176 Bes. Theil. Zweites Buch. Unmittelbares Sachenrecht.
17) L. 1. §.12. D. de aqua quot. — Vgl. Savigny S. 547. Note 1.
L. 1. §. 11. eod.
18) L. 1. pr. L. 3. §. 3. D. de it. actuq. priv. —
— L. 1. pr. §. 23. 27. D. de aq. quot. - L. 60. pr. D. de usufr.
— L. 3. §. 17. L. 9. §. 1. D. de vi.
19) L. 8. §. 5. D. de itin. L. 1. §. 25. 26. D. de aqua. L. 4. D.
uti possid. XLIII, 17.
20) L. 3. §. 2. D. uti possid. — Vgl. oben §. 243. Note 9.
21) Vgl. §. 243. Note 8. u. 10., auch oben Note 14. u. den zu derselben
gehörigen Text.
Fünftes Capitel.
Das Recht der Emphytheuse und Superficies.
§. 298.
*)
I. Emphyteutisches Recht
A) Begriff und Character desselben.
Das Recht der Emphyteuse (gewöhnlich Erbenzinsrecht genannt) =
hat seinen Ursprung in dem Verhältniß des ager vectiEs ¬
wurden nämlich Staats- und Municipal-Längalis'). -
gegen eine bestimmte, terminsweise zu entrichtende Abdereien ¬
gabe (vectigal) zur vollen Benutzung hingegeben, womit für
den Inhaber auch die Möglichkeit einer Vindication verbunden
war?), und dies Rechtsverhältniß dehnte man auf die kaiserlichen ¬
Domainen, auf Kirchen=Güter, und zuletzt auf PrivatLändereien ¬
aus'), legte ihm auch (wahrscheinlich auf den
Grund einer sehr häufig vorkommenden Veranlassung solcher
Gebrauchs=Gestattungen) den Namen des emphyteutischen
Rechts bei*).
Und da gezweifelt wurde, ob ein dem emphyteutischen ¬
Rechte zu Grunde liegender Contract nach der Natur
des dadurch begründeten Verhältnisses als Kauf= oder als
Mieths=Contract zu betrachten sei*), so entschied der K. Zeno,
daß er weder das eine noch das andere seyn, sondern eine eigne
Contractsart bilden solle*). Das, regelmäßig nicht an eine
bestimmte Zeitdauer geknüpfte'), emphyteutische Recht nun
besteht in dem dinglichen, dem Eigenthüme nahe kommenden
Rechte*), eine fremde unbewegliche Sache*) vollständig zu