Einleitung.
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tischen Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs ankomme, ist
1864 im Justiz=Ministerium der „Entwurf eines Gesetzes über
das Hypothekenwesen und einer Hypotheken=Ordnung für Preußen“
ausgearbeitet, durch den Druck veröffentlicht und den AppellationsGerichten, ¬
den landwirthschaftlichen Behörden und den Universitäten ¬
zur Begutachtung mitgetheilt worden. Die zahlreichen Ausstellungen, ¬
die er sowohl in seinen Prinzipien, als in einzelnen
Bestimmungen erfuhr, haben es nicht räthlich erscheinen lassen,
diesen Entwurf in die weiteren legislativen Stadien zu bringen.
Auf dem Wege der Reform geschah ein weiterer erheblicher
Schritt, als in der Session von 1867—1868 ein Gesetzentwur
betreffend die Einführung von Grund- und Hypotheken=Büchern
und die Verpfändung von Seeschiffen in Neuvorpommern und
Rügen vorgelegt wurde und fast unverändert zur Annahme gelangte, ¬
so daß dessen Publikation schon unter dem 21. März
1868 (Ges.=Samml. S. 293) erfolgen konnte. Dieses Gesetz, bei
dessen Berathung man davon ausging, daß die Einführung der
Hypothekenordnung von 1783 für die bezeichneten Gebietstheile
sich nicht empfehlen lasse, „weil dieselbe mit der materiellen Gesetzgebung ¬
des in Neuvorpommern nicht gültigen Allg. Landrechts
im Zusammenhange stehe, die Prüfung der Rechtsgeschäfte durch
den Hypothekenrichter zu erheblichen Weiterungen des Hypothekenverkehrs ¬
geführt habe und die Einführung der Hypothekenordnung
unerläßlich eine nicht für nothwendig zu erachtende Abänderung
des gemeinen Rechts in Beziehung auf die Form der Rechtsgeschäfte ¬
erfordern würde", schließt sich bereits selbstständig den
neueren Reformbestrebungen und Prinzipien im Wesentlichen an
und konstituirt namentlich die Freiheit der Hypothek von der
Obligation, die Eigenthümerhypothek, die Absonderung der Hypothekenämter ¬
von den Gerichten, Vereinfachung der Dokumente,
Beschränkung des Legalitätsprinzips, Beseitigung der Offenlegung
des Rechtsgeschäfts bei dem Grundeigenthumserwerb und größere
Sicherheit der Rechtsverfolgung gegen gewisse gemeinrechtliche
Einreden.
Mit dem Erlasse dieses Gesetzes trat um so dringender und
unabweisbarer die Nothwendigkeit hervor, auch den übrigen Provinzen ¬
die Wohlthaten einer gleichen Reform zu Theil werden zu
lassen. Der Justiz=Minister Dr. Leonhardt, auf den inzwischen
die Leitung des Justiz=Ministeriums übergegangen war, legte auch