Volltext : ¬Das Pandectenrecht aus den Rechtsbüchern Justinians (Theil 1, Bd. 2)

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Dem  Vermiether  günstiger  als  Cp.  2.  Abschn.  I.  Num.1
Ganz  abweichend  aber  von  dem  röm.  Rechte  (m.  versl
Cp.  2.  Abschn.  VI.  Num.  4.—  11.)  sind  die  übrigen  Bestinmungen ¬
  eben  dieses  §.  *)  und  dies  zwar  in  dreifacher  B.
ziehung.
a)
Es  muss  mehr  als  die  Hälfte  verloren  gegangen  sein
Vach  dem  C.  N.  art.  1770.  wenigstens  die  Hälfte
b)
Es  findet  kein  Ersatz  statt,  wenn  auf  mehr  als  Fin
Jahr  gepachtet  ist.
Wie  nun,  wenn  auf  drei  Jahre  gepachtet  wäre  und  in  ie
dem  Jahre  mehr  verloren  gegangen  wäre  als  die  Hälfte?
c)  Es  wird  soviel  an  dem  Pachte  erlassen,  als  der  Verlust ¬
  beträgt,  und  also  nicht  verhältnissmässig,  wie  nach
Num.  5.  c.  das  röm.  Recht  vorschreibt.
Nach  §.  1107.  berechtiget,  was  aus  §.  1105.  nicht  her
vorgeht,  Verlust  an  Früchten,  die  bereits  von  dem  Boden  gesondert ¬
  waren,  ebensowenig  zur  Entschädigung  als  dies  in
röm.  Rechte  der  Fall  ist;  wogegen  nach  §.  1105.  auch  Verlust ¬
  an  anderen  Nutzungen  als  Fruchternte  dazu  berechtiget,
(M.  vergl.  §.  6.  S.  273.
Der  übrige  Inhalt  von  §.  1007.  conform  der  Voraussetzung
unter  welcher  das  hinwegfallende  perfrui  licere  nichts  an  des
Conductors  Verbindlichkeiten  ändert.
§.  1105.  über  diejenigen  Ereignisse,  deren  Folgen  der
Pachter  muss  über  sich  ergehen  lassen,  der  unbestimmt  alle
Gefahren  auf  sich  genommen.  Wie  nach  dem  C.  N.  trelfen
ihn  Feuer-  und  Wetterschlag;  aber  auch  Ucberschwemmung.
die  der  C.  N.  ausschliesst,  wogegen  dieser  das  Abfallen  der
Früchte  („coulure“)  unter  einem  solchen  Uebereinkommen
begriffen  scin  lässt.
Wenn  aber  der  Pachter  übernommen  hat,  auch  alle  anderen ¬
  ausserordentlichen  Unglücksfälle  zu  tragen,  so  wird  doch
hicht  angenommen,  dass  er  auch  für  den  zufälligen  Untergang ¬
  des  ganzen  Pachtstückes  habe  haften  wollen;  eine  in
Ländern,  die  nicht  von  Erdbeben  heimgesucht  werden,  wolil
sehr  entbehrliche  Vorschrift.
Von  den  über  die  Mieth-  und  Pachtrückgabe  Cp.  2.
Absch.  II.  Num.  3.  5.  6.  aufgestellten  Sätzen  weichen  §.  1109.
*)  „Dem  Pachter  gebührt  ein  Erlass  an  dem  Pachtzinse,  wenn  durch
ausserordentliche  Zufälle  die  Nutzungen  des  nur  auf  Ein  Jahr  gepachtetel
Gutes  um  mehr  als  die  Hälfte  des  gewöhnlichen  Ertrages  gefallen  sind.  Dr
Verpachter  ist  soviel  zu  erlassen  schuldig,  als  durch  diesen  Ablall  an  den
Pachtzinse  mangelt.
**)  Die  Zweckmässigkeit  der  Vorschrift  in  §.  1108.,  dass  der  Pachter
den  Entschädigungsanspruch  verliert,  wenn  er  gesäumt  hat,  den  Verpachte
von  dem  erlittenen  Unglücksfalle  zu  benachrichtigen  und  letzteren  in  die  er
forderliche  Gewissheit  zu  setzen,  bedarf  keiner  Empfehlung.
            
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