Volltext : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 66, Abth. 1 = N.F. Bd. 59, Abth. 1 (1875))

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U r t h e i l:
I. E., daß dem ersten Richter beizupflichten ist, sofern er
die Opposition der Appellantin zunächst schon deshalb verwor-
fen hat, weil auch unter der Voraussetzung, daß ihr eine gül-
tige Credithypothek zustehe, diejenige Forderung, für welche in der
gegenwärtigen Lollocation producirt worden ist, mit Hypothek
nicht versehen sei;
Daß nämlich in der Produktion des Anwalts Radermacher,
welche sich jetzt nicht mehr bei den gerichtlichen Collocations-
akten sondern bei den appellantischen Parteiakten befindet, unter
ganz allgemeiner Bezugnahme aus die der Productionsschrist
damals anliegenden Akten für die Beträge zweier handelsge-
richtlichen Urtheile nebst den betreffenden Zinsen und Kosten
Anweisung begehrt ist, und in dem provisorischen Status des
Commissars die Summen aufgeführt sind, ohne Angabe des
Forderungs- und des Hypotheken-Titels, hiernach aber angenom-
men werden muß, daß für die Forderungen aus den erwähn-
ten beiden Urtheilen producirt ist;
Daß aber auf Grund dieser Urtheile gerichtliche Hypotheken
nicht eingetragen sind oder geltend gemacht wurden;
Daß die Hypothek, welche in dem Notarialakt vom 12.
Mai 1871 für einen Geschästscredit in laufender Rechnung
bestellt und inscribirt ist, für die gedachten Urtheilsforderungen
hier nicht geltend zu machen ist, einestheils, weil, wie der erste
Richter hervorgehoben hat, die Urtheile auf Grund von Wech-
selforderungen erwirkt sind, welche die Appellantin unter Wider-
spruch gegen die auf die laufende Rechnung bezügliche Einrede
des Beklagten als selbstständige und von der laufenden Rechnung
unabhängige Forderungen eingeklagt hat, anderntheils weil auch
dann, wenn man hiervon absehen und die Urtheilsbeträge als
zur laufenden Rechnung des Geschäftscredits gehörig ansehen
könnte, und auch zu Gunsten der Appellantin annimmt, daß
in der Produktion bei der allgemeinen Bezugnahme auf die
anliegenden Akten der Creditbestellungsakt mitgemeint sein
sollte, doch jedenfalls nach Inhalt lind Sinn des Notarialakts
und der Hypotheken - Jnscription sowie auch nach dem von der
Appellantin verfochtenen Systeme nicht von einer für jeden ein-
zelnen Forderungsposten für sich bestellten Hypothek, wobei auch
die gesetzlichen Vorschriften über Bestellung und Eintragung
konventioneller Hypotheken nicht beobachtet wären, die Rede ist,
Archiv, 66 Bd. 1. Abthl. 9

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