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Geschäftsfähigkeit: § 69.
blieben. Wir haben jener Auffassung darum in der Neufassung
Ausdruck gegeben; zugleich rechtfertigt sich durch sie die veränderte
Stellung, welche wir dem § 69 jetzt, der Anknüpfung an die Genehmigung ¬
in § 65 halber, als § 65“ Abs. 4 gegeben haben.
Insbesondere ist folgende Frage wichtig. Kann der Minderjährige ¬
durch die Erfüllung auch solche Verträge giltig machen, zu
denen es einer Zustimmung des Vormundschaftsgerichts bedarf?
er
übernimmt eine fremde Verbindlichkeit und erfüllt diese — ist das
trotz § 1674 Nr. 11 giltig? Und wie steht es mit einer Schenkung,
die nach § 1661 nichtig wäre, ohne daß die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ¬
in Betracht kommt? Zu antworten ist: da die Erfüllung ¬
gleich der Genehmigung des Mundwalts gilt, so ergiebt sich,
daß da, wo diese Genehmigung nicht allein ausreicht oder überhaupt
nicht wirksam ist, auch die Erfüllung unwirksam sein müßte; es bedürfte ¬
also in den obigen Beispielen zur Schuldübernahme immer noch
der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und die Schenkung
bliebe nichtig.
Weiter. Nach dem § 69 kann der Mundwalt die dingliche Verfügungsmacht ¬
des Minderjährigen über die ihm überlassenen Gegenstände ¬
auch dadurch einschränken, daß er sie ihm zu bestimmtem
„Zwecke“ überweist. Also beispielsweise um sich Bücher anzuschaffen.
Daß in einer solchen Ueberweisung zugleich auch ein Konsens für das
obligatorische Geschäft enthalten ist, wird keine Auslegung fortdeuteln
können. Indeß auch hier wieder hilft die Grundauffassung, die wir
für den § 69 gewonnen haben: der Konsens wirkt nicht, daß das
obligatorische Geschäft ohne Rücksicht auf Erfüllung wirksam wäre, er
ist vielmehr nur unter der Bedingung ertheilt, daß Erfüllung des
Geschäfts mit den überwiesenen Vermögensgegenständen erfolgt.
Hiermit eröffnet sich aber eine lebendige Quelle von Streitigkeiten. ¬
Man denke diesen Fall: der Vormund giebt dem Mündel die
Erlaubniß, sich Goethes Werke für 30 Mark anzuschaffen, und giebt
ihm darauf das Geld auf den Weg mit. Der Mündel kauft die
Bücher und verthut das Geld anderweit. Zweifellos ist der Kauf,
weil mit Einwilligung geschlossen, wirksam: nicht § 69 sondern § 65
Abs. 3 findet Anwendung. Man ändere nun den Fall dahin, daß
der Vormund dem Mündel 20 Mark, mit denen er sich beliebig Bücher
anschaffen dürfe, überwiesen hat. Greift jetzt § 69 Platz oder nicht?
Und wo ist hier die Grenze zu ziehen? Die Einwilligung, die der
Vormund giebt, braucht ja nicht auf ein völlig konkretes Geschäft gerichtet ¬
zu sein, wie ja auch die „Ueberweisung" selbst eine allgemeine ¬
Einwilligung zu dinglichen Geschäften ist. Wir wollen auf
diese Fragen nur aufmerksam machen, um zu zeigen, wie groß die