Spaurische Ehesache und
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Kammergericht, sondern als Salzburgischer -
Hofrath, als Schriftsteller der an den |
Reichstag rekurrirenden Gräfin von Spaur,
als bey dem von Salzburg angezeigten Realmangel -
mit intereßirter Theil, (H. 21.
34.) bey der obersten Reichsgesetzstelle
geführt habe; da alles, was dabey
3.) ad causae utilitatem gesagt werden
mußte, lauter Sachdienliche Wahrheiten
(§. 22. 25.) und nicht einmal Privat=vielweniger -
solche Beleidigungen sind, (§. 22.)
welche
4.) als Subordinarions= und Amtsfehler, -
oder als Pflichtvergessenheiten mit
Entsetzung oder Suspension vom Amte | |
oder einer sonst beschimpfenden Strafe ex officio -
zu ahnden wären, da es eben so wenig
5.) für eine Pflicht= und Respectvergessenheit -
zu halten ist, wenn ich (a) aus
tief in die Kammergerichtsverfassung einschlagenden -
Ursachen, (§. 29 —30.) aus blos
angeführten Salzburgischen Besorgnissen (9.
31.) allein gewünscht habe, daß der Herr Kammerrichter -
die Ehe= und Präbendensache
seines Herrn Sohnes lieber am Reichshofrath
anhängig gemacht hätte, wobey kein Gedanken -
einer Herabsetzung des Kammergerichts -
gegen den Reichshofrath gewesen;
(§. 27. seq.) und wenn ich (b) mit Beyfall
der Gesetze behauptet habe, daß das Mandat
gegen Salzburg durch eine blendende, von dem
Herrn
Max-Planck-Institut für