Full text : Central-Organ für das deutsche Handels- und Wechselrecht (N.F. Bd. 1 (1865))

12.1.7. Ueber den Geschäftskreis des Liquidators einer Firma. Art. 137 d. A. d. H. -G. -B.

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folgen und welche Folgen die Unterlassung derselben habe, weshalb durch den
gewählten Ausdruck eine Anzeige an einen Handlungsbevollmächtigten nicht
als unwirksam ausgeschlossen wird.
„Ganz verschieden hievon ist allerdings die Entscheidung darüber, wer die
Dispositionsstellung anzunehmen befugt sei; diese Frage ist aber dermalen
nicht zu entscheiden, da von der Klägerin nicht behauptet ist, daß sie die Dis-
positionsstellung nicht angenommen habe" *). Lhr.

Arber den Geschiiftskreis -es Liquidators einer Firma.
Art. 137 -es A. -. H.-G.-S.2).
Aus einem Erkenntnisse des Oberappellationsgerichtes zu Dres-
den vom 3. Dezember 1863 entnehmen mir Folgendes: „Beklagter bezieht sich zur
Rechtfertigung der Behauptung, daß Kläger, als Liquidator der Firma S. W.
u. Comp., durch Session Seitens seines ursprünglichen Gläubigers gegen ihn
keine Rechte für die genannte Firma habe erwerben können, auf die Bestim-
mung des Art. 137 des A. d. H.-G.-B. Allein dieser Artikel enthält keine Be-
stimmung, welche der Gültigkeit der Annahme einer Cession an die liquidirende
Finna durch den Kläger im Wege stünde.
„Wenn in dem gedachten Artikel dem Liquidator die Befugniß ertheilt
wird, neue Geschäfte einzugehen, um dadurch schwebende Geschäfte zu erledigen,
so bezieht sich dies natürlich auf solche Geschäfte, aus welchen der liquidirenden
Gesellschaft die Verbindlichkeit zu Leistungen oder Gegenleistungen erwächst,
und in dieser Hinsicht konnte eine gesetzliche Bestimmung insofern erforderlich
erscheinen, als die Uebernahme von Verbindlichkeiten eine Verlängerung der
Existenz der Firma voraussetzt, deren Beendigung aber durch die Liquidation
*) Die Frage, ob ein Geschäftsreisender eine Dispofitionsstellung rechtswirksam
für den Prinzipal annehmen könne, wurde in einem am 8. September 1864 erlasse-
nen Urtheile des H.-A.-G. zu Nürnberg verneint. Denn in der Befugniß des Ge-
schäftsreisenden als solchen, wurde hierin ausgeführt, liege zwar die Eingehung von
Verträgen für den Prinzipal, nicht aber auch die Auflösung abgeschlossener Rechtsge-
schäfte oder die Entscheidung über die Art und Weise der Ausführung derselben. Eine
Dispositionsstellung sei nun nichts Anderes, als die Erklärung des Empfängers einer
Waare, daß er mit der Ausführung des von ihm abgeschlossenen Liefervertrages Sei-
tens des Versenders nicht einverstanden sei, dieselbe als gesetz- oder vertragsmäßig
nicht anerkenne; sie erheische mithin stets eine Entscheidung des Versenders darüber,
ob seinerseits der Vertrag als gehörig erfüllt behandelt und demgemäß der Empfänger be-
schieden werden solle. Diese Entscheidung könne aber nur von dem Prinzipale selbst aus-
gehen, weil der Reisende, der auswärts für sein Haus Geschäfte besorgt, von der Aus-
führung der Bestellung, der Beschaffenheit der abgesendeten Waaren und der Zeit der
Absendung keine Kenntniß haben könne oder doch in der Regel nicht haben und daher
auch nicht in der Lage sich befinden würde, einer Dispositionsstellung gegenüber das
Nöthige vorzukehren.
*) Bearbeitet nach den Annalen desOber.-App.-Ger. zu Dresden, Band VIII. S. 301.

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