Contents : Teutsche Staatskanzley (Th. 7 (1784))

Spaurische  Ehesache  und
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Kammergericht,  sondern  als  Salzburgischer -
  Hofrath,  als  Schriftsteller  der  an  den  |
Reichstag  rekurrirenden  Gräfin  von  Spaur,
als  bey  dem  von  Salzburg  angezeigten  Realmangel -
  mit  intereßirter  Theil,  (H.  21.
34.)  bey  der  obersten  Reichsgesetzstelle
geführt  habe;  da  alles,  was  dabey
3.)  ad  causae  utilitatem  gesagt  werden
mußte,  lauter  Sachdienliche  Wahrheiten
(§.  22.  25.)  und  nicht  einmal  Privat=vielweniger -
  solche  Beleidigungen  sind,  (§.  22.)
welche
4.)  als  Subordinarions=  und  Amtsfehler, -
  oder  als  Pflichtvergessenheiten  mit
Entsetzung  oder  Suspension  vom  Amte  |  |
oder  einer  sonst  beschimpfenden  Strafe  ex  officio -
  zu  ahnden  wären,  da  es  eben  so  wenig
5.)  für  eine  Pflicht=  und  Respectvergessenheit -
  zu  halten  ist,  wenn  ich  (a)  aus
tief  in  die  Kammergerichtsverfassung  einschlagenden -
  Ursachen,  (§.  29  —30.)  aus  blos
angeführten  Salzburgischen  Besorgnissen  (9.
31.)  allein  gewünscht  habe,  daß  der  Herr  Kammerrichter -
  die  Ehe=  und  Präbendensache
seines  Herrn  Sohnes  lieber  am  Reichshofrath
anhängig  gemacht  hätte,  wobey  kein  Gedanken -
  einer  Herabsetzung  des  Kammergerichts -
  gegen  den  Reichshofrath  gewesen;
(§.  27.  seq.)  und  wenn  ich  (b)  mit  Beyfall
der  Gesetze  behauptet  habe,  daß  das  Mandat
gegen  Salzburg  durch  eine  blendende,  von  dem
Herrn
Max-Planck-Institut  für
            
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