Object : Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß (Bd. 21 (1895))

9.3. Zwangsvollstreckung auf Handlungen

336 Gerichtliche Entscheidungen. — Zu § 774 C.P.O.
Um so dringender ist das Bedürfniss, durch die Gesetzgebung zu
helfen, wie ich schon früher (Bd. 18 8. 261, 262 dieser Zeitschrift) vor-
geschlagen habe. Man könnte etwa den Zusatz machen: „Die Beschwerde
findet auch statt gegen alle eine vorgängige mündliche Verhandlung er-
fordernde Entscheidungen, welche ohne eine solche erlassen sind.“
Wie hätte das Landgericht verfahren sollen? M. E. gerade so, wie
in den häufig vorkommenden Fällen, dass eine prozessunkundige Partei
durch schriftliche Eingabe Berufung einlegt, geschieht. Man beschließt,
dass auf die Eingabe nichts veranlasst werden könne, weil Berufung,
Wiedereinsetzung etc. durch Zustellung eines den gesetzlichen Vorschriften
(§ 479, 214) entsprechenden Schriftsatzes eingelegt bezw. beantragt wer-
den müsse. Ob man diesen Bescheid in Beschluss- oder Verfügungsform
(„Zurück an den Antragsteller mit dem Bemerken“ u. s. w.) geben will
ist einerlei. Solche Ablehnung jeder Prüfung des Antrags ist im Sinne
des § 530 eine Entscheidung und unterliegt nach § 530 der — allerdings als
unbegründet zurückzuweisenden — Beschwerde. Hier hat aber offenbar
das Landgericht materiell über den Antrag entschieden, was — wie der
obige Beschluss mit Hecht ausführt — nicht hätte geschehen dürfen.

13. Vollstreckung eines Urtheils auf Vornahme einer Handlung.
Zu § 774 C.P.O.
Beschluss des Oberlandesgerichts zu Breslau vom 13. August 1890.
Mitgetheilt und besprochen von Herrn Oberlandesgerichtsrath Meyer
in Breslau.
Durch für vorläufig vollstreckbar erklärtes Läuterungsurtheil vom
21. Mai 1890, zugestellt am 14. Juni 1890, war Beklagter zur Rechnungslegung
verurtheilt. Der Kläger beantragte, den Beklagten durch Haft zur Rech-
nungslegung anzuhalten. Das Landgericht hielt ihn durch Beschluss vom
5. Juli 1890 bei 300 Ji Geldstrafe an, bis spätestens 1. Oktober 1890
Rechnung zu legen. Gegen diesen Beschluss legte der Kläger Beschwerde
ein, mit dem Anträge, die Frist bis zum 1. September 1890 abzukürzen
und dem Anträge gemäss den Beklagten durch Haft zur Rechnungs-
legung anzuhalten. Der Beklagte war ein Gastwirth und Hausbesitzer in
Breslau.
Die Beschwerde vom 19. Juli 1890 wurde als unbegründet zurück-
gewiesen.
Gründe:
„Die in der angefochtenen Entscheidung dem Beklagten bis zum
1. Oktober 1890 gewährte Frist zur Rechnungslegung erscheint in Berück-
sichtigung des gesammten Sachverhalts als durchaus angemessen, und es
liegt ein ausreichender Grund, diese Frist um einen Monat, wie Kläger
verlangt, abzukürzen, nicht vor.

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