Volltext : Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 45 = 2.F. 9 (1903))

Eine internationale Rechtsstreitigkeit.

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schiffungsplätze, von welchen die Maaren nach dem Hafen ge-
bracht werden würden, einzurichten. Die Rechtsgültigkeit dieses
als „Konzession" bezeichneten und vom Präsidenten der Republik
LI Lalvaäor am 15. Oktober 1894 bestätigten Privilegs ist nicht
bestritten. Die Gesellschaft, deren Kapital auf 100000 Dollars
Gold, in Aktien ä 100 Dollars festgesetzt, aber nach Bedürfnis
nach dem Ermessen der Gesellschaft zu vergrößern war (Art. 2),
übernahm als Gegenleistung eine Reihe von Verpflichtungen,
namentlich Bau und Errichtung eines Zollhauses, eines passen-
den und hinreichend starken Landungsdammes von Eisen und
Stahl, die Anschaffung von Schleppdampfern und für den
Handel erforderlichen Booten, die Anlage von Bojen zur Be-
zeichnung des Einfahrtskanals (Fahrwassers) und, falls die
Regierung es für nöthig halten sollte, auch die Erbauung
eines Leuchtthurms, um die Einfahrt im Hasen anzuzeigen.
Mit Ablauf des Jahres 1895 mußten nach Art. 3 der Kon-
zession die dauernden Anlagen fertrggestellt sein, anderenfalls
nach Art. 16 der ganze Vertrag hinfällig werden, die ge-
lammten Anlagen (obra8) dem Staate zufallen würden. Im
Art. 7 ist gesagt, der gesetzliche Sitz der Gesellschaft solle in
der Republik LI Salvador an einem von den Gesellschaftern
zu bestimmenden Orte, die Gesellschaft den Gesetzen und Ge-
richten des Landes unterworfen sein. Endlich kommt in Be-
tracht, daß nach Art. 9 irgend welche zwischen der Regierung
und der Gesellschaft entstehende Streitigkeiten, unter Verzicht
aus diplomatische Intervention, durch zwei von den Parteien zu
ernennende Schiedsrichter entschieden werden sollten, denen im
Falle der Meinungsverschiedenheit ein Dritter als Obmann
hinzutreten würde.
Demgemäß wurde die Aktiengesellschaft Li Iriunko ge-
gründet unter Zeichnung von mehr als der Hälfte der Aktien
durch nordamerikanische Bürger, welche letztere Aktien meistens

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