VII. Buch 1I. Absch. I. Hptfl. §. 438. Voraussetzungen der Richtigkeitsbeschwerde. 633
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Ob unter den Urtheilen, welche den Endurtheilen hinsichtlich
der Berufung gleichgestellt sind, blos die in Artikel 683 bezeichneten
oder auch sonstige Urtheile zu verstehen sind, von welchen an anderen ¬
Stellen der Proceßordnung gesagt wird, daß dagegen
Berufung zulässig sei') wird bestritten. Jedenfalls könnte, wenn
die Frage im Sinne der ersten Alternative bejaht wird, die Nichtigkeitsbeschwerde ¬
in Bezug auf den betreffenden Punct mit der Beschwerde ¬
gegen das nächste dem Cassationsrecurs selbständig unterliegende ¬
Urtheil verbunden werden 3). Vgl. über das Nähere Ziffer ¬
II Litt. b Numer 5.
Endlich ist zu bemerken, daß in allen Fällen Nichtigkeitsbeschwerde ¬
gegen solche Nichtendurtheile stattfindet, bezüglich deren das
Gesetz ausdrücklich sagt, daß dagegen selbständige Rechtsmittel ¬
zulässig sind.
Die Nichtigkeitsbeschwerde findet nur statt gegen die im letzten
ordentlichen Rechtszug ergangenen Endurtheile 2c. °).
Hieraus folgt, daß die Beschwerde nicht beschränkt ist auf Urtheile ¬
des zweiten Rechtszugs, vielmehr auch gegen jene Urtheile
Platz greift, für welche wegen Mangels der erforderlichen Beschwerdesumme ¬
die erste zugleich die letzte ordentliche Instanz bildet. Die
Nichtigkeitsbeschwerde selbst ist an das Vorhandensein eines bestimmten ¬
Vermögenswerthes als Streitgegenstand nicht geknüpft.
Ueber die Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen Erkenntnisse ¬
rc. 10) vgl. §. 76.
II. Der generelle Grund, aus welchem eine Entscheidung mit der
Nichtigkeitsbeschwerde angefochten
werden kann, ist die Verletzung des
Gesetzes, „Gesetz" in seiner allgemeinsten Bedeutung genommen.
Wenn
die Pr. O. diesem Gedanken in der letzten Ziffer des Artikels 788 Ausdruck ¬
gibt, so begreift sie hierin, wie in einer generalis clausula alle in
den vorhergehenden sechs Ziffern spezifizirten einzelnen Fälle mit 1)
Den Gegensatz und deshalb die umfängliche Gränze des Gesetzbegriffs ¬
bildet die Thatsache 12). Gleichviel welcher der in Artikel 788
Ziffer 1 bis 7 bezeichneten Fälle in Frage steht, kann darauf, daß das Gericht ¬
die thatsächlichen Ergebnisse der Beweise 12) und Verhandlungen unrichtig ¬
aufgefaßt oder den Inhalt einer Urkunde falsch ausgelegt habe, eine
Nichtigkeitsbeschwerde nicht gestützt werden *), es sei denn, daß für die
7) Obschon sie an sich Endurtheile nicht sind. Hieher gehört insbesondere der Fall
des Artikel 187. Man vergleiche auch den ähnlichen Fall in Artikel 597.
Artikel 788 Ziffer 2 Pr. O
Artikel 788 init., Artikel 795 Absatz 2 Pr. O.
Artikel 788 init.
Abg. Prot. III, 124.
Auch jene Thatsachen, welche lediglich den Competenzpunct betreffen. Sammlung
I Nr. 19.
Der Cassationshof hat ausgesprochen, daß die Frage, ob zur Auferlegung des
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Erfüllungseides hinreichende Wahrscheinlichkeit gegeben sei (Artikel 469 Absatz 1
Pr. O.), in das Bereich der thatsächlichen Beweiswürdigung falle. Sammlung
I Nr. 20 lit. c.
Allerdings ist error in facto unter Umständen Restitutionsgrund. Vgl. Artikel
14
761 Ziffer 1.