fullscreen : Vorträge über das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (3)

V.  Buch.  Erbrecht.  Kap.  II.
82
12.  Erbschein.  (§§  2353—2370.)"
§  15.
Der  Erbschein  ist  im  B.G.B.  fast  anhangsweise  behandelt;  es
empfiehlt  sich  indessen,  ihn  im  Anschluß  an  die  Rechtsstellung  der  Erben
zu  betrachten.  Die  Materie  ist  nach  dem  Muster  nicht  des  römischen
Rechts,  sondern  des  preußischen  Gesetzes  vom  12.  März  1869,  betr.
die  Ausstellung  gerichtlicher  Erbbescheinigungen  geregelt.  Dabei  wurde
dieser  etwas  weitläufige  Ausdruck  durch  den  kürzeren  „Erbschein"  ersetzt.
Der  Erbschein  ist  ein  Zeugnis,  welches  das  Nachlaßgericht  dem
Erben  über  sein  Erbrecht  ausstellt,  und  wenn  er  nur  Teilerbe  ist,  über
die  Größe  seines  Erbteils  (§2353).  Die  sachliche  Zuständigkeit  bestimmt
G.F.G.  §§  72  und  73  dahin,  daß  das  Amtsgericht,
-  die  örtliche,  daß
das  Gericht  des  Wohnsitzes,  den  Erblasser  bei  seinem  Tode  hatte,  dazu
berufen  ist.2)  Er  kann  aber  nicht  bloß  wie  nach  preußischem  Recht
dem  gesetzlichen  Erben,  sondern  (was  schon  vorher  in  Hamburg
Rechtens  war)  auch  dem  Testaments-  und  dem  Vertragserben  ausgestellt ¬
  werden  (wie  der  Wortlaut  des  §  2353:  „Das  Nachlaßgericht  hat
„dem  Erben"  ...  ein  Zeugnis  ...  zu  erteilen"  ergibt.)3)  Bei  den
Worten  desselben  §  2353:  „das  Nachlaßgericht  hat  dem  Erben  auf
Antrag  einen  Erbschein  auszustellen",  denkt  der  Leser  zunächst  auf
seinen,  des  Erben,  Antrag.  Das  ist  nicht  gemeint,  sondern  auf  Antrag ¬
  eines  Berechtigten,  und  berechtigt  kann  nach  der  C.P.O.  §  792
auch  ein  Gläubiger  sein,  der  z.  B.  ein  ererbtes  Grundstück  zur  Zwangsvollstreckung ¬
  bringen  will,*)  oder  auch  ein  Testamentsvollstrecker.3)
*)  Den  Hinweis  auf  die  Entscheidungen  in  Sachen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit ¬
  verdankt  der  Herausgeber  hier,  wie  überhaupt  in  diesem  Bande,  der  Güte
des  Herrn  Oberlandesgerichtsrat  Ebert  in  Breslau.
2)  Die  zur  Begründung  des  Antrags  eingereichten  Urkunden  bleiben  bei  den
Erbschaftsakten.  Entsch.  des  O.L.G.  Kolmar  vom  4.  Febr.  1903  (Entsch.  in  Angelegenheiten ¬
  der  freiwill.  Gerichtsbarkeit  Bd.  III  S.  227).
3)  Daraus  folgt  aber  nicht  etwa,  daß  in  Zukunft  der  Erbschaftsschuldner  von
dem  Testamentserben  noch  neben  der  Vorlegung  des  Testaments  auch  noch  diejenige
eines  Erbscheins  verlangen  kann.  Dagegen  Entsch.  des  R.G.  Bd.  54  Nr.  89  S.  344.
*)  Auch  der  durch  Kauf  des  Anteils  eines  Miterben  in  dessen  Erbrecht  eingesetzte ¬
  Erwerber  kann  die  Ausstellung  eines  Erbscheins  für  sich  beantragen.  Entscheid. ¬
  des  O.L.G.  Kolmar  vom  11.  Febr.  1903  (Entscheid.  in  Angelegenheiten  der
freiwill.  Gerichtsbarkeit  Bd.  III  S.  229).
3)  Entsch.  des  K.G.  vom  17.  Juni  1901  (Entscheid.  in  Angelegenheiten  der
reiwill.  Gerichtsbarkeit  Bd.  II  S.  163):  Zum  Antrage  auf  Erteilung  eines  Erbscheins ¬
  ist  auch  der  Testamentsvollstrecker  befugt.  Entsch.  des  K.G.  vom  1.  Dez.
1901  (Entscheid  in  Angelegenheiten  der  freiwill.  Gerichtsbarkeit  B.  III  S.  181):
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer