Volltext : Staub, Hermann: Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Vertretung  und  Geschäftsführung.  §  39.
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§  39.
Jede  Änderung  in  den  Personen  der  Geschäftsführer  sowie  die  Beendigung
der  Vertretungsbefugnis  eines  Geschäftsführers  ist  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister ¬
  anzumelden.
Der  Anmeldung  ist  eine  Abschrift  der  Urkunden  über  die  Bestellung  der
Geschäftsführer  oder  über  die  Beendigung  der  Vertretungsbefugnis  beizufügen.
Diese  Bestimmung  findet  auf  die  Anmeldung  zum  Handelsregister  einer  Zweigniederlassung ¬
  keine  Anwendung.
Die  Geschäftsführer  haben  ihre  Unterschrift  zur  Aufbewahrung  bei  dem
Gerichte  zu  zeichnen.
Der  vorliegende  Paragraph  ordnet  die  Anmeldung  der  Anderung  im  Personalbestande  und
in  der  Vertretungsbefugnis  des  Vorstandes  an.
1.  Was  ist  anzumelden?  Jede  Änderung  im  Personalbestande  und  in  der  Ver=Anm.  1.
tretungsbefugnis.  Die  Anmeldung  des  ersten  Geschäftsführers  liegt  in  der  Anmeldung
des  Gesellschaftsvertrages  (vergl.  Anm.  3  zu  §  7).  Wechselt  später  der  Personalbestand
der  Geschäftsführer,  scheidet  ein  Geschäftsführer  aus,  sei  es  durch  Niederlegung  oder  durch
Abberufung  oder  durch  Zeitablauf  oder  durch  Tod,  oder  tritt  ein  neuer  Geschäftsführer
hinzu,  in  allen  diesen  Fällen  muß  die  Anmeldung  erfolgen.  Nicht  dagegen  ist  die  Anmeldung ¬
  zu  bewirken,  wenn  ein  Geschäftsführer  wieder  bestellt  wird,  ehe  er  noch  gelöscht
wird.  —  Wechselt  ferner  die  Art  der  Vertretungsbefugnis,  so  ist  auch  dies  anzumelden:
z.  B.  wenn  die  bisherigen  allein  vertretungsbefugten  Geschäftsführer  kollektiv  vertretungsbefugt ¬
  werden  oder  umgekehrt.  Zwar  spricht  unser  §  39  Abs.  1  nur  davon,  daß  „die
sei.  Doch  sollte  dasselbe  angeordnet
Beendigung“  der  Vertretungsbefugnis  anzumelden
werden,  wie  in  §  234  H.G.B.,  wo  praktischer  von  einer  „Änderung  der  Vertretungsbefugnis“ ¬
  gesprochen  ist.  Wollte  man  dies  nicht  gelten  lassen,  so  hätte  §  39  Abs.  1  in
diesem  Teile  überhaupt  keinen  Sinn.  Denn  der  Wegfall  der  Vertretungsbefugnis  des
Geschäftsführers  bedeutet  den  Wegfall  des  Amts.  Das  würde  dann  zusammenfallen  mit
der  Änderung  in  der  Person  des  Geschäftsführers.  Stellt  das  Gesetz  neben  die  Anderung
in  den  Personen  die  Beendigung  der  Vertretungsbefugnis,  so  kann  damit  nur  gemeint  sein,
daß  die  Person  des  Geschäftsführers  nicht  wechselt,  sondern  nur  die  Art  seiner  Vertretung
sich  ändert.  Der  Ausdruck  ist  nur  ungeschickt,  der  Sinn  jedoch  klar.  Zu  bemerken  ist,
daß  die  Änderung  in  der  Art  der  Vertretungsbefugnis  (z.  B.  die  früher  kollektiv  berechtigten
Geschäftsführer  sollen  jetzt  allein  Vertretungsbefugnis  haben  oder  umgekehrt)  in  zweifacher
Art  vorkommen  kann,  einmal  so,  daß  schon  der  bisherige  Gesellschaftsvertrag  diese  Abweichung ¬
  gestattet,  oder  so,  daß  die  Abänderung  eine  Änderung  des  bisherigen  Gesellschaftsvertrages ¬
  in  sich  schließt.  Im  ersteren  Falle  ist  nur  eine  Anmeldung  nach  §  39  erforderlich.
Im  letzteren  Falle  muß  jedenfalls  die  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrages  gehörig
beschlossen  und  angemeldet  werden,  außerdem  aber  braucht  nach  unserer  Auffassung  die
Abweichung  von  der  bisherigen  Vertretungsbefugnis  nicht  nach  §  39  angemeldet  zu
werden,  da  die  Eintragung  und  Veröffentlichung  schon  nach  §  54  erfolgt  und  eine  doppelte
Eintragung  und  Publizierung  zwecklos  ist.  Nicht  einzutragen  ist,  wenn  die  Geschäftsführer
einzelne  von  ihnen  zur  Vornahme  bestimmter  Geschäfte  oder  Geschäftsarten  ermächtigen.
Denn  das  ist  eine  Handlungsvollmacht,  und  Handlungsvollmachten  werden  nicht  eingetragen
(vergl.  Anm.  14  zu  §  35).  —  Nicht  anmeldungs=  und  eintragungsfähig  ist  endlich  ein  dem
Kammergericht  vom
Geschäftsführer  beigelegter  Titel  (Präsident,  Generaldirektor).
6.  Juni  1900  bei  Johow  und  Ring  20  S.  A.  269.
2.  Wer  meldet  an?  Die  Geschäftsführer  (§  78  des  Gesetzes)  und  zwar  so  viel  Geschäfts=Anm.  2.
führer,  als  zur  Vertretung  der  Gesellschaft  befugt  sind.  Der  neu  bestellte  Geschäftsführer
            
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