Objekt : Handbuch des im Königreiche Württemberg geltenden Privatrechts (2)

Willensbestimmung  und  Erklärung.  Mängel.  §.  101.
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a.  Die  Parthieen  können  in  solchen  Fällen  die  Absicht  haben,
wirklich  ein  Rechtsgeschäft  zu  schließen,  aber  ein  anderes,  als  dasjenige, ¬
  dessen  Schein  die  Erklärung  an  sich  trägt.  Hier  gilt  dann
das  Letztere  (das  simulirte  Geschäft)  nicht,  wohl  aber  das  Erstere
(das  verdeckte  oder  dissimulirte),  wenn  alle  Requisite  desselben
vorhanden  sinds.
b.  Macht  eine  Parthie  einer  anderen  Anerbietungen  zu  einem
Vertrage,  ohne  es  mit  ihnen  ernstlich  zu  meinen,  aber  unter  dem
Scheine  der  Ernstlichkeit  und  so,  daß  die  andere  jenen  Mangel  des
Willens  mit  gewöhnlicher  Aufmerksamkeit  nicht  erkennen  konnte:
so  liegt,  wenn  nun  Diese  die  Anerbietungen  ernstlich  auffaßte  und
annahm,  ein  gültiger  und  bindender  Vertrag  vor;  denn  keine  Parthie, ¬
  also  auch  nicht  jene  anbietende,  kann  sich  auf  Das  berufen,
was  sie  in  absichtlichem  Widerspruche  mit  ihrer  Erklärung  auf  eine
dem  Gegner  nicht  erkennbare  Weise  dachte  (s.g.  reservatio  mentalis). ¬

b.  Wesentlicher  Irrthum.
§.  102.  Ein  Irrthum  der  Parthie  kann  Veranlassung  zu
einer  Willenserklärung  seyn,  welche  eben  dieses  Irrthums  wegen
in  der  That  nicht  mit  Dem  übereinstimmt,  was  die  Parthie  wirklich ¬
  wollte.  Ist  dieser  Irrthum  der  Art,  daß  er  in  wesentlichen  Momenten ¬
  des  Rechtsgeschäfts  den  Willen  der  Parthie  oder  bei  einem
Vertrage  die  Vereinigung  der  Parthieen  ausschließt  (wesentlicher
Irrthum,  s.g.  error  essentialis):  so  ist  das  Geschäft  nichtig,  weil
es  ein  nicht  gewolltes  ist.  Auf  Entschuldbarkeit  des  Irrthums  kommt
es  hierbei  nicht  an,  weil  es  im  Falle  eines  wesentlichen  Irrthums,
sollte  er  auch  unvermeidbar  gewesen  seyn,  an  einer  Voraussetzung
der  Gültigkeit  des  Geschäfts  überhaupt,  an  der  Zustimmung  oder
3)  D.  41,  6  pro  donat.  J.  6  XXIV,  1  de  don.  int.  vir.  l.  5  §.  5  XVIII.
1  de  C.  E.  l.  36  C.  4,  38  eod.  cst.  3  IV,  22  plus  valere  cst.  1.
1)  Zu  vergleichen  sind  besonders  H.  Richelmann  Der  Einfluß  des  Irrthums ¬
  auf  Verträge  Hannov.  1837  (162  SS.)  v.  Savigny  System  III  S.
263—307  v.  Vangerow  Pand.  III  S.  259—274.
            
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