254
ausgeht, sowie dass im § 28 J. de actionib. 4, 6 neben der praescriptis
verbis, quae de aestimato proponitur auch ea quae ex permutatione
competit, besonders hervorgehoben wird.
Dass nun aber ein Formular für die generelle praescriptis verbis actio
im Edict proponirt gewesen sei, ist mir durchaus unwahrscheinlich.*)
Die Eigenthümlichkeit der Klage bestand ja gerade darin, dass sie in
Bezug auf das die Grundlage des quidquid dare facere oportet bildende
Geschäft in factum concipirt war. Die praescripta verba sollen immer
die concrete Beredung angeben. Für concrete Beredungen, die recht
häufig vorkamen, wie das convenire, ut res aestimata vendenda data
redderetur aut aestimatio detur mochte füglich eine stehende Formel
proponirt werden. Dagegen eine Formel mit schematischen praescripta
verba (Quod As As No No illud dedit, ut Ns Ns illud daret faceret),
wie sie Rudorff 2) annimmt, ist zu theoretisch gefasst, als dass sie
glaublich sein sollte. Hätte es für die bekannten vier Kategorieen do ut
des, do ut facias, facio ut des, facio ut facias oder für einzelne derselben ¬
entsprechende Formulare der praescriptis verbis actio im Edict
gegeben, so würden die Juristen nicht unterlassen, bei der Besprechung ¬
jener Kategorieen darauf Bezug zu nehmen. Davon findet sich
aber keine Spur.
§ 40.
Mit der Ausbildung der für die praescriptis verbis actio geltenden
Grundsätze ist nun im Grunde das System der obligatorischen Verträge
abgeschlossen. Die formlosen Conventionen, welche durch Prätor und
Constitutionen noch klagbar geworden sind, bieten für unsere Zwecke
nichts Bemerkenswerthes. Das aber ist zu beherzigen, dass, wie
Bruns gezeigt, die actio de pecunia constituta gar keine actio
ex pacto ist, und für die actio de recepto adversus nautas u. s. w.
möchte Aehnliches gelten, wie ich früher zu zeigen versucht habe. Was
insbesondere die durch Kaiserrecht mit Klagen ausgestatteten pacta
anlangt, so ist es von Interesse zu sehen, dass es bei dem formlosen
Versprechen einer dos und dem formlosen Schenkungsversprechen die
*) Vgl. auch Bekker, Aktionen II, S. 149 A. 28.
2) S. dessen Edictum p. 123.