Inhaltsverzeichnis : Ausführliche Entwickelung der gesammten Verjährungslehre aus den gemeinen in Deutschland geltenden Rechten (1)

428  Verj.  mit  bestimmter  Daucr.  III.  Erfodernisse.
gelten  kann.  Dagegen  konnte  nun  freilich  Julian  erwiedern, ¬
  daß  ein  völliger  Rechtsgrund  entbehrlich  sei;  da
in  dem  durch  die  vollzogene  Freilassung  von  dem  Herrn
gebrachten  Opfer  eine  genügende  thatsachliche  Rechtfertigung =
  für  die  redliche  Meinung  liege.  Diese  Erwiederung =
  ist  denn  auch  wieder  nicht  gegen  jede  Einwendung
gesichert.  Man  kann  nämlich  sagen:  der  Herr,  der  sich
von  seinem  Sklaven  etwas  als  Entschädigung  geben
läßt,  habe  für  sein  blindes  Zutrauen,  wenn  es  auch  so
fest  ist,  daß  er  keinen  Anstand  nimmt,  die  Freilassung
zu  vollziehen,  noch  keine  hinreichende  Rechtfertigung,
wenn  er  nicht  besondere  Gründe  hatte,  eine  rechtliche
rwerbung  seines  Sklaven  anzunehmen.  So  böte  sich
am  Ende  auch  noch  als  ein  nicht  unnatürlicher  Ausweg
die  Behauptung  dar,  daß  man  die  Umstände  und  besondere ¬
  Beschaffenheit  der  Fälle  berücksichtigen  müsse,  wo
sich  alsdann  bald  für  Julian,  bald  für  Paulus  das
Uebergewicht  der  Gründe  neigen  wird.
4.  L.  4.  pr.  D.  pro  suo  41.  10.  (Pomponius):
»Si  ancillam  furtivam  emisti  fide  bona,  et  quod  ex
ea  natum  et  apud  te  conceptum  est,  ita  possedisti,
ut  intra  constitutum  usucapioni  tempus  cognosceres
matrem  ejus  furtivam  esse;  Trebatius,  omnimodo,
quod  ita  possessum  est,  usucaptum  esse.  Ego  sic
puto  distinguendum,  ut,  si  nescieris  intra  statutum
tempus,  cujus  id  mancipium  esset;  aut  si  scieris,  neque ¬
  potueris  certiorem  dominum  facere;  aut  si  potueris ¬
  quoque  et  feceris  certiorem;  usucaperes:  sin
vero,  cum  scires  et  posses,  non  feceris  certiorem;
contra  esse:  tum  enim  clam  possedisse  videberis;
neque  idem  et  pro  suo  et  clam  possidere  potest.«
Jch  werde  auf  diese  Stelle  bei  der  Frage  über  die
Unterbrechung  der  Ersitzung  (§.  123.)  zurückkommen  müssen. =
  Vorläufig  soll  nur  bemerkt  werden,  daß  man  wegen =
  dieser  Stelle  geglaubt  hat,  annehmen  zu  dürfen,  es
            
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