618 Drittes Buch. Die Rechte. Zweiter Theil. Die Rechte im Einzelnen.
und für sich anlangt, so wird durch die Nähe der Kinder zwar
wohl motivirt, daß sie vor allen Anderen zur Erbfolge kommen; ¬
daß sie dagegen von selbst, nothwendig, unmittelbar Erben
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sind, ist eine Thatsache von so scharf rechtlichem Charakter
daß sie einem bloßen Naturverhältniß nicht entstammen kann.
Oder warum ist das Kind gegenüber der Mutter nicht ipso
iure heres? ist hier weniger Natur, oder weniger Nähe? Daß
aber Paulus hier von der ratio naturalis, nicht mehr von
dem specifisch juristischen Momente eines gewissen Dominiums
ausgeht, erklärt sich daraus, daß er in 1. 7 auf etwas ganz
anderes hinaus geht, als in 1. 11. In 1. 11 hat er es lediglich ¬
mit den sui heredes und der dominii continuatio zu thun;
in 1. 7 dagegen mit den liberis und dem s. g. Pflichttheilsrechte ¬
13). Hier handelt es sich um Rechtfertigung der Quart
welche die liberi, mithin auch emancipirte Kinder*4) an dem
sonst dem Staate verfallenden Vermögen ihres verurtheilten
Vaters bekommen sollen. Diese Rechtfertigung ist schon an sich
nicht aus dem s. g. Notherbrechte, d. i. nicht daraus möglich,
daß sui heredes ipso iure, Emancipirte durch b. p. c. t. Erben ¬
werden, wenn sie nicht förmlich enterbt sind, sondern nur
daraus, daß sie ohne besondere Verschuldung mit Erfolg gar
nicht enterbt werden können (ac ne iudicio quidem parentis
nisi meritis de causis summoveri ab ea successione possunt).
Nicht das Jus, welches die Enterbung rituell ermöglicht, sondern ¬
das Officium, welches sie sachlich ausschließt, gibt den
Boden für jenen Anspruch der Kinder gegen den Fiskus.
Schon das, daß dieser Anspruch der Kinder auch hier mit einer
portioi
) abgefunden wird, mahnt an das s. g. Pflichttheils12) ¬
I. 5 pr. D. cond. et demonstr. 35, 1: Condicionibus pupillus
et sine tutoris auctoritate parere potest. Nec quem moyeri, quod
expleta condicione necessarius heres aliquando esse potest: nam hoc
Ture potestatis fieri, non condicionis expletae. Wenn man jedoch.
was Fitting, Castrense Pecul. S. 113 begründet, den Grund, aus welchem
das vom Vater eingesetzte Hauskind (ebenso wie der Sklave und der mitteldare ¬
Hausunterthan) heres necessarins wird, unterscheiden muß von dem
Grund, aus welchem der suus ab intestato von selbst Erbe ist, so bildet
1. 5 pr. cit. nicht einen Beleg zum Text.
13) so auch Hofmann, Krit. Stud. im r. R. S. 213 Anm. 36.
14) l. 8 C. de bonis proscript. 9, 49.
15) 1. 1 §. 1 D. eod. 48, 20.