Full text : Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 9 (1844))

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Diesem entgegen sollten die Schaafe des Kohlpoth in
einigen Walddistriktm geweidet und einen bedeutenden
Schaden verursacht haben, und wurde derselbe dafür
klagend ’fo Anspruch genommen. Tie Deputation des
Land» und Stadtgerichts Dortmund für summarische
Prozesse wies -den Kläger ab, weil angenommen wurde,
daß nur dann Verklagter haftbar, wenn erwiesen, daß
die Schaafe ans Auftrag des Verklagten oder mit des,
sen Vorwisscn in den von der Hude ausgeuommenen
Distrikten geweidet oder aus verabsäumter Aufsicht über
sie in jene Distrikte gedrungen und Schaden verursacht.
Auf die dagegen erhobene Appellation verorducte die
Deputation des Oberlandcsgerichts zwar die Vernehmung
der vorgeschlagencn Zeugen darüber, ob die Schaafe in
den angegebenen Walddistrkktcn geweidet und ob dieses
mit Vorwi'ssen des Verklagten geschehen, und änderte
demnächst, nachdem die Beweisaufnahme siattgefunden,
durch das unterm 16. Juni 1842 erlassene Erkcnntniß
das erster Instanz ab und verurtheilte den Verklagte«
zum Ersatz des durch das Hüten seiner Schaafe vcrur»
sachten Schadens und zwar auS folgenden
Gründen:
Durch die Aussagen dieser Zeugen ist die Thatsache,
daß die 'Schaafe des Verklagten während des JahreS
1840 in den von den Klägern angegebenen Distrikte»
geweidet, dargctban. Ten hierdurch den Klägern erwachs
fencn Schaden ist Verklagter zufolge §. 72. Thl.
Tit. 6 des A. L. R. den Klägern zu ersetzen verbu»-
den. Dieser §. bestimmt nämlich, daß der Eigenthümer

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