Volltext : Pandekten (2)

§  85.  Begriff.  Begründung  des  Darlehens.
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1.  Nicht  selten  gehen  Verträge  über  Geben  eines  Darlehens
pacta  de  mutuo  dando  —  oder  über  Nehmen  eines  solchen  —
pacta
de  mutuo  accipiendo  —  voraus.*  Beide  Arten  von  Verträgen  werden
auch  häufig  mit  einander  verbunden.  Sie  haben  manches  Besondere.
Der  Vertrag  über  Geben  des  Darlehens  ist  nämlich  in  der
Regel  von  der  stillschweigenden  Bedingung  abhängig,  daß  der  Darlehensnehmer ¬
  zur  Zeit  der  Auszahlung  der  Darlehensvaluta  nicht  kreditunwürdig ¬
  ist.  Dies  entspricht  der  vermuthlichen  Meinung  des  Promittenten.
Denn  man  will  leihen,  nicht  verlieren.
Natürlich  muß  aber  der  zur  Darlehenshingabe  Verpflichtete  seinerseits ¬
  Thatsachen  beweisen,  aus  denen  sich  ergiebt,  daß  die  bei  der  Zusage
unterstellte  Kreditwürdigkeit  des  anderen  Theiles  schon  zur  Zeit  des  Geschäftsschlusses ¬
  nicht  bestand  oder  daß  sie  später  aufgehört  hat  z.  B.  vergebliche ¬
  Pfändungen,  Leistung  des  Manifestationseides,  Zahlungseinstellung.
Wer  sich  zum  Nehmen  eines  Gelddarlehens  verpflichtet  hat,
kann  richtiger  Ansicht  nach,  wenn  er  sich  dessen  weigert,  nicht  auf  Abnahme ¬
  der  Darlehensvaluta,  vielmehr  nur  auf  Ersatz  des  Interesses ¬
  des  Klägers  an  der  vereinbarten  Placirung  des  Geldes  genöthigt ¬
  werden.  Dies  ist  um  deswillen  als  die  Meinung  beim  Vertragsschluß ¬
  anzusehen,  weil  es  keinen  vernünftigen  Sinn  hat,  jemanden  zum
Nehmen  von  Geld  zu  nöthigen,  für  das  er  keine  Verwendung  hat.
2.  Zum  Zustandekommen  eines  Darlehens  ist  nothwendig:
a)  Die  Uebermachung  der  Valuta  d.  h.  Zuwendung  einer
Summe  von  Fungibilien  seitens  des  Darlehensgebers  an  den  Empfänger.
b)  Es  muß  Leihe  bezweckt  sein,  d.  h.  Ueberlassung  zum  Gebrauch
oder  vielmehr  Verbrauch.  Kein  Darlehen  ist  eine  dem  Gläubiger  geéjusdem ¬
  generis  et  qualitatis;  pr.  I.  quibus  modis  re  contrahitur  obligatio  3.  14.
B.G.B.  §  607.
3)  Die  römischen  Juristen  führen  aus,  „mutuum“  sei  um  deswillen  das  Geschäft ¬
  genannt  worden,  „quod  ex  meo  tuum  fit.“  Gaj.  Inst.  III.  §  90.  l.  2  §  2
D.  h.  t.  12,  1.  Dies  zu  Nutz  und  Frommen  der  rechtsbeflissenen  Jugend,  welche
mittels  dieser  etymologischen  Spielerei  das  juristische  Wesen  des  Geschäftes  dem  Gedächtniß ¬
  einprägen  sollte.
4)  Ueber  derartige  Vorverträge  überhaupt  siehe  oben  Bd.  2  §  10,  insbesondere
über
das  pactum  de  mutuo  dando  dort  Anm.  9.  Schey  a.  a.  O.  Bd.  1  S.  43
und  172.  Verglichen  werden  kann  Suffrian,  das  pactum  de  mutuo  dando  1866,
Storch,  der  heutige  Darlehensvertrag  1878.
5)  Vgl.  1.  38  pr.  D.  de  solut.  46.  3.  Das  R.O.H.G.  Bd.  23  S.  137  nimmt
dies  für  jede  Kreditzusage  mindestens  im  Verkehre  der  Kaufleute  an.  A.  Ansicht  ist
Wie  hier  B.G.B.  §  610.
U.  a.  Suffrian  S.  6
6)  Die  Frage  ist  bestritten.  Vgl.  hierüber  mein  Preuß.  Pr.  Recht  Bd.  2  §  179
Anm.  7.  B.G.B.  läßt  die  Frage  offen.
7)  Der  Darlehensgeber  hat  nicht  danach  zu  fragen,  wozu  der  Darlehensschuldner
die  Darlehenssumme  zu  benutzen  denkt,  ob  er  sie  namentlich  in  vernünftiger  und
            
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