428 Verj. mit bestimmter Daucr. III. Erfodernisse.
gelten kann. Dagegen konnte nun freilich Julian erwiedern, ¬
daß ein völliger Rechtsgrund entbehrlich sei; da
in dem durch die vollzogene Freilassung von dem Herrn
gebrachten Opfer eine genügende thatsachliche Rechtfertigung =
für die redliche Meinung liege. Diese Erwiederung =
ist denn auch wieder nicht gegen jede Einwendung
gesichert. Man kann nämlich sagen: der Herr, der sich
von seinem Sklaven etwas als Entschädigung geben
läßt, habe für sein blindes Zutrauen, wenn es auch so
fest ist, daß er keinen Anstand nimmt, die Freilassung
zu vollziehen, noch keine hinreichende Rechtfertigung,
wenn er nicht besondere Gründe hatte, eine rechtliche
rwerbung seines Sklaven anzunehmen. So böte sich
am Ende auch noch als ein nicht unnatürlicher Ausweg
die Behauptung dar, daß man die Umstände und besondere ¬
Beschaffenheit der Fälle berücksichtigen müsse, wo
sich alsdann bald für Julian, bald für Paulus das
Uebergewicht der Gründe neigen wird.
4. L. 4. pr. D. pro suo 41. 10. (Pomponius):
»Si ancillam furtivam emisti fide bona, et quod ex
ea natum et apud te conceptum est, ita possedisti,
ut intra constitutum usucapioni tempus cognosceres
matrem ejus furtivam esse; Trebatius, omnimodo,
quod ita possessum est, usucaptum esse. Ego sic
puto distinguendum, ut, si nescieris intra statutum
tempus, cujus id mancipium esset; aut si scieris, neque ¬
potueris certiorem dominum facere; aut si potueris ¬
quoque et feceris certiorem; usucaperes: sin
vero, cum scires et posses, non feceris certiorem;
contra esse: tum enim clam possedisse videberis;
neque idem et pro suo et clam possidere potest.«
Jch werde auf diese Stelle bei der Frage über die
Unterbrechung der Ersitzung (§. 123.) zurückkommen müssen. =
Vorläufig soll nur bemerkt werden, daß man wegen =
dieser Stelle geglaubt hat, annehmen zu dürfen, es