Volltext : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 75 (1910))

718

Rechtsprechung.

1172 Abs. 1 BGB.); alsdann ist die Gläubigerin zu einer Verfügung über die Hypothek,
wie sie in der Löschungsbewilligung zu erblicken ist, nicht mehr befugt. Daß eine rechts-
gültige Zahlung erfolgt ist, wird hier in der Tat durch die Quittung bewiesen.
Nach § 428 BGB. kann jeder der Gesamtgläubiger die ganze Leistung fordern,
der Schuldner ist aber nur einmal die Leistung zu bewirken verpflichtet. Der Schuldner
(Grundstückseigentümer) hat hier die geschuldete Leistung an den einen der Gesamt-
gläubiger, an die Frau D., bewirkt. Denn in der Urkunde vom' 3. August 1909 hat diese
erklärt, daß sie das Kapital von 5000 Mk. mit allen Zinsen vom Eigentümer richtig er-
halten habe und daß sie darüber quittiere. Nach § 429 Abs. 3 BGB. in Verbindung
mit § 422 BGB. wirkt die Erfüllung an einen Gesamtgläubiger auch gegen die übrigen
Gesamtgläubiger. Die Forderung ist demnach erloschen (§ 362 BGB.), falls das Ein-
treten dieser Rechtswirkung durch das Fehlen der Zustimmung des Ehemannes D. nicht
beeinträchtigt wird. Das ist im Gegensatz zu den Vorinstanzen zu verneinen.
Da durch die Annahme der Zahlung — also den Abschluß eines Erfüllungsgeschäfts —
die Forderung der Frau D. gegen den Grundstückseigentümer aufgehoben wird, so liegt
hierin eine Verfügung über eingebrachtes Gut; denn daß das gesetzliche Güterrecht
hier platzgreift, ist ohne weiteres anzunehmen (vgl. OLG. 15 S. 401). Ob diese Ver-
fügung als Vertrag oder als einseitiges Rechtsgeschäft anzusehen ist, bedarf keiner Ent-
scheidung. Denn selbst wenn sie als einseitiges Rechtsgeschäft anzusehen wäre, und
es demnach gemäß § 1398 BGB. zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung — vorheriger
Zustimmung (§ 183 BGB.) — des Mannes bedurft hätte, würde dies für den vorliegen-
den Fall ohne Bedeutung sein. Zwar liegt der Fall des § 1401 BGB. nicht vor;
wenigstens sind seine Voraussetzungen, wie das Landgericht zutreffend angenommen
hat, nicht nachgewiesen. Der § 1401 BGB. erklärt die Zustimmung des Mannes im
Falle des § 1398 BGB. dann nicht für erforderlich, wenn der Mann durch Krankheit
oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschübe
Gefahr verbunden ist. Dieser Nachweis, welcher in der Form des 8 29 GBO. zu führen
wäre (vgl. v. Staudinger, BGB. 5/6, 8 1401 A. 6), ist im vorliegenden Falle
nicht geführt. Denn es liegt nur ein unbeglaubigtes ärztliches Zeugnis vor. Außerdem
ist auch nicht nachgewiesen, daß mit dem Aufschübe der Löschung Gefahr verbunden
gewesen wäre. Trotzdem wird durch die Quittung der Frau D. die Vornahme eines
rechtswirksamen Erfüllungsgeschäfts dargetan. Möglich ist, daß der Ehemann D. seiner
Frau, als diese die Zahlung von dem Grundstückseigentümer entgegennahm, die Zu-
stimmung hierzu erteilt habe. Diese Möglichkeit scheidet jedoch hier aus, weil das Vor-
liegen dieses Tatbestandes nicht nachgewiesen ist. Muß demnach davon ausgegangen
werden, daß die Frau D. die Zahlung ohne Zustimmung ihres Mannes in Empfang
genommen habe, so ist die Annahme der Zahlung zur Zeit der Hingabe des Geldes rechts-
unwirksam gewesen und hat infolgedessen das Ubergehen der Hypothek auf den Eigen-
tümer damals nicht zur Folge gehabt. Diese Rechtslage ist jedoch durch die nach dem
i Tode des Mannes erfolgte Einreichung der Quittung an das Grundbuchamt geändert
\ worden. Von dem Tode des Mannes ab war die nunmehr zur Witwe gewordene Frau D.
! befugt, die Zahlung der 5000 Mk. rechtswirksam in Empfang zu nehmen. Sie war
/aber weiter auch befugt, die vor dem Tode ihres Mannes entgegengenommenen Geld-
stücke weiter zu behalten und dadurch in rechtswirksamer Weise die Forderung zur Til-
gung zu bringen. Von dieser Befugnis hat sie dadurch Gebrauch gemacht, daß sie die
Urkunde vom 3. August 1909, die ihre Quittung enthält, dem Grundbuchamt überreicht
hat. Ob zu dem Weiterbehalten der Zahlung materiellrechtlich die Genehmigung des
Grundstückseigentümers erforderlich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Grundbuch-
rechtlich genügt jedenfalls, wie stets bei der Ausstellung der Quittung die einseitige
Erklärung der Gläubigerin, die hier aus der Quittungsurkunde und deren Einreichung
sich zusammensetzt. Übrigens wäre die Genehmigung des Eigentümers hier darin zu
finden, daß der Notar H. auch in seinem Namen die Urkunde vom 3. August 1909 zu den
Grundakten eingereicht hat. Auf diese Weise ist das zunächst unwirksame Erfüllungs-
geschäft gemäß 8 141 BGB. rechtsgültig geworden. Der Beweis dieses rechtsgültigen
Erfüllungsgeschäfts wird durch die Urkunde vom 3. August 1909 geführt. Durch sie
wird also dem Grundbuchamte nachgewiesen, daß die Hypothek auf den Grundstücks-

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer