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28. Die verschiedenen Militärrichter, die magistri
militum, duces und comites, welche nicht nur in militärischen ¬
Disciplinarfällen, sondern auch in allen Criminalfällen
der ihnen untergebenen Truppen und später auch in den Civilsachen ¬
derselben die ordentliche Gerichtsbarkeit übten, und von
welchen ursprünglich an den Kaiser selbst appellirt wurde, bis
derselbe auch für diese Appellationen eine Commission, welche
aus dem magister officiorum und quaestor palatii bestand,
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wenigstens im Orient niedersetzte.
29. Endlich der Kaiser selbst, welcher mit allen Magistraten ¬
concurrirend, sämmtliche Rechtssachen sowohl in erster
Instanz als in Folge der Appellation, Anfangs sogar von den
Entscheidungen der mit der Entgegennahme derselben betrauten
Consularen und der an die Stelle der Letzteren getretenen
praefecti praetorio, *3) in eigener Person untersuchen und entscheiden -
konnte, *) bis nach den Neuorganisationen um den
Anfang des vierten Jahrhunderts die Appellation von den
Entscheidungen dieser Präfecten aufhörte und nur mehr eine
Supplication dagegen an den Kaiser freigestellt blieb, wodurch -
die Sache zur erneuten Verhandlung vor den Präfecten
verwiesen wurde. 50)
Noch später wurde aber überhaupt der Kaiser, wenigstens im
oströmischen Reiche, in Appellationen selten mehr thätig, indem
für diejenigen von den judices spectabiles, den Richtern
der zweiten Rangclasse, die der Kaiser bisher selbst entgegengenommen ¬
hatte, ständige Commissionen, also regelmässige Behörden, -
wie deren schon erwähnt sind (s. Nr. 22 und 28), eingesetzt ¬
wurden 5’) und auch in den wenigen noch übrigen Fällen,
wo von judices illustres d. h. Würdenträgern der ersten
Rangelasse, an den Kaiser appellirt wurde, nur die wichtigeren
Sachen, bei welchen es sich um mehr denn 20 Pfund Gold
handelte, der persönlichen Entscheidung desselben reservirt
*) Bethm.-Hollweg B. 3 §. 135 p. 84—86. — Walter B. 2. §. 74.
43) Bethm.-Hollweg B 2 §. 62 p. 46 u. 47. — Walter B. 2 §. 737.
*) Bethm.-Hollweg B. 2 §. 62 p. 45.
5) Bethm.-Hollw. B. 3 §.132 p.57.—Walter B. 2 §. 760 u. 763,
5*) Bethm.-Hollw. B. 3 §. 137 p. 89 und 90.