Objekt : Mittermaier, Carl Joseph Anton: Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts

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247.  312.  Urk.  in  Meichelbek  hist.  Fris.  II.  p.  84.  Hormayr  hist.
Taschenbuch  1812.  S.  54.  Kurz  l.  c.  S.  98.  Hüllmann  III.  S.
116.  Schaumburg  Einl.  zum  sächs.  R.  1  Thl.  S.  156.  Urk.  im  hist.
dipl.  Magazin  für  Deutschl.  II  Bd.  S.  318.  4)  Dahin  gehört  das
Recht  eigener  Handelsrichter  (Hansgrafen),  s.  Gemeiner  l.  c.  1.
S.  280.  296.  Rauch  script.  III.  p.  70.  Kurz  Gesch.  S.  249.;  dahin =
  das  Markt=Straßenzwang=,  Stapelrecht  u.  a.,  s.  unten  bei  dem
Handelsrechte.  5)  Hüllmann  III.  S.  120.
§.  129.  Vorstädte.
Entstanden  entweder  als  freiwillige  in  der  Folge
mächtiger  gewordene  Ansiedlungen  auf  einer  an  eine
Stadt  gränzenden  Villa,  1)  oder  veranlaßt  durch  die
Ansicht,  daß  man  die  Personen,  2)  welche  in  den
Schutz  der  Stadt  sich  begaben,  aber  nicht  die  nöthigen
Eigenschaften  hatten,  nur  in  beschränkten  Schutz  nahm,
bildeten  sich  Vorstädte,  deren  Verhältniß  zur  Stadt
verschieden  war,  je  nachdem  sie  selbstständiger  sich  begründet =
  hatten  oder  der  Stadt  incorporirt  wurden.  3
Jm  zweiten  Falle  macht  die  Vorstadt  eine  Gemeinde
mit  der  Stadt  aus.  4
1)  Lassaulx  Lützelcoblenz,  ein  histor.  Versuch.  Coblenz,  Jahr  11.  (der
Republ.)  Gesch.  d.  Vorstadt  Au  bei  München,  in  Lipowsky  Urgesch. ¬
  von  München.  S.  203.  2)  Dreyer  Einl.  in  d.  lübek.  Verordn.
S.  78.  Bodmann  in  Siebenkees  Beitr.  zum  deutschen  R.  11I.  S.
81.  3)  Fritsch  de  jure  suburbior.  Jen.  1674.  Wiesand  de  jur.
subur.  Lips.  1756.  Eisenhart  S.  248.  Runde  §.  450.  Preuss.
Städteordn.  §.  7.  4)  Daher  gelten  gleiche  Statute.  Schmid  de
statutis  civit.  quatenus  incolas  suburbior.  oblig.  Gen.  1755.
II.  Hauptabtheilung.
Von  den  Objecten  der  Rechte.
§.  130.  Domänen.  —  Befriedete  Sachen.
Zu  den  rebus  publicis  im  heutigen  Sinne  1)  werden =
  auch  oft  Domanen  2)  gezaͤhlt,  deren  Veraͤußerlichkeit ¬
  3)  und  Vorkommen  im  Verkehre  so  wenig  wie
die  der  Chatoullegüter  4)  bezweifelt  werden  kann,  wenn
man  nur  die  reinen  Staatsgüter,  5)  bei  welchen  dem
Regenten  nur  die  Benützung  zusteht,  von  Erbgütern
oder  den  unter  Privattiteln  zustehenden  Gütern  fürstlicher =
  Familien  trennt.  Nach  Verschiedenheit  der  Arten
sind  auch  die  Formen  der  Veräusserung  verschieden.  6
Der  Begriff  befriedeter  Gegenstände,  7)  d.  h.  solcher
            
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