Volltext : Preußisches Privatrecht (3)

618  Drittes  Buch.  Die  Rechte.  Zweiter  Theil.  Die  Rechte  im  Einzelnen.
und  für  sich  anlangt,  so  wird  durch  die  Nähe  der  Kinder  zwar
wohl  motivirt,  daß  sie  vor  allen  Anderen  zur  Erbfolge  kommen; ¬
  daß  sie  dagegen  von  selbst,  nothwendig,  unmittelbar  Erben
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sind,  ist  eine  Thatsache  von  so  scharf  rechtlichem  Charakter
daß  sie  einem  bloßen  Naturverhältniß  nicht  entstammen  kann.
Oder  warum  ist  das  Kind  gegenüber  der  Mutter  nicht  ipso
iure  heres?  ist  hier  weniger  Natur,  oder  weniger  Nähe?  Daß
aber  Paulus  hier  von  der  ratio  naturalis,  nicht  mehr  von
dem  specifisch  juristischen  Momente  eines  gewissen  Dominiums
ausgeht,  erklärt  sich  daraus,  daß  er  in  1.  7  auf  etwas  ganz
anderes  hinaus  geht,  als  in  1.  11.  In  1.  11  hat  er  es  lediglich ¬
  mit  den  sui  heredes  und  der  dominii  continuatio  zu  thun;
in  1.  7  dagegen  mit  den  liberis  und  dem  s.  g.  Pflichttheilsrechte ¬
  13).  Hier  handelt  es  sich  um  Rechtfertigung  der  Quart
welche  die  liberi,  mithin  auch  emancipirte  Kinder*4)  an  dem
sonst  dem  Staate  verfallenden  Vermögen  ihres  verurtheilten
Vaters  bekommen  sollen.  Diese  Rechtfertigung  ist  schon  an  sich
nicht  aus  dem  s.  g.  Notherbrechte,  d.  i.  nicht  daraus  möglich,
daß  sui  heredes  ipso  iure,  Emancipirte  durch  b.  p.  c.  t.  Erben ¬
  werden,  wenn  sie  nicht  förmlich  enterbt  sind,  sondern  nur
daraus,  daß  sie  ohne  besondere  Verschuldung  mit  Erfolg  gar
nicht  enterbt  werden  können  (ac  ne  iudicio  quidem  parentis
nisi  meritis  de  causis  summoveri  ab  ea  successione  possunt).
Nicht  das  Jus,  welches  die  Enterbung  rituell  ermöglicht,  sondern ¬
  das  Officium,  welches  sie  sachlich  ausschließt,  gibt  den
Boden  für  jenen  Anspruch  der  Kinder  gegen  den  Fiskus.
Schon  das,  daß  dieser  Anspruch  der  Kinder  auch  hier  mit  einer
portioi
)  abgefunden  wird,  mahnt  an  das  s.  g.  Pflichttheils12) ¬
  I.  5  pr.  D.  cond.  et  demonstr.  35,  1:  Condicionibus  pupillus
et  sine  tutoris  auctoritate  parere  potest.  Nec  quem  moyeri,  quod
expleta  condicione  necessarius  heres  aliquando  esse  potest:  nam  hoc
Ture  potestatis  fieri,  non  condicionis  expletae.  Wenn  man  jedoch.
was  Fitting,  Castrense  Pecul.  S.  113  begründet,  den  Grund,  aus  welchem
das  vom  Vater  eingesetzte  Hauskind  (ebenso  wie  der  Sklave  und  der  mitteldare ¬
  Hausunterthan)  heres  necessarins  wird,  unterscheiden  muß  von  dem
Grund,  aus  welchem  der  suus  ab  intestato  von  selbst  Erbe  ist,  so  bildet
1.  5  pr.  cit.  nicht  einen  Beleg  zum  Text.
13)  so  auch  Hofmann,  Krit.  Stud.  im  r.  R.  S.  213  Anm.  36.
14)  l.  8  C.  de  bonis  proscript.  9,  49.
15)  1.  1  §.  1  D.  eod.  48,  20.
            
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