Object : Selecta iuris publici novissima (Th. 31 (1755))

Von  Abfassung  eines  Reichs=Reg  rc.  255
jure  dominii  zu  fordern  habe,  allemal  geändert
und  veräussert  werden  mögen.  p.  93.  94.
Der  Einwurf,  daß  die  Subsidia  charitativa -
  für  ein  Kayserl.  Reservatum  nicht  zu  halten, -
  beruhe  auf  einem  irrigen  Grund,  gestalten -
  sothanes  Recht  in  sofern  ein  Kayserl.  Reservatum -
  seye,  weilen  solches  dem  Kayser  von
denen  Ständen  überlassen  worden;  hiernächst
der  Ritterschafftl.  Beytrag  an  statt  derer  ehemaligen -
  persönlichen  Dienste  geschehen;  inzwischen
gebe  die  Aufhebung  derer  persönlichen  Ritter¬Dienste -
  keinen  Grund,  theils  die  Kayserl.  Befugniß, -
  an  deren  statt  besagte  Subsidia  gefordert -
  werden,  aufzuheben,  theils  den  Adel  davon -
  loß  zu  sprechen,  zumalen  es  mit  dem  modo
contribuendi  bey  denen  Reichs=Staͤnden  gleiche -
  Bewandniß,  wie  bey  dem  Reichs=Adel,
habe.  p.  98.  seqq.
5.  VII.
Die  vermeinte  Einwendung,  daß  die  Ritterschafft -
  sothane  Subsidia  nicht  von  ihren  Einkünfften, -
  sondern  von  denen  Steuren  ihrer  Unterthanen -
  erlege,  bestaͤttige  vielmehr  derselben
jus  collectandi;  als  daß  solcher  demselben  nachtheilig -
  wäre.  p.  103.  Daß  die  Ritterschafft
zu  ihren  Subsidiis  ihre  Unterthanen  ziehe,  da
doch  der  Reichs=Abschied  de  Anno  1512.  verordne, -
  daß  Jemand  von  denen  Jhrigen  zur
Mitaufsicht
oage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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