Volltext : ¬Der bayerische Civilproceß (2)

VII.  Buch  1I.  Absch.  I.  Hptfl.  §.  438.  Voraussetzungen  der  Richtigkeitsbeschwerde.  633
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Ob  unter  den  Urtheilen,  welche  den  Endurtheilen  hinsichtlich
der  Berufung  gleichgestellt  sind,  blos  die  in  Artikel  683  bezeichneten
oder  auch  sonstige  Urtheile  zu  verstehen  sind,  von  welchen  an  anderen ¬
  Stellen  der  Proceßordnung  gesagt  wird,  daß  dagegen
Berufung  zulässig  sei')  wird  bestritten.  Jedenfalls  könnte,  wenn
die  Frage  im  Sinne  der  ersten  Alternative  bejaht  wird,  die  Nichtigkeitsbeschwerde ¬
  in  Bezug  auf  den  betreffenden  Punct  mit  der  Beschwerde ¬
  gegen  das  nächste  dem  Cassationsrecurs  selbständig  unterliegende ¬
  Urtheil  verbunden  werden  3).  Vgl.  über  das  Nähere  Ziffer ¬
  II  Litt.  b  Numer  5.
Endlich  ist  zu  bemerken,  daß  in  allen  Fällen  Nichtigkeitsbeschwerde ¬
  gegen  solche  Nichtendurtheile  stattfindet,  bezüglich  deren  das
Gesetz  ausdrücklich  sagt,  daß  dagegen  selbständige  Rechtsmittel ¬
  zulässig  sind.
Die  Nichtigkeitsbeschwerde  findet  nur  statt  gegen  die  im  letzten
ordentlichen  Rechtszug  ergangenen  Endurtheile  2c.  °).
Hieraus  folgt,  daß  die  Beschwerde  nicht  beschränkt  ist  auf  Urtheile ¬
  des  zweiten  Rechtszugs,  vielmehr  auch  gegen  jene  Urtheile
Platz  greift,  für  welche  wegen  Mangels  der  erforderlichen  Beschwerdesumme ¬
  die  erste  zugleich  die  letzte  ordentliche  Instanz  bildet.  Die
Nichtigkeitsbeschwerde  selbst  ist  an  das  Vorhandensein  eines  bestimmten ¬
  Vermögenswerthes  als  Streitgegenstand  nicht  geknüpft.
Ueber  die  Zulässigkeit  der  Nichtigkeitsbeschwerde  gegen  Erkenntnisse ¬
  rc.  10)  vgl.  §.  76.
II.  Der  generelle  Grund,  aus  welchem  eine  Entscheidung  mit  der
Nichtigkeitsbeschwerde  angefochten
werden  kann,  ist  die  Verletzung  des
Gesetzes,  „Gesetz"  in  seiner  allgemeinsten  Bedeutung  genommen.
Wenn
die  Pr.  O.  diesem  Gedanken  in  der  letzten  Ziffer  des  Artikels  788  Ausdruck ¬
  gibt,  so  begreift  sie  hierin,  wie  in  einer  generalis  clausula  alle  in
den  vorhergehenden  sechs  Ziffern  spezifizirten  einzelnen  Fälle  mit  1)
Den  Gegensatz  und  deshalb  die  umfängliche  Gränze  des  Gesetzbegriffs ¬
  bildet  die  Thatsache  12).  Gleichviel  welcher  der  in  Artikel  788
Ziffer  1  bis  7  bezeichneten  Fälle  in  Frage  steht,  kann  darauf,  daß  das  Gericht ¬
  die  thatsächlichen  Ergebnisse  der  Beweise  12)  und  Verhandlungen  unrichtig ¬
  aufgefaßt  oder  den  Inhalt  einer  Urkunde  falsch  ausgelegt  habe,  eine
Nichtigkeitsbeschwerde  nicht  gestützt  werden  *),  es  sei  denn,  daß  für  die
7)  Obschon  sie  an  sich  Endurtheile  nicht  sind.  Hieher  gehört  insbesondere  der  Fall
des  Artikel  187.  Man  vergleiche  auch  den  ähnlichen  Fall  in  Artikel  597.
Artikel  788  Ziffer  2  Pr.  O
Artikel  788  init.,  Artikel  795  Absatz  2  Pr.  O.
Artikel  788  init.
Abg.  Prot.  III,  124.
Auch  jene  Thatsachen,  welche  lediglich  den  Competenzpunct  betreffen.  Sammlung
I  Nr.  19.
Der  Cassationshof  hat  ausgesprochen,  daß  die  Frage,  ob  zur  Auferlegung  des
13
Erfüllungseides  hinreichende  Wahrscheinlichkeit  gegeben  sei  (Artikel  469  Absatz  1
Pr.  O.),  in  das  Bereich  der  thatsächlichen  Beweiswürdigung  falle.  Sammlung
I  Nr.  20  lit.  c.
Allerdings  ist  error  in  facto  unter  Umständen  Restitutionsgrund.  Vgl.  Artikel
14
761  Ziffer  1.
            
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