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101.
Circular=Rescript des Königl. Ministeriums der geistlichen, -
Unterrichts= und Medizinal=Angelegenheiten an
sämmtliche Königl. Regierungen, die Prüfungen
der Thierärzte betreffend | |
Durch das im zweiten Bande von Augustins Preußischer -
Medizinal=Verfassung abgedruckte Rescript vom 2.
Mai 1817. ist nachgelassen, daß einstweilen und zwar bis
wegen Prüfung der Thierärzte Einrichtungen und Bestimmungen -
getroffen sein werden, Atteste einiger auswärtigen
Thierarznei=Schulen zur Ausübung der Thierheilkunde berechtigen. -
Dies ist geschehen, damit diejenigen Subjekte,
welche sich früher auf anerkannt gute auswärtige Lehran
stalten begeben hatten, den bisher auf der hiesigen Thierarznei=Schule -
gebildeten Thierärzten rücksichtlich der einstweiligen -
Befugniß zur Praxis vor der endlichen Klassen=Prüfung -
nicht nachstehen möchten. Die große Verschiedenheit -
des Plans zum Unterrichte der Thierärzte und des
Umfanges desselben auf auswärtigen Schulen macht es indeß -
nothwendig, hiermit zu bestimmen, daß vom 1. Mal
d. J. an jeder Kandidat, dessen Attest nicht schon früher
der Regierung, in deren Bezirk sein Aufenthalts=Ort liegt,
vorgelegt worden ist, die hiesige Schulprüfung entweder
nach Ostern oder zu Michaelis bestehen muß, wenn er es
nicht vorzieht, die Staats=Prüfung für die zweite Klasse,
im October eines jeden Jahres hier, oder die Prüfung der
3ten Klasse zu jeder Zeit entweder hier oder bei dem Medizinal=Kollegio -
zu Coblenz oder auch bei dem zu Breslau
zu machen.
Die Königl. Regierung wird deshalb hierdurch beauftragt, -
solches durch Ihre Amtsblätter zur öffentlichen Kenntzu -
bringen.
niß
Berlin, den 21. März 1823.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalv. -
Altenstein.
Angelegenheiten.
102.
Max-Planck-Institut für