§. 201. Testamentsvollstrecker.
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Diese Auffassung ist freilich bis jetzt nur in den
neueren Gesetzgebungen, und auch in ihnen nicht
immer folgerecht zum Durchbruch gelangt, aber sie
entspricht in der That dem Rechtsgefühl des Volkes
und ist auf dem Wege, zu allgemeiner Geltung zu gelangen. ¬
Ihr gemäss tritt denn auch der römische Gegensatz ¬
zwischen Testament und Codicill in den Hintergrund, ¬
als ein wesentlich formaler und untergeordneter,
und es ist nicht zu tadeln, dass einzelne neuere Gesetze
ihn ganz aufgegeben haben.
§. 201.
II. Testamentsvollstrecker.
1. Das dem römischen Rechte fremde Institut
der Testamentsvollstrecker (executores testamenti/ schloss
sich in älterer Zeit theils an das Institut der Salmannen ¬
oder Treuhänder an, durch deren Vermittlung
eine Vergabung nach des Vergabers Tode dem Bedachten ¬
übertragen ward, theils an die Vormundschaft,
indem oft dem Vormünd der hinterlassenen Wittwe
und der Kinder die Aufgabe anvertraut wurde, den
letzten Willen des Erblassers zu vollziehen. Seitdem
aber die Vergabungen in Abnahme gerathen waren
und die Testamente häufiger wurden, erhielt das
1. Frankf. Reform. VI. 11. §. 1. Es pflegen die Testirer,
wan sie etwa Fürsorg tragen, wie treuwlich und fleissig ihre
Testament durch ihre Erben vollezogen werden möchten,
etliche vertrauwte Personen zu Testamentarien, Executorn
und Auszrichtern desselben ihres Testaments darinn namhafftig ¬
zu benennen und zu verordnen.