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sei, wenn der gegenwärtige Besitzer beim Erwerbe in bona fide war, demnächst ¬
aber in mala fides versetzt worden ist, und dessenungeachtet die Sache
inne behalten hat, darüber sagt das Landrecht nichts. Nach den Worten
des §. 25 h. t. muß man annehmen, daß ein solcher, wenn er gleich im
Uebrigen alle Pflichten eines unredlichen Besitzers überkommt, dennoch zur
unentgeltlichen Herausgabe der Sache nicht verbunden ist. Ob es aber nicht
zweckmäßig wäre, das Gegentheil gesetzlich festzustellen, die unredliche Handlung ¬
des Besitzers also mit dem Verluste des Rechts auf Schadloshaltung
zu bestrafen, ist eine andere, meines Dafürhaltens, zu bejahende Frage.
5. Was die Beweispflicht des vindicirenden Eigenthümers betrifft, so
muß derselbe darthun, daß der Gegner Besitzer oder Inhaber, er selbst dagegen ¬
Eigenthümer der streitigen Sache sei, d. h. diese früher einmal eigenthümlich ¬
erworben habe, indem alsdann die Fortdauer des dadurch herbeigeführten ¬
Zustandes vermuthet wird. Er muß also nachweisen, daß er die
Sache entweder
a) durch eine unmittelbare Erwerbungsart sich angeeignet, oder aber
b) von dem früheren Eigenthümer auf rechtsgültige Weise akquiriri
sein Vormann Eigenthümer der fraglichen
habe. Wird bestritten, daß
der ihm in Ansehung seines
Sache gewesen sei, so muß er den Beweis
Rechts obliegt, auch hinsichtlich seines Vormannes und aller anderen Vormänner
führen, welche innerhalb der Verjährungsfrist die Sache erworben haben,
mehr mit den Früchten kompensirt. — Der Entwurf bestimmte, daß der redliche
Erwerber einer fremden Sache, wenn derselbe solche wieder veräußert habe, und
die Sache nicht mehr vindicirt werden könne, dem Eigenthümer den bei der Veräußerung ¬
gezogenen Vortheil herausgeben müsse, der desfallsige Anspruch jedoch
nur innerhalb dreier Jahre nach geschehener Veräußerung zulässig sei. II. Abth. II.
Tit. 12 §. 25. 26. Hiergegen wurden mehrere Monita erhoben. Einige wollten
den Besitzer von jeder subsidiären Verbindlichkeit befreien. Diesen stellte indessen
Suarez den Satz entgegen: quod nemo locupletior fieri debeat cum damno alterius. ¬
Andere wollten die Verbindlichkeit auf den Fall beschränken, wenn der
Vortheil wirklich noch vorhanden sei. Suarez bemerkte dagegen, daß dies zu mannichfachen ¬
Weiterungen führen würde, die das Gesetz durch die kurzen Präskriptions
fristen, welche man allenfalls noch mehr abkürzen könne, habe abschneiden wollen.
Andere endlich waren der Meinung, daß der Satz nicht schon, wenn die Sache
nicht mehr vindicirt werden könne, sondern nur, wenn der Eigenthümer auf keine
andere Weise zu seiner vollständigen Entschädigung zu gelangen vermöge, gelten
sollte. Dieser Meinung trat Suarez bei; die Theorie des Landrechts wurde ihr
jedoch vorgezogen. — Gegen diese Theorie könnte zwar erinnert werden: 1) daß die
Verjährungsfrist von einem Jahre in der Regel abgelaufen sein wird, ehe der Eigenthümer ¬
seinen subsidiären Anspruch gegen den gewesenen Besitzer erheben kann:
2) daß nach den Grundsätzen der versio in rem derjenige, in dessen Nutzen einmal ¬
etwas verwendet worden ist, daraus In perpetuum verhaftet bleibt, wenn er
nicht den kasuellen Verlust der Verwendung nachweisen kann. I. 13 §. 266. 273.
Der Zweck der Redaktoren ist indessen gewesen, den ehemaligen Besitzer auch gegen
indirekte Nachtheile zu schützen, und diese würden ihn offenbar treffen, wenn er einen
längst konsumirten Vortheil erstatten müßte.