Full text : Wāqidī, Muḥammad Ibn-ʿUmar: Geschichte der Eroberung von Mesopotamien und Armenien

—  26  —
28.  Die  verschiedenen  Militärrichter,  die  magistri
militum,  duces  und  comites,  welche  nicht  nur  in  militärischen ¬
  Disciplinarfällen,  sondern  auch  in  allen  Criminalfällen
der  ihnen  untergebenen  Truppen  und  später  auch  in  den  Civilsachen ¬
  derselben  die  ordentliche  Gerichtsbarkeit  übten,  und  von
welchen  ursprünglich  an  den  Kaiser  selbst  appellirt  wurde,  bis
derselbe  auch  für  diese  Appellationen  eine  Commission,  welche
aus  dem  magister  officiorum  und  quaestor  palatii  bestand,
47
wenigstens  im  Orient  niedersetzte.
29.  Endlich  der  Kaiser  selbst,  welcher  mit  allen  Magistraten ¬
  concurrirend,  sämmtliche  Rechtssachen  sowohl  in  erster
Instanz  als  in  Folge  der  Appellation,  Anfangs  sogar  von  den
Entscheidungen  der  mit  der  Entgegennahme  derselben  betrauten
Consularen  und  der  an  die  Stelle  der  Letzteren  getretenen
praefecti  praetorio,  *3)  in  eigener  Person  untersuchen  und  entscheiden -
  konnte,  *)  bis  nach  den  Neuorganisationen  um  den
Anfang  des  vierten  Jahrhunderts  die  Appellation  von  den
Entscheidungen  dieser  Präfecten  aufhörte  und  nur  mehr  eine
Supplication  dagegen  an  den  Kaiser  freigestellt  blieb,  wodurch -
  die  Sache  zur  erneuten  Verhandlung  vor  den  Präfecten
verwiesen  wurde.  50)
Noch  später  wurde  aber  überhaupt  der  Kaiser,  wenigstens  im
oströmischen  Reiche,  in  Appellationen  selten  mehr  thätig,  indem
für  diejenigen  von  den  judices  spectabiles,  den  Richtern
der  zweiten  Rangclasse,  die  der  Kaiser  bisher  selbst  entgegengenommen ¬
  hatte,  ständige  Commissionen,  also  regelmässige  Behörden, -
  wie  deren  schon  erwähnt  sind  (s.  Nr.  22  und  28),  eingesetzt ¬
  wurden  5’)  und  auch  in  den  wenigen  noch  übrigen  Fällen,
wo  von  judices  illustres  d.  h.  Würdenträgern  der  ersten
Rangelasse,  an  den  Kaiser  appellirt  wurde,  nur  die  wichtigeren
Sachen,  bei  welchen  es  sich  um  mehr  denn  20  Pfund  Gold
handelte,  der  persönlichen  Entscheidung  desselben  reservirt
*)  Bethm.-Hollweg  B.  3  §.  135  p.  84—86.  —  Walter  B.  2.  §.  74.
43)  Bethm.-Hollweg  B  2  §.  62  p.  46  u.  47.  —  Walter  B.  2  §.  737.
*)  Bethm.-Hollweg  B.  2  §.  62  p.  45.
5)  Bethm.-Hollw.  B.  3  §.132  p.57.—Walter  B.  2  §.  760  u.  763,
5*)  Bethm.-Hollw.  B.  3  §.  137  p.  89  und  90.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer