Volltext : ¬Die Rechtsgeschäfte im Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (1)

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Geschäftsfähigkeit:  §  69.
blieben.  Wir  haben  jener  Auffassung  darum  in  der  Neufassung
Ausdruck  gegeben;  zugleich  rechtfertigt  sich  durch  sie  die  veränderte
Stellung,  welche  wir  dem  §  69  jetzt,  der  Anknüpfung  an  die  Genehmigung ¬
  in  §  65  halber,  als  §  65“  Abs.  4  gegeben  haben.
Insbesondere  ist  folgende  Frage  wichtig.  Kann  der  Minderjährige ¬
  durch  die  Erfüllung  auch  solche  Verträge  giltig  machen,  zu
denen  es  einer  Zustimmung  des  Vormundschaftsgerichts  bedarf?
er
übernimmt  eine  fremde  Verbindlichkeit  und  erfüllt  diese  —  ist  das
trotz  §  1674  Nr.  11  giltig?  Und  wie  steht  es  mit  einer  Schenkung,
die  nach  §  1661  nichtig  wäre,  ohne  daß  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts ¬
  in  Betracht  kommt?  Zu  antworten  ist:  da  die  Erfüllung ¬
  gleich  der  Genehmigung  des  Mundwalts  gilt,  so  ergiebt  sich,
daß  da,  wo  diese  Genehmigung  nicht  allein  ausreicht  oder  überhaupt
nicht  wirksam  ist,  auch  die  Erfüllung  unwirksam  sein  müßte;  es  bedürfte ¬
  also  in  den  obigen  Beispielen  zur  Schuldübernahme  immer  noch
der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  und  die  Schenkung
bliebe  nichtig.
Weiter.  Nach  dem  §  69  kann  der  Mundwalt  die  dingliche  Verfügungsmacht ¬
  des  Minderjährigen  über  die  ihm  überlassenen  Gegenstände ¬
  auch  dadurch  einschränken,  daß  er  sie  ihm  zu  bestimmtem
„Zwecke“  überweist.  Also  beispielsweise  um  sich  Bücher  anzuschaffen.
Daß  in  einer  solchen  Ueberweisung  zugleich  auch  ein  Konsens  für  das
obligatorische  Geschäft  enthalten  ist,  wird  keine  Auslegung  fortdeuteln
können.  Indeß  auch  hier  wieder  hilft  die  Grundauffassung,  die  wir
für  den  §  69  gewonnen  haben:  der  Konsens  wirkt  nicht,  daß  das
obligatorische  Geschäft  ohne  Rücksicht  auf  Erfüllung  wirksam  wäre,  er
ist  vielmehr  nur  unter  der  Bedingung  ertheilt,  daß  Erfüllung  des
Geschäfts  mit  den  überwiesenen  Vermögensgegenständen  erfolgt.
Hiermit  eröffnet  sich  aber  eine  lebendige  Quelle  von  Streitigkeiten. ¬
  Man  denke  diesen  Fall:  der  Vormund  giebt  dem  Mündel  die
Erlaubniß,  sich  Goethes  Werke  für  30  Mark  anzuschaffen,  und  giebt
ihm  darauf  das  Geld  auf  den  Weg  mit.  Der  Mündel  kauft  die
Bücher  und  verthut  das  Geld  anderweit.  Zweifellos  ist  der  Kauf,
weil  mit  Einwilligung  geschlossen,  wirksam:  nicht  §  69  sondern  §  65
Abs.  3  findet  Anwendung.  Man  ändere  nun  den  Fall  dahin,  daß
der  Vormund  dem  Mündel  20  Mark,  mit  denen  er  sich  beliebig  Bücher
anschaffen  dürfe,  überwiesen  hat.  Greift  jetzt  §  69  Platz  oder  nicht?
Und  wo  ist  hier  die  Grenze  zu  ziehen?  Die  Einwilligung,  die  der
Vormund  giebt,  braucht  ja  nicht  auf  ein  völlig  konkretes  Geschäft  gerichtet ¬
  zu  sein,  wie  ja  auch  die  „Ueberweisung"  selbst  eine  allgemeine ¬
  Einwilligung  zu  dinglichen  Geschäften  ist.  Wir  wollen  auf
diese  Fragen  nur  aufmerksam  machen,  um  zu  zeigen,  wie  groß  die
            
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