§ 85. Begriff. Begründung des Darlehens.
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1. Nicht selten gehen Verträge über Geben eines Darlehens
pacta de mutuo dando — oder über Nehmen eines solchen —
pacta
de mutuo accipiendo — voraus.* Beide Arten von Verträgen werden
auch häufig mit einander verbunden. Sie haben manches Besondere.
Der Vertrag über Geben des Darlehens ist nämlich in der
Regel von der stillschweigenden Bedingung abhängig, daß der Darlehensnehmer ¬
zur Zeit der Auszahlung der Darlehensvaluta nicht kreditunwürdig ¬
ist. Dies entspricht der vermuthlichen Meinung des Promittenten.
Denn man will leihen, nicht verlieren.
Natürlich muß aber der zur Darlehenshingabe Verpflichtete seinerseits ¬
Thatsachen beweisen, aus denen sich ergiebt, daß die bei der Zusage
unterstellte Kreditwürdigkeit des anderen Theiles schon zur Zeit des Geschäftsschlusses ¬
nicht bestand oder daß sie später aufgehört hat z. B. vergebliche ¬
Pfändungen, Leistung des Manifestationseides, Zahlungseinstellung.
Wer sich zum Nehmen eines Gelddarlehens verpflichtet hat,
kann richtiger Ansicht nach, wenn er sich dessen weigert, nicht auf Abnahme ¬
der Darlehensvaluta, vielmehr nur auf Ersatz des Interesses ¬
des Klägers an der vereinbarten Placirung des Geldes genöthigt ¬
werden. Dies ist um deswillen als die Meinung beim Vertragsschluß ¬
anzusehen, weil es keinen vernünftigen Sinn hat, jemanden zum
Nehmen von Geld zu nöthigen, für das er keine Verwendung hat.
2. Zum Zustandekommen eines Darlehens ist nothwendig:
a) Die Uebermachung der Valuta d. h. Zuwendung einer
Summe von Fungibilien seitens des Darlehensgebers an den Empfänger.
b) Es muß Leihe bezweckt sein, d. h. Ueberlassung zum Gebrauch
oder vielmehr Verbrauch. Kein Darlehen ist eine dem Gläubiger geéjusdem ¬
generis et qualitatis; pr. I. quibus modis re contrahitur obligatio 3. 14.
B.G.B. § 607.
3) Die römischen Juristen führen aus, „mutuum“ sei um deswillen das Geschäft ¬
genannt worden, „quod ex meo tuum fit.“ Gaj. Inst. III. § 90. l. 2 § 2
D. h. t. 12, 1. Dies zu Nutz und Frommen der rechtsbeflissenen Jugend, welche
mittels dieser etymologischen Spielerei das juristische Wesen des Geschäftes dem Gedächtniß ¬
einprägen sollte.
4) Ueber derartige Vorverträge überhaupt siehe oben Bd. 2 § 10, insbesondere
über
das pactum de mutuo dando dort Anm. 9. Schey a. a. O. Bd. 1 S. 43
und 172. Verglichen werden kann Suffrian, das pactum de mutuo dando 1866,
Storch, der heutige Darlehensvertrag 1878.
5) Vgl. 1. 38 pr. D. de solut. 46. 3. Das R.O.H.G. Bd. 23 S. 137 nimmt
dies für jede Kreditzusage mindestens im Verkehre der Kaufleute an. A. Ansicht ist
Wie hier B.G.B. § 610.
U. a. Suffrian S. 6
6) Die Frage ist bestritten. Vgl. hierüber mein Preuß. Pr. Recht Bd. 2 § 179
Anm. 7. B.G.B. läßt die Frage offen.
7) Der Darlehensgeber hat nicht danach zu fragen, wozu der Darlehensschuldner
die Darlehenssumme zu benutzen denkt, ob er sie namentlich in vernünftiger und