Volltext : Deutsches Privatrecht (2)

§.  201.  Testamentsvollstrecker.
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Diese  Auffassung  ist  freilich  bis  jetzt  nur  in  den
neueren  Gesetzgebungen,  und  auch  in  ihnen  nicht
immer  folgerecht  zum  Durchbruch  gelangt,  aber  sie
entspricht  in  der  That  dem  Rechtsgefühl  des  Volkes
und  ist  auf  dem  Wege,  zu  allgemeiner  Geltung  zu  gelangen. ¬

Ihr  gemäss  tritt  denn  auch  der  römische  Gegensatz ¬
  zwischen  Testament  und  Codicill  in  den  Hintergrund, ¬
  als  ein  wesentlich  formaler  und  untergeordneter,
und  es  ist  nicht  zu  tadeln,  dass  einzelne  neuere  Gesetze
ihn  ganz  aufgegeben  haben.
§.  201.
II.  Testamentsvollstrecker.
1.  Das  dem  römischen  Rechte  fremde  Institut
der  Testamentsvollstrecker  (executores  testamenti/  schloss
sich  in  älterer  Zeit  theils  an  das  Institut  der  Salmannen ¬
  oder  Treuhänder  an,  durch  deren  Vermittlung
eine  Vergabung  nach  des  Vergabers  Tode  dem  Bedachten ¬
  übertragen  ward,  theils  an  die  Vormundschaft,
indem  oft  dem  Vormünd  der  hinterlassenen  Wittwe
und  der  Kinder  die  Aufgabe  anvertraut  wurde,  den
letzten  Willen  des  Erblassers  zu  vollziehen.  Seitdem
aber  die  Vergabungen  in  Abnahme  gerathen  waren
und  die  Testamente  häufiger  wurden,  erhielt  das
1.  Frankf.  Reform.  VI.  11.  §.  1.  Es  pflegen  die  Testirer,
wan  sie  etwa  Fürsorg  tragen,  wie  treuwlich  und  fleissig  ihre
Testament  durch  ihre  Erben  vollezogen  werden  möchten,
etliche  vertrauwte  Personen  zu  Testamentarien,  Executorn
und  Auszrichtern  desselben  ihres  Testaments  darinn  namhafftig ¬
  zu  benennen  und  zu  verordnen.
            
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