Full text : Coste, Louis Marie Prosper: Recherches balistiques sur les vitesses initiales, le recul, et la résistance de l' air

Privilegien  und  Hypotheken.
142
3.  Von  dem  Verhältnisse  des  Eigenthümers  der  Liegenschaft
zu  dem  Unterpfandsgläubiger.
§.  256  (286).
Dem  Eigenthümer*)  der  Liegenschaft,  auf  welcher
ein  Unterpfand  haftet,  verbleiben  alle  in  dem  Eigen
thum  enthaltenen  Rechte,  und  der  Besitz  der  Liegen
schaft,  und  er  ist  durch  das  Pfandrecht  lediglich  in  der  Hinsicht -
  in  seinen  Befugnissen  beschränkt,  dass  er  nicht  die
Sicherheit  vermindern  darf,  welche  das  Unterpfand
dem  Gläubiger  gewährt,  *2)  und  anderseits  mit  dem  Vor
halte,  dass  der  Gläubiger  unter  Umständen,  um  zu  seiner  Be
friedigung  zu  gelangen,  die  LiegenschaftzurVersteigerung
bringen  und  dieses  Recht  auch  gegen  einen  jeden
Dritten  geltend  machen  kann.  —  Es  kann  daher  der  Eigen
thümer  einer  Liegenschaft  diese,  ungeachtet  sie  mit  einem  Unter
pfande  behaftet  ist,  1)  veräussern,*b)  oder  mit  einer  Dienst
barkeit  2)  oder  mit  einem  neuen  Unterpfande  2)  beschweren,
jedoch  allemal  nur  unter  dem  soeben  gedachten  Vorbehalte.  —
Ebenso  kann  er  2)  eine  jede  ihm  beliebige  Veränderung
mit  der  Liegenschaft  vornehmen;  jedoch  mit  demselben  Vorbehalte.*) -
  Er  ist  daher  insofern  für  die  getroffene  Veränderung
verantwortlich;  und  wenn  durch  dieselbe  bezw.  überhaupt
1)  Sei  er  der  Schuldner  oder  dritte  Besitzer  oder  Pfandbesteller
für  fremde  Schuld.  Vgl.  ausführlich  Laurent  XXX  n.  221—242.
1a)  Z.  B.  Einsprache  des  Gläubigers  gegen  objektive  Veränderungen -
  des  Pfandobjekts  —  s.  unten  Anm.  7  —  selbst  wenn  er  nur
ein  bedingtes  Pfandrecht  hat.
1b)  Grenier  I  142.  S.  jedoch  C.  de  pr.  Art.  692  und  oben  §.  254
Anm.
2)  Vgl.  §.  220  Anm.  7  und  über  den  Art.  692  des  C.  de  pr.  in
Beziehung  auf  Dienstbarkeiten  Troplong  n.  843.  —  Wegen  Abänderung -
  des  Art.  692  C.  de  proc.  s.  oben  §.  253  Anm.  4.
3)  Auch  die  Antichrese  ist  gestattet.  S.  unten  Anm.  9.  —  Auch
während  des  Verfahrens  auf  Zwangsversteigerung  dürfte  der  Eigenthümer -
  berechtigt  sein,  ein  Unterpfand  an  der  Liegenschaft  zu  bestellen.
Pigeau  I  111.  Merlin  (Tarrible)  v.  saisie-immob.  §.  VI  Art.  1.  n.  14.
Troplong  n.  413.  S.  die  vorhergehende  Anm.  wegen  des  Art.  692
C.  d.  pr.
4)  Favard  v.  hypoth.  Sekt.  II  §.  III  n.  12.
            
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