Objekt : Systematische Darstellung des Preußischen Civilrechts mit Benutzung der Materialien des Allgemeinen Landrechts (2)

150
sei,  wenn  der  gegenwärtige  Besitzer  beim  Erwerbe  in  bona  fide  war,  demnächst ¬
  aber  in  mala  fides  versetzt  worden  ist,  und  dessenungeachtet  die  Sache
inne  behalten  hat,  darüber  sagt  das  Landrecht  nichts.  Nach  den  Worten
des  §.  25  h.  t.  muß  man  annehmen,  daß  ein  solcher,  wenn  er  gleich  im
Uebrigen  alle  Pflichten  eines  unredlichen  Besitzers  überkommt,  dennoch  zur
unentgeltlichen  Herausgabe  der  Sache  nicht  verbunden  ist.  Ob  es  aber  nicht
zweckmäßig  wäre,  das  Gegentheil  gesetzlich  festzustellen,  die  unredliche  Handlung ¬
  des  Besitzers  also  mit  dem  Verluste  des  Rechts  auf  Schadloshaltung
zu  bestrafen,  ist  eine  andere,  meines  Dafürhaltens,  zu  bejahende  Frage.
5.  Was  die  Beweispflicht  des  vindicirenden  Eigenthümers  betrifft,  so
muß  derselbe  darthun,  daß  der  Gegner  Besitzer  oder  Inhaber,  er  selbst  dagegen ¬
  Eigenthümer  der  streitigen  Sache  sei,  d.  h.  diese  früher  einmal  eigenthümlich ¬
  erworben  habe,  indem  alsdann  die  Fortdauer  des  dadurch  herbeigeführten ¬
  Zustandes  vermuthet  wird.  Er  muß  also  nachweisen,  daß  er  die
Sache  entweder
a)  durch  eine  unmittelbare  Erwerbungsart  sich  angeeignet,  oder  aber
b)  von  dem  früheren  Eigenthümer  auf  rechtsgültige  Weise  akquiriri
sein  Vormann  Eigenthümer  der  fraglichen
habe.  Wird  bestritten,  daß
der  ihm  in  Ansehung  seines
Sache  gewesen  sei,  so  muß  er  den  Beweis
Rechts  obliegt,  auch  hinsichtlich  seines  Vormannes  und  aller  anderen  Vormänner
führen,  welche  innerhalb  der  Verjährungsfrist  die  Sache  erworben  haben,
mehr  mit  den  Früchten  kompensirt.  —  Der  Entwurf  bestimmte,  daß  der  redliche
Erwerber  einer  fremden  Sache,  wenn  derselbe  solche  wieder  veräußert  habe,  und
die  Sache  nicht  mehr  vindicirt  werden  könne,  dem  Eigenthümer  den  bei  der  Veräußerung ¬
  gezogenen  Vortheil  herausgeben  müsse,  der  desfallsige  Anspruch  jedoch
nur  innerhalb  dreier  Jahre  nach  geschehener  Veräußerung  zulässig  sei.  II.  Abth.  II.
Tit.  12  §.  25.  26.  Hiergegen  wurden  mehrere  Monita  erhoben.  Einige  wollten
den  Besitzer  von  jeder  subsidiären  Verbindlichkeit  befreien.  Diesen  stellte  indessen
Suarez  den  Satz  entgegen:  quod  nemo  locupletior  fieri  debeat  cum  damno  alterius. ¬
  Andere  wollten  die  Verbindlichkeit  auf  den  Fall  beschränken,  wenn  der
Vortheil  wirklich  noch  vorhanden  sei.  Suarez  bemerkte  dagegen,  daß  dies  zu  mannichfachen ¬
  Weiterungen  führen  würde,  die  das  Gesetz  durch  die  kurzen  Präskriptions
fristen,  welche  man  allenfalls  noch  mehr  abkürzen  könne,  habe  abschneiden  wollen.
Andere  endlich  waren  der  Meinung,  daß  der  Satz  nicht  schon,  wenn  die  Sache
nicht  mehr  vindicirt  werden  könne,  sondern  nur,  wenn  der  Eigenthümer  auf  keine
andere  Weise  zu  seiner  vollständigen  Entschädigung  zu  gelangen  vermöge,  gelten
sollte.  Dieser  Meinung  trat  Suarez  bei;  die  Theorie  des  Landrechts  wurde  ihr
jedoch  vorgezogen.  —  Gegen  diese  Theorie  könnte  zwar  erinnert  werden:  1)  daß  die
Verjährungsfrist  von  einem  Jahre  in  der  Regel  abgelaufen  sein  wird,  ehe  der  Eigenthümer ¬
  seinen  subsidiären  Anspruch  gegen  den  gewesenen  Besitzer  erheben  kann:
2)  daß  nach  den  Grundsätzen  der  versio  in  rem  derjenige,  in  dessen  Nutzen  einmal ¬
  etwas  verwendet  worden  ist,  daraus  In  perpetuum  verhaftet  bleibt,  wenn  er
nicht  den  kasuellen  Verlust  der  Verwendung  nachweisen  kann.  I.  13  §.  266.  273.
Der  Zweck  der  Redaktoren  ist  indessen  gewesen,  den  ehemaligen  Besitzer  auch  gegen
indirekte  Nachtheile  zu  schützen,  und  diese  würden  ihn  offenbar  treffen,  wenn  er  einen
längst  konsumirten  Vortheil  erstatten  müßte.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer