Volltext : Bahlmann, Wilhelm: ¬Das preußische Grundbuchrecht

Einleitung.
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tischen  Bedürfnisse  des  öffentlichen  Verkehrs  ankomme,  ist
1864  im  Justiz=Ministerium  der  „Entwurf  eines  Gesetzes  über
das  Hypothekenwesen  und  einer  Hypotheken=Ordnung  für  Preußen“
ausgearbeitet,  durch  den  Druck  veröffentlicht  und  den  AppellationsGerichten, ¬
  den  landwirthschaftlichen  Behörden  und  den  Universitäten ¬
  zur  Begutachtung  mitgetheilt  worden.  Die  zahlreichen  Ausstellungen, ¬
  die  er  sowohl  in  seinen  Prinzipien,  als  in  einzelnen
Bestimmungen  erfuhr,  haben  es  nicht  räthlich  erscheinen  lassen,
diesen  Entwurf  in  die  weiteren  legislativen  Stadien  zu  bringen.
Auf  dem  Wege  der  Reform  geschah  ein  weiterer  erheblicher
Schritt,  als  in  der  Session  von  1867—1868  ein  Gesetzentwur
betreffend  die  Einführung  von  Grund-  und  Hypotheken=Büchern
und  die  Verpfändung  von  Seeschiffen  in  Neuvorpommern  und
Rügen  vorgelegt  wurde  und  fast  unverändert  zur  Annahme  gelangte, ¬
  so  daß  dessen  Publikation  schon  unter  dem  21.  März
1868  (Ges.=Samml.  S.  293)  erfolgen  konnte.  Dieses  Gesetz,  bei
dessen  Berathung  man  davon  ausging,  daß  die  Einführung  der
Hypothekenordnung  von  1783  für  die  bezeichneten  Gebietstheile
sich  nicht  empfehlen  lasse,  „weil  dieselbe  mit  der  materiellen  Gesetzgebung ¬
  des  in  Neuvorpommern  nicht  gültigen  Allg.  Landrechts
im  Zusammenhange  stehe,  die  Prüfung  der  Rechtsgeschäfte  durch
den  Hypothekenrichter  zu  erheblichen  Weiterungen  des  Hypothekenverkehrs ¬
  geführt  habe  und  die  Einführung  der  Hypothekenordnung
unerläßlich  eine  nicht  für  nothwendig  zu  erachtende  Abänderung
des  gemeinen  Rechts  in  Beziehung  auf  die  Form  der  Rechtsgeschäfte ¬
  erfordern  würde",  schließt  sich  bereits  selbstständig  den
neueren  Reformbestrebungen  und  Prinzipien  im  Wesentlichen  an
und  konstituirt  namentlich  die  Freiheit  der  Hypothek  von  der
Obligation,  die  Eigenthümerhypothek,  die  Absonderung  der  Hypothekenämter ¬
  von  den  Gerichten,  Vereinfachung  der  Dokumente,
Beschränkung  des  Legalitätsprinzips,  Beseitigung  der  Offenlegung
des  Rechtsgeschäfts  bei  dem  Grundeigenthumserwerb  und  größere
Sicherheit  der  Rechtsverfolgung  gegen  gewisse  gemeinrechtliche
Einreden.
Mit  dem  Erlasse  dieses  Gesetzes  trat  um  so  dringender  und
unabweisbarer  die  Nothwendigkeit  hervor,  auch  den  übrigen  Provinzen ¬
  die  Wohlthaten  einer  gleichen  Reform  zu  Theil  werden  zu
lassen.  Der  Justiz=Minister  Dr.  Leonhardt,  auf  den  inzwischen
die  Leitung  des  Justiz=Ministeriums  übergegangen  war,  legte  auch
            
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