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„reffortirt sie vor das Untergericht; bat die HandelS-Contra-
„vention aber die Eigenschaft einer LandeSpvlizeilichen, so muß
„die Orts-Poltzcibehvrde das erste scrutinium der Regierung
„zur weitern Verfügung einreichc» und insofern eine gerichtli»
„che Einmischung zulässig ist/ gehört die Sache alsdann vor
„das Obergericht. — §. 5. Sind Wir zwar an sich mit Euch
„einverstanden/ daß es zweckmäßig seyn würde/ dar in §. 45.
„der V- v. 26. Der. 1808. den Regierungen beigelegte
„Polirei-Strafrechtdahinzu erweitern/ daß sie in Polizei»
„und Finanz-Contraventionen die Strafe wenigstens bis auf
„einen gewissen Grad/ ohne Zulassung der Provocatio» auf
„rechtliches Gehör bei der Justizinstanz, festzufetzen befugt sind.
„Allein dies steht mit einer durchgreifenden Reform der Justiz»
„Verfassung und mit einer bestimmteren Festsetzung dessen/ was
„überhaupt zur Justiz gehört/ in Verbindung. ES ist jetzt nicht
„ils tempore, in diese Sache weiter tinzudringen/ zu seiner
„Zeit aber wird darauf gehörige Rücksicht genommen werden;
„daß eine bei weitem geringere, als die durch Urtheil und Recht
„erkannte Strafe/wenn sie auf der Stelle cintritt/ungleich mehr
„würkt/ist sehr richtig." Circular-Res. des Minist, des
Innern v. 11. Juli i8io. — „Die §. ß. io. und 13. des be-
kannten Polizei-Reql. für Königsberg, so wie cS zuerst abge-
„faßt war/ sind dahin abgcändert worden, daß nach Analogie
„der B- v. 26. Dec. I8vs den Polizci-Directoricn die Befug«
„niß beigelegt ist, in allen ContravrntivnSfällcn, welche nach
„der vorgedachten Verordnung und nach dem ErläutcrungS-Re-
„script v. 28. v. M. überhaupt zur Entscheidung der Lokal-Po-
„lizeibehörde gehören, nach vorgängiger summarischer Untersu»
„chung, durch eine Resolution zu entscheiden, dem Bestraften
„aber frei zu lassen, dagegen auf rechtliches Gehör und Er-
„kenntniß zu provocircn, wenn die Straf« eine bestimmte Höbe
„erreicht. Ihr habt diese Abänderung in dem Euch zugefertig-
„ten Reglement, wenn Ihr nicht schon «ine berichtigte AuSfck,
„tigung desselben besitzt, nachzutragen und überall darnach ver»
„fabren zu lassen." Cireular-Res. des Minist, des Ju-
nern an sämmtliche Regierungen v. 28. August 1810.
„daß 1) überall, wo von städtischen Einwohnern ein Lokal-Po-
„lizcigesetz übertreten ist, dem Polizei-Oirectorio der Stadt die
„Untersuchung gebührt und dasselbe die Strafe für sie, nach
„Bewandniß der Umstände, per resolutum festsetzen — auch
„solche, wenn der Beschuldigte sich dabet beruhigt, ohne weite-
res vollstrecken kann. — 2) Wenn der Beschuldigte sich bet
„dem Resoluto nicht beruhigen will, so muß «in unterschied
„gemacht werden, ob die Strafe mäßige körperliche Züchtigung,
„lätägtgeS Gefängniß oder Strafarbeit, oder 5 Tbl. Geldstrafe
„übersteiqt oder nicht. Im letzeren Fall findet keine Provoca-
„tion auf rechtliches Gehör, sondern bloß der Weg des Reeur»
„fes Statt; im erstrcn Fall gebührt die weiter« rechtliche Un-
„tersuchung dem Gerichte der Stadt. Hiernach ist überall in