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vom Wasserrecht.
sey denn, daß für den. Eigenthümcr des nieder» Grundstücks
eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufnahme des Wassers
vorhanden ist. Die Ausführung solcher administrativen Be-
stimmung erzeugt aber viele Rechtsfragen. Muß z. B. Se-
jus das von Titius entladene Wasser aufnehmen, und sein
Grundstück stößt nicht an einen gemeinsamen Vorfluthsbehälter,
so müssen auch alle nachfolgenden Grundstücke derselben Ser-
vitut unterworfen werden, bis endlich das Wasser einen Fluß
?c. trifft, oder ein Grundbesitzer die Abzüge freiwillig zu sei-
nem eignen Vortheile sammelt. (S. 488, 489).
20. Der Zufluß kann so verkauft seyn, daß der Käufer
entweder die freie Verwendung über das einmal geleitete Was-
ser behält, oder daß er verpflichtet ist, das Wasser wieder zu-
rückzuleiten. Während im ersten Falle der Käufer das
Wasser, wenn er es einmal im Besitze hat, nach seinem Ge-
fallen verwenden, die Abzugsgerinnen weiter verkaufen, und nach
Belieben vertheilen kann (weil das Praedium dominans sei-
nen Vortheil vom Wasser schon gezogen hat, und es seines
eignen Interesses wegen wieder fortschaffen muß); hat der
Käufer im zweiten Falle seine Benutzung so einznrichten, daß
er das Wasser dem HauptCanale durch einen RücklcitungsCa-
nal (Canale di restituzione) wieder zuführen kann. Auch
ist das Gerinne in diesem Falle so anzulegcn, daß das Wasser
mit dem möglich geringsten Verlust an Zeit und Quantität
in den HauptCanal lzurückkchrt. Jedoch entstehen aber da-
durch unzählige Verlegenheiten, Verwicklungen und Betrüge-
reien, und es erscheint daher dieses Derhältniß als die wahre
Pest der PrivatWasserbenutzung. Besonders wird dasselbe aber
sehr schwierig und kostbar, wenn aus Einem Canale Viele
ihre Wasserflüsse nur unter dieser Bedingung erhalten. Schon
die nothwendige Aufsicht durch Wächter, Qberaufseher, Sach-
verständige erfordert eine ungeheure Ausgabe; so daß der Ver-
käufer keinen bedeutenden Vortheil aus dieser Bestimmung ha-
ben wird, sondern dicß ganze System für ihn meistens ver-
derblich ftyn wird, und nur von dem Staate, dem die er-