Object : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 46 (1892))

Von Mittelstädt.

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welche gemeinsamen Schuldelemente zu unterstellen, welche höheren
Ursprungs, besserer Herkunst, feinerer Beschaffenheit wären, als sie
das reale Bedürfniß und der verständige Zweck des nüchternen
Rechtslebens an die Hand geben.
Das Fahrlässigkeitsunrecht hat vor dem bürgerlichen Unrecht
substantiell gar nichts voraus. Das actuelle Recht hält es für
angemessen, allerlei Warnungstafeln aufzuführen, welche an ge-
fährlichen Stellen, auf unsicheren Bahnen zur Vorsicht mahnen.
Sind die Warnungen unbeachtet geblieben und ist Schaden ent-
standen, dann wird ohne viel Wahl und Qual es bald dem Ge-
schädigten überlassen, im Wege des bürgerlichen Proceffes Schaden-
ersatz zu erlangen, bald, vielleicht, weil der Schaden unersetz-
bar erscheint, dem Staate selbst die Aufgabe zugewiesen, Sühne
für das angerichtete Unheil herbeizuführen. Viel Methode darf
man hinter diesen Velleitäten nicht suchen. Weßhalb es nur
bürgerliches Unrecht ist, wenn mir durch die gröbste Fahrlässig-
keit ein Kunstwerk von unersetzbarem Werth zerstört wird, pein-
liches Unrecht jedoch in die Erscheinung tritt, falls mein Nachbar
beim Anzünden seiner Pfeife das Unglück hat, mir einen alten
Strohschober anzuzünden, dafür liegt der ganze Grund in der
größeren oder geringeren Scheu vor dem einen oder anderen, zu-
fällig angewandten Zerstörungsmittel. Im Uebrigen bleibt es
immer der einfache Begriff der Schadensverursachung und der
hiedurch entstehenden rechtlichen Verantwortlichkeit, welcher der
einen, wie der anderen Fahrlässigkeitsschuld zu Grunde liegt. Daß
der Strafrichter bei Handhabung seiner culpa, eher geneigt ist,
die Einrede des casus in Form der Behauptung der Unvorherseh-
barkeit und Unvermeidlichkeit des eingetretenen Erfolgs gelten zu
lassen, und daraufhin den Thäter von der strafrechtlichen Verant-
wortlichkeit zu entbinden, als dieß der Eivilrichter anzuerkennen
bereit sein wird, hängt viel weniger mit obersten Principien, als
mit practischer Gewöhnung der einen und der anderen Judicatur
zusammen. In Wahrheit bedeutet der Schuldspruch des einen,
wie des anderen Richters nicht mehr, also daß der concrete Ver-
ursacher des Schadens „schuldig" sei, die vom Gesetz vorgesehenen
Rechtsfolgen über sich ergehen zu lassen, weil er bei aufmerk--

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