund des Besitzesschutzes S. 210 ff.
aufmerksam gemacht. Man streitet, ob die Endigung in Folge Vernachlässigung
„animo“ oder „corpore“ geschehe. Das Letztere ist richtig. Es ist denkbar, daß
der in Amerika hausende Besitzer, welcher wegen eines Vergehens aus der Heimath
floh, sich des Ackers, den er in Europa zurückließ, sehr wohl erinnert und Besitzwillen
hat. Dennoch erlischt sein Besitz, wenn er lange Zeit nicht in der Lage ist, sich um
sein Grundstück zu kümmern. Anders Kniep a. a. O. S. 22, Goldschmidt, Studien
S. 26.
10) Nur auf die freiwillige Besitzentäußerung bezieht sich nach ihrem Zusammenhange ¬
- so Kniep, vacua possessio, S. 135 - -
die famose Aeußerung von
Paulus libro 65 ad edictum in l. 153 D. de R. J. 50, 17, sowie in l. 8 D. h.
t. Fere quibuscumque modis obligamur, isdem in contrarium actis liberamus,
cum quibus modis adquirimus, isdem in contrarium actis amittimus, ut igitur
nulla possessio adquiri nisi animo et corpore potest, ita nulla amittitur, nisi in
qua utrumque in contrarium actum est. vgl. auch 1. 46 D. h. t. 41, 2. Viele
— insbesondere Savigny § 30
- lassen Paulus hier sagen, daß der Besitz durch das
eine oder das andere verloren geht. Doch unmöglich kann dies hier „utrumque
bedeuten. Wo bliebe dann der Parallelismus zwischen Erwerb und Verlust, auf
welchen Paulus Gewicht legt. Nein, Paulus verlangt hier beides zusammen; der
bloße Wille genügt ihm zum Verlust nicht; es muß die physische Herrschaft gleichfalls
aufgehoben sein. Gleichwohl soll nach anderen Aussprüchen der Wille der Dereliktion
zum Verlust ausreichen 1. 44 § 2 D. h. t. Papinianus libro 23 questionum.
éjus quidem quod corpore teneremus possessionem amitti vel animo vel etiam
corpore und insbesondere 1. 3 § 6 D. eod. Paulus libro 54 ad edictum
Häigitur ¬
amitti et animo solo potest, quamvis adquiri non potest. Wie ertlart
sich der Widerspruch. Ich schließe mich Karlowa, Rechtsgeschichte Bd. 2 S. 340 an.
Paulus wiederholt in 1. 8 D. h. t. eine altherkömmliche Rechtsregel, wonach zum
Besitzentäußerungswillen thatsächliche Besitzaufgabe hinzukommen mußte. Diese Regel
konnte man festhalten, weil es das Nächstliegende und Normale ist, daß wer den
Besitz an einer Sache aufgeben will, sich auch der körperlichen Herrschaft über sie
durch eine Thathandlung entschlägt, z. B. sie wegwirft. Aber der praktische Sinn
der Römer ließ sie jene Regel später doch nicht allgemein festhalten. Darnach erkannte ¬
man
mehr ausnahmsweise — Besitzverlust auch an, wenn der Besitzentäußerungswille ¬
in anderer Weise fraglos dokumentirt ist. Anders Kierulff
S. 390 und unsere drei ersten Auflagen.