Objekt : Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 13 (1848))

17.3.8. Ueber Eigenthums-Vorbehalt

Ueber Eigenthnms - Vorbehalt.

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nachgesolgte Ehe legitimirtes Kind ansehe, darüber
schweigt die Klägerin in der erhobenen Klage.
Nachdem nun aber ein in der Ehe geborenes Kind
jedenfalls zunächst dem Ehemann geboren wird,
und, abgesehen von Lehen - und Fideikommiß-Ver-
hältnissen, Niemand das Recht zusteht, die Legi-
timität eines solchen Kindes in Streit zu ziehen,
so lange sie nicht vom Ehemanne selbst bestritten
worden ist, so konnte der Klage nicht statt gege-
ben, es mußte das (auf einstweilige Entbindung
von der Klage gerichtete) Erkenntniß der vorigen
Instanz bestätigt werden."
OAGE. v. 6. Nov. 1843, Nr. 669 ®/a.

8°
Ueber Eigenthums - Vorbehalt.
Der Eigenthums-Vorbehalt kann beim Kauf
entweder als suspensive oder als resolutive Be-
dingung verabredet werden, und hiernach bestimmt
sich die Wirksamkeit desselben.
Die Meinung, daß derselbe blos als Resolu-
tivbedingung wirksam sei, läßt sich nicht rechtfer-
tigen. Es kommt vielmehr immer auf die Absicht
und Uebereinkunft der Kontrahenten an, in welcher
Art der Eigenthums-Vorbehalt wirksam sein soll.
Wurde nämlich verabredet, daß dem Verkäu-
fer das Eigenthum an der verkauften und überge-
benen Sache so lange verbleiben soll, bis der
Käufer Das Kaufgeld bezahlt hat, so gilt der
Eigenthums-Vorbehalt als Suspensivbedingung.
Wurde aber ausgemacht, daß das Eigenthum
im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Käufers an
den Verkäufer zurückfallen soll, so hat der Cigen-
thums - Vorbehalt die Wirkung einer Resolutivbe-
dingung.
Glück Pand. Komment. Bd. XVI, f. 1000,
S. 230.

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