Object : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  7.  Der  Geschäftsmann.
so  jede  Erwerbsgesellschaft  als  Ganzes.  Dieser  Begriff  hat  dadurch
seine  rechtliche  Bedeutung  erhalten,  daß  das  Bremische  Einführungsgesetz ¬
  die  Bestimmungen,  welche  das  Handelsgesetzbuch  an  den  Begriff ¬
  des  Kaufmanns  anknüpft,  vielfach  ausgedehnt  hat,  namentlich
den  Handelsgesellschaften,  welche  auf  den  Begriff  des  Kaufmanns  im
Sinne  des  Handelsgesetzbuchs  beschränkt  waren,  alle  Erwerbsgesellschaften ¬
  völlig  gleichgestellt  hat!).  Neben  dem  Begriffe  des  Geschäftsmanns ¬
  hat  dann  auch  noch  der  Begriff  des  Kaufmanns,  wie
ihn  das  Handelsgesetzbuch  aufstellt?),  seine  Bedeutung  für  das
Bremische  Recht  und  zwar  dieser  wieder  in  der  zwiefachen  Abstufung,
wie  ihn  jenes  kennt,  und  die  von  Goldschmidt  passend  mit  den
Ausdrücken  Vollkaufleute  und  Kaufleute  minderen  Rechtes  charakterisirt ¬
  ist  3)
Der  Begriff  des  Geschäftsmannes  mit  Einschluß  der  Abstufungen ¬
  des  Vollkaufmanns  und  des  Kaufmanns  minderen  Rechtes  trägt
dadurch  einen:  juristischen  Charakter,  daß  an  ihn  die  Rechtsinstitute
der  Handelsbücher,  der  Firmen  und  Procuren  und  der  Erwerbsgesellschaften ¬
  im  technischen  Sinne  geknüpft  sind.
Der  Begriff  des  Kaufmanns  in  seinen  verschiedenen  Abstufungen ¬
  ist  insofern  von  juristischer  Bedeutung,  als  jene  Rechtsinstitute
durch  denselben  vielfache  Modificationen  erleiden.
An  den  Begriff  des  Geschäftsmannes  knüpft  sich
1)  die  Fähigkeit  eine  Firma  zu  führen,  d.  h.  zunächst  die
Verpflichtung  des  Handelsgerichts,  die  Anmeldung  einer  Firma  für
das  Handelsregister  anzunehmen*),  welche  Annahme  zu  verweigern
ist,  wenn  der  Anmeldende  kein  Geschäftsmann  im  technischen  Sinne
ist.  Für  Kaufleute  existirt  in  dieser  Beziehung  eine  Verpflichtung
zur  Anmeldung  und  zwar  für  Vollkaufleute  eine  durchgehende5),
für  Kaufleute  mindern  Rechtes  eine  unter  Umständen  eintretende  6);
*)  Einfges.  §.  5.  10.  11.  21.
2)  H.  G.  B.  4.  10.
3)  Handelsrecht  I.  §.  46.  Die  Kaufleute  minderen  Rechtes  sind  nach
Art.  10  des  H.  G.  Bs.  Höker,  Trödler,  Hausirer  und  dergleichen  Handelsleute ¬
  von  geringerem  Betriebe,  Wirthe,  gewöhnliche  Fuhrleute,  gewöhnliche
Schiffer  und  gewöhnliche  Handwerker.  Die  Gränze  liegt  ganz  und  gar  im
Ermessen  des  Gerichts.  Vgl.  Goldschmidt  a.  a.  O.  I.  S.  391  ff.
*)  Vgl.  V.  v.  18.  Apr.  1849  §.  1.  3.  V.  v.  13.  Febr.  1860  §.  1.  3.
3)  H.  G.  B.  19.
6)  Einfges.  §.  5,  1.
            
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