Volltext : Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 3 (1893))

24.1.5. Klage aus § 1912 des B.G.B.'s gegen einen Minderjährigen, der sich betrüglich für volljährig ausgegeben hat. Umfang des dem Kläger obliegenden Beweises.

24.1.6. Zu §§ 104, 105 des Genossenschaftsgesetzes vom 1.Mai 1889. Zuständiges Gericht bei einer Klage eines angeblichen Genossen, durch welche dieser Feststellung des Nichtbestehens seiner Verpflichtung zur Einzahlung des ihm in der Vorschutzberechnung des Konkursverwalters auferlegten Betrages untzer der Behauptung begehrt, nicht Genosse zu sein.

Zu § 1912 des B.G.B.'s. Anforderungen an den Klagbeweis.

629

sicht darauf giebt, ob eine Verführung stattgefunden hat oder nicht, zwar gewisse
mit dem schwer zu begrenzenden Verführungsbegriffe in Verbindung stehende
Schwierigkeiten der praktischen Handhabung beseitigt seien, hierdurch zugleich aber
dem Ansprüche gerade diejenige Unterlage entzogen sei, von welcher aus derselbe
sonst gerechtfertigt zu werden pflege.
•
Klage ans § 1912 des B.G.B.'s gegen einen Minderjährigen, der sich
betrüglich für volljährig ausgegeben hat. Umfang des dem Kläger ob-
liegenden Beweises.
O.L.G. Dresden, Urth. vom 6. Juli 1893. 0. I. 19/93.
(Aus den Gründen.) Das Verlangen des Vertreters des Beklagten der
Kläger inüssezurBegründung der Klage aus H1912B.G.B.'s Nachweisen, daß ihm vom
Beklagten unmittelbar versichert worden sei, er sei mündig, ist ungerechtfertigt. Die
zur Klage aus § 1912 erforderte Täuschung über die Minderjährigkeit kann so-
wohl durch Worte als auch durch Handlungen herbeigeführt werden. Hier ist sie
wenn nicht durch ausdrückliche Versicherungen, so doch durch Aeußerungen und
Handlungen des Beklagten erzeugt worden, durch die er geflissentlich im Kläger
den Glauben erweckt hat, er habe cs mit einem Volljährigen zu thun. Auch ist
die Vorschrift in tz 1912 nicht dahin aufzufassen, es treffe den Kläger unter allen
Umständen die Pflicht, neben dem betrügerischen Verhalten des Minderjährigen
auch noch zu beweisen, daß er selbst kein Verschulden an dem Erfolge der Vor-
spiegelungen des Unmündigen trage. Der Umfang der Beweislast des Klägers
ist hier nach der Lage des einzelnen Falles zu bestimmen (vergl. Zeitschrift f. R.
u. Verw, N. F. Bd. 35 S. 214 flg., Bd. 46 S. 459 flg.). Ergiebt sich bei-
spielsweise, daß der Kläger eine auffällige Leichtgläubigkeit und Unbedachtsamkeit
gezeigt und hierdurch den Erfolg der unternommenen Täuschung erleichtert hat,
so wird ihm allerdings die Pflicht zur Erbringung eines besonderen Entschuldigung^
bewciscs anfcrlcgt werden müssen. Abgesehen von solchen besonderen Fällen wird
aber der Beweis der betrügerischen Handlungsweise des Unmündigen genügen, da
er regelmäßig zugleich den Nachweis in sich schließen wird, daß den Getäuschten
ein Verschulden an dem Erfolge des Betruges nicht treffe.
Zu 88 104, 105 des Genossenschaftsgrsetzes vom 1. Min 1889. Zustän-
diges Gericht bei einer Klage eines angeblichen Genossen, durch welche
dieser Feststellung des Nichtbestehens seiner Verpflichtung zur Einzahlung
des ihm in der Vorschutzberechnung des Konkursverwalters auserlcgtrn
Betrages unter der Behauptung begehrt, nicht Genosse zu sein.
O L.G. Dresden, Urth. vom 13. Mai 1893. 0. III. 133/92.
Zum Vermögen der Spar- und Creditbank, eingetr. Genossenschaft mit un-
beschränkter Haftpflichtin Glauchau war am5.Dezember 1891 Konkurs eröffnet worden.

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer