Privilegien und Hypotheken.
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3. Von dem Verhältnisse des Eigenthümers der Liegenschaft
zu dem Unterpfandsgläubiger.
§. 256 (286).
Dem Eigenthümer*) der Liegenschaft, auf welcher
ein Unterpfand haftet, verbleiben alle in dem Eigen
thum enthaltenen Rechte, und der Besitz der Liegen
schaft, und er ist durch das Pfandrecht lediglich in der Hinsicht -
in seinen Befugnissen beschränkt, dass er nicht die
Sicherheit vermindern darf, welche das Unterpfand
dem Gläubiger gewährt, *2) und anderseits mit dem Vor
halte, dass der Gläubiger unter Umständen, um zu seiner Be
friedigung zu gelangen, die LiegenschaftzurVersteigerung
bringen und dieses Recht auch gegen einen jeden
Dritten geltend machen kann. — Es kann daher der Eigen
thümer einer Liegenschaft diese, ungeachtet sie mit einem Unter
pfande behaftet ist, 1) veräussern,*b) oder mit einer Dienst
barkeit 2) oder mit einem neuen Unterpfande 2) beschweren,
jedoch allemal nur unter dem soeben gedachten Vorbehalte. —
Ebenso kann er 2) eine jede ihm beliebige Veränderung
mit der Liegenschaft vornehmen; jedoch mit demselben Vorbehalte.*) -
Er ist daher insofern für die getroffene Veränderung
verantwortlich; und wenn durch dieselbe bezw. überhaupt
1) Sei er der Schuldner oder dritte Besitzer oder Pfandbesteller
für fremde Schuld. Vgl. ausführlich Laurent XXX n. 221—242.
1a) Z. B. Einsprache des Gläubigers gegen objektive Veränderungen -
des Pfandobjekts — s. unten Anm. 7 — selbst wenn er nur
ein bedingtes Pfandrecht hat.
1b) Grenier I 142. S. jedoch C. de pr. Art. 692 und oben §. 254
Anm.
2) Vgl. §. 220 Anm. 7 und über den Art. 692 des C. de pr. in
Beziehung auf Dienstbarkeiten Troplong n. 843. — Wegen Abänderung -
des Art. 692 C. de proc. s. oben §. 253 Anm. 4.
3) Auch die Antichrese ist gestattet. S. unten Anm. 9. — Auch
während des Verfahrens auf Zwangsversteigerung dürfte der Eigenthümer -
berechtigt sein, ein Unterpfand an der Liegenschaft zu bestellen.
Pigeau I 111. Merlin (Tarrible) v. saisie-immob. §. VI Art. 1. n. 14.
Troplong n. 413. S. die vorhergehende Anm. wegen des Art. 692
C. d. pr.
4) Favard v. hypoth. Sekt. II §. III n. 12.