V. Buch. Erbrecht. Kap. II.
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12. Erbschein. (§§ 2353—2370.)"
§ 15.
Der Erbschein ist im B.G.B. fast anhangsweise behandelt; es
empfiehlt sich indessen, ihn im Anschluß an die Rechtsstellung der Erben
zu betrachten. Die Materie ist nach dem Muster nicht des römischen
Rechts, sondern des preußischen Gesetzes vom 12. März 1869, betr.
die Ausstellung gerichtlicher Erbbescheinigungen geregelt. Dabei wurde
dieser etwas weitläufige Ausdruck durch den kürzeren „Erbschein" ersetzt.
Der Erbschein ist ein Zeugnis, welches das Nachlaßgericht dem
Erben über sein Erbrecht ausstellt, und wenn er nur Teilerbe ist, über
die Größe seines Erbteils (§2353). Die sachliche Zuständigkeit bestimmt
G.F.G. §§ 72 und 73 dahin, daß das Amtsgericht,
- die örtliche, daß
das Gericht des Wohnsitzes, den Erblasser bei seinem Tode hatte, dazu
berufen ist.2) Er kann aber nicht bloß wie nach preußischem Recht
dem gesetzlichen Erben, sondern (was schon vorher in Hamburg
Rechtens war) auch dem Testaments- und dem Vertragserben ausgestellt ¬
werden (wie der Wortlaut des § 2353: „Das Nachlaßgericht hat
„dem Erben" ... ein Zeugnis ... zu erteilen" ergibt.)3) Bei den
Worten desselben § 2353: „das Nachlaßgericht hat dem Erben auf
Antrag einen Erbschein auszustellen", denkt der Leser zunächst auf
seinen, des Erben, Antrag. Das ist nicht gemeint, sondern auf Antrag ¬
eines Berechtigten, und berechtigt kann nach der C.P.O. § 792
auch ein Gläubiger sein, der z. B. ein ererbtes Grundstück zur Zwangsvollstreckung ¬
bringen will,*) oder auch ein Testamentsvollstrecker.3)
*) Den Hinweis auf die Entscheidungen in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ¬
verdankt der Herausgeber hier, wie überhaupt in diesem Bande, der Güte
des Herrn Oberlandesgerichtsrat Ebert in Breslau.
2) Die zur Begründung des Antrags eingereichten Urkunden bleiben bei den
Erbschaftsakten. Entsch. des O.L.G. Kolmar vom 4. Febr. 1903 (Entsch. in Angelegenheiten ¬
der freiwill. Gerichtsbarkeit Bd. III S. 227).
3) Daraus folgt aber nicht etwa, daß in Zukunft der Erbschaftsschuldner von
dem Testamentserben noch neben der Vorlegung des Testaments auch noch diejenige
eines Erbscheins verlangen kann. Dagegen Entsch. des R.G. Bd. 54 Nr. 89 S. 344.
*) Auch der durch Kauf des Anteils eines Miterben in dessen Erbrecht eingesetzte ¬
Erwerber kann die Ausstellung eines Erbscheins für sich beantragen. Entscheid. ¬
des O.L.G. Kolmar vom 11. Febr. 1903 (Entscheid. in Angelegenheiten der
freiwill. Gerichtsbarkeit Bd. III S. 229).
3) Entsch. des K.G. vom 17. Juni 1901 (Entscheid. in Angelegenheiten der
reiwill. Gerichtsbarkeit Bd. II S. 163): Zum Antrage auf Erteilung eines Erbscheins ¬
ist auch der Testamentsvollstrecker befugt. Entsch. des K.G. vom 1. Dez.
1901 (Entscheid in Angelegenheiten der freiwill. Gerichtsbarkeit B. III S. 181):