Vertretung und Geschäftsführung. § 39.
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§ 39.
Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung
der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister ¬
anzumelden.
Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung der
Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis beizufügen.
Diese Bestimmung findet auf die Anmeldung zum Handelsregister einer Zweigniederlassung ¬
keine Anwendung.
Die Geschäftsführer haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem
Gerichte zu zeichnen.
Der vorliegende Paragraph ordnet die Anmeldung der Anderung im Personalbestande und
in der Vertretungsbefugnis des Vorstandes an.
1. Was ist anzumelden? Jede Änderung im Personalbestande und in der Ver=Anm. 1.
tretungsbefugnis. Die Anmeldung des ersten Geschäftsführers liegt in der Anmeldung
des Gesellschaftsvertrages (vergl. Anm. 3 zu § 7). Wechselt später der Personalbestand
der Geschäftsführer, scheidet ein Geschäftsführer aus, sei es durch Niederlegung oder durch
Abberufung oder durch Zeitablauf oder durch Tod, oder tritt ein neuer Geschäftsführer
hinzu, in allen diesen Fällen muß die Anmeldung erfolgen. Nicht dagegen ist die Anmeldung ¬
zu bewirken, wenn ein Geschäftsführer wieder bestellt wird, ehe er noch gelöscht
wird. — Wechselt ferner die Art der Vertretungsbefugnis, so ist auch dies anzumelden:
z. B. wenn die bisherigen allein vertretungsbefugten Geschäftsführer kollektiv vertretungsbefugt ¬
werden oder umgekehrt. Zwar spricht unser § 39 Abs. 1 nur davon, daß „die
sei. Doch sollte dasselbe angeordnet
Beendigung“ der Vertretungsbefugnis anzumelden
werden, wie in § 234 H.G.B., wo praktischer von einer „Änderung der Vertretungsbefugnis“ ¬
gesprochen ist. Wollte man dies nicht gelten lassen, so hätte § 39 Abs. 1 in
diesem Teile überhaupt keinen Sinn. Denn der Wegfall der Vertretungsbefugnis des
Geschäftsführers bedeutet den Wegfall des Amts. Das würde dann zusammenfallen mit
der Änderung in der Person des Geschäftsführers. Stellt das Gesetz neben die Anderung
in den Personen die Beendigung der Vertretungsbefugnis, so kann damit nur gemeint sein,
daß die Person des Geschäftsführers nicht wechselt, sondern nur die Art seiner Vertretung
sich ändert. Der Ausdruck ist nur ungeschickt, der Sinn jedoch klar. Zu bemerken ist,
daß die Änderung in der Art der Vertretungsbefugnis (z. B. die früher kollektiv berechtigten
Geschäftsführer sollen jetzt allein Vertretungsbefugnis haben oder umgekehrt) in zweifacher
Art vorkommen kann, einmal so, daß schon der bisherige Gesellschaftsvertrag diese Abweichung ¬
gestattet, oder so, daß die Abänderung eine Änderung des bisherigen Gesellschaftsvertrages ¬
in sich schließt. Im ersteren Falle ist nur eine Anmeldung nach § 39 erforderlich.
Im letzteren Falle muß jedenfalls die Abänderung des Gesellschaftsvertrages gehörig
beschlossen und angemeldet werden, außerdem aber braucht nach unserer Auffassung die
Abweichung von der bisherigen Vertretungsbefugnis nicht nach § 39 angemeldet zu
werden, da die Eintragung und Veröffentlichung schon nach § 54 erfolgt und eine doppelte
Eintragung und Publizierung zwecklos ist. Nicht einzutragen ist, wenn die Geschäftsführer
einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder Geschäftsarten ermächtigen.
Denn das ist eine Handlungsvollmacht, und Handlungsvollmachten werden nicht eingetragen
(vergl. Anm. 14 zu § 35). — Nicht anmeldungs= und eintragungsfähig ist endlich ein dem
Kammergericht vom
Geschäftsführer beigelegter Titel (Präsident, Generaldirektor).
6. Juni 1900 bei Johow und Ring 20 S. A. 269.
2. Wer meldet an? Die Geschäftsführer (§ 78 des Gesetzes) und zwar so viel Geschäfts=Anm. 2.
führer, als zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Der neu bestellte Geschäftsführer