Volltext : Karlowa, Otto: ¬Das Rechtsgeschäft und seine Wirkung

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ausgeht,  sowie  dass  im  §  28  J.  de  actionib.  4,  6  neben  der  praescriptis
verbis,  quae  de  aestimato  proponitur  auch  ea  quae  ex  permutatione
competit,  besonders  hervorgehoben  wird.
Dass  nun  aber  ein  Formular  für  die  generelle  praescriptis  verbis  actio
im  Edict  proponirt  gewesen  sei,  ist  mir  durchaus  unwahrscheinlich.*)
Die  Eigenthümlichkeit  der  Klage  bestand  ja  gerade  darin,  dass  sie  in
Bezug  auf  das  die  Grundlage  des  quidquid  dare  facere  oportet  bildende
Geschäft  in  factum  concipirt  war.  Die  praescripta  verba  sollen  immer
die  concrete  Beredung  angeben.  Für  concrete  Beredungen,  die  recht
häufig  vorkamen,  wie  das  convenire,  ut  res  aestimata  vendenda  data
redderetur  aut  aestimatio  detur  mochte  füglich  eine  stehende  Formel
proponirt  werden.  Dagegen  eine  Formel  mit  schematischen  praescripta
verba  (Quod  As  As  No  No  illud  dedit,  ut  Ns  Ns  illud  daret  faceret),
wie  sie  Rudorff  2)  annimmt,  ist  zu  theoretisch  gefasst,  als  dass  sie
glaublich  sein  sollte.  Hätte  es  für  die  bekannten  vier  Kategorieen  do  ut
des,  do  ut  facias,  facio  ut  des,  facio  ut  facias  oder  für  einzelne  derselben ¬
  entsprechende  Formulare  der  praescriptis  verbis  actio  im  Edict
gegeben,  so  würden  die  Juristen  nicht  unterlassen,  bei  der  Besprechung ¬
  jener  Kategorieen  darauf  Bezug  zu  nehmen.  Davon  findet  sich
aber  keine  Spur.
§  40.
Mit  der  Ausbildung  der  für  die  praescriptis  verbis  actio  geltenden
Grundsätze  ist  nun  im  Grunde  das  System  der  obligatorischen  Verträge
abgeschlossen.  Die  formlosen  Conventionen,  welche  durch  Prätor  und
Constitutionen  noch  klagbar  geworden  sind,  bieten  für  unsere  Zwecke
nichts  Bemerkenswerthes.  Das  aber  ist  zu  beherzigen,  dass,  wie
Bruns  gezeigt,  die  actio  de  pecunia  constituta  gar  keine  actio
ex  pacto  ist,  und  für  die  actio  de  recepto  adversus  nautas  u.  s.  w.
möchte  Aehnliches  gelten,  wie  ich  früher  zu  zeigen  versucht  habe.  Was
insbesondere  die  durch  Kaiserrecht  mit  Klagen  ausgestatteten  pacta
anlangt,  so  ist  es  von  Interesse  zu  sehen,  dass  es  bei  dem  formlosen
Versprechen  einer  dos  und  dem  formlosen  Schenkungsversprechen  die
*)  Vgl.  auch  Bekker,  Aktionen  II,  S.  149  A.  28.
2)  S.  dessen  Edictum  p.  123.
            
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