158 v. Linde, Beiträge zu der Lehre
sieht, wie gute Praktiker und viele Gerichte dem gefühlten Be-
dürfnisse, die Appellationssumme zu beseitigen, zu entsprechen
wußten. So hat unter andern Spangenberg') durch die
Feststellung eines umfassenden Begriffs von Beschwerde (sim-
plex querela) und außergerichtliche Appellation, wobei auch
nach ihm auf das Borhandensepn der Appellationssumme nicht
gesehen wird, Fälle eigentlicher Zwischenappellation berücksich-
tigt. Er bemerkt: wenn die Verletzungen, welche einer Partei
in Bezug auf eine streitige Rechtssache zugefügt sind, darin
bestehen, daß der Richter, ehe und bevor ein contradictorisches
Verfahren eröffnet, wo also noch kein Gegner im Prozeß vor-
handen war, z. B. durch Verweigerung der Justiz, wohin auch
der Fall zu rechnen ist, wenn eine Klage sofort oder in ange-
brachter Masse a limina iudicii zurückgewiesen wird, oder die
gewählte Prozeßart sofort, und ohne den Gegner zu hören,
als unzulässig verworfen würde, oder selbst bei Gelegenheit
des contradictorischen Verfahrens einer Partei eine Verletzung
zufügte, wodurch dem Gegner kein Recht erworben werden
könnte, z. B. durch ertheilte Verweise; oder endlich wenn er
sich einer Verzögerung der Justiz schuldig macht, dann ist der
Richter selbst als angegriffener Theil zu betrachten, es reichen
mithin einfache gegen denselben zu richtende, und bei dem
nächsten Obergerichte anzubringende Beschwerden (querelae
simplices) hin, welche weder an Nothfristen, noch an das Da-
sepn einer appellablen Summe gebunden sind.
Selbst einer außergerichtlichen Appellation (appellatio ex-
trajudicalis) bedarf es in dem letzter» Falle nicht. Wie sehr der
Umfang dieses durch das canonische Recht eingeführten, und die
Reichsgesetzgebung einigermaßen beschränkten Rechtsmittels, be-
stritten ist, ergeben die Ausführungen der Proceßlehrer; mit
Recht ist daher ihr im Allgemeinen durch unser Gesetz die ein-
fache Beschwerde (querela simplex) selbst in dem Falle substi-
*) Commentar zur P. S. für Hannover 1830. libtfyl 2. §. 142.