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Otto Lenel,
des Geschäfts *). Soll ferner diese Prüfung ihren Zweck er-
füllen, so muß diese Legitimation dem beurkundenden Beamten
in einer Weise außer Zweifel gestellt werden, die nicht etwa
bloß ihn persönlich überzeugt, sondern objektive Ueberzeugungs-
kraft für Jeden besitzt, und so kommt es, daß der öffentlichen
Urkundsform, wo sie gesetzlich vorgeschrieben ist, nur genügt
ist, wenn auch die Legitimation des Vertreters in einer den
öffentlichen Glauben genießenden Form beigebracht ist. Diese
Form braucht aber — und dies ist das für un4 Wichtige —
durchaus nicht mit der für das Rechtsgeschäft selbst vorge-
schriebenen zusammenzufallen. Von Spezialvorschristen abge-
sehen, kann sich z. B., wo gerichtliche Form vorgeschrieben ist,
der Vertreter auch durch notarielle Urkunde legitimiren, wo
notarielle Form, auch durch gerichtlich beglaubigten Auszug
aus dem Handelsregister rc. Bestandtheil der öffentlichen
Urkunde ist ja nicht diese Legitimation selbst, sondern nur die
Bezeugung, daß sie beigebracht und verlautbart worden ist.
Man möchte gegen die Behauptung, daß die Verlaut-
barung der Vollmacht und gerade nur sie Bestandtheil des
Rechtsgeschäfts und deshalb dessen Form mit unterworfen sei,
einwenden, daß doch zweifellos auch Rechtsgeschäfte, für die
Schriftform vorgeschrieben ist, von Vertretern ohne Vollmacht
abgeschlossen werden können und gültig sind, wenn nur nach-
träglich Genehmigung erfolgt. Ich behalte mir vor, über die
Natur der Genehmigung anderwärts des Näheren zu handeln.
Einstweilen sei zur Erledigung obigen Einwands nur Folgen-
des hervorgehoben. Der vollmachtlose Vertreter kann bei Er-
richtung des schriftlichen Geschäfts in zweifacher Weise ver-
1) Es würde also z. B. eine Urkunde nicht genügen, in der der Notar
bezeugt hätte: „Vor mir erschien eine Person, die sich als N N bezeichnete
und erklärte. . . ." Auch dann nicht, wenn die Identität des Erklärenden
mit N n zur Evidenz bewiesen werden könnte.