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Dem Vermiether günstiger als Cp. 2. Abschn. I. Num.1
Ganz abweichend aber von dem röm. Rechte (m. versl
Cp. 2. Abschn. VI. Num. 4.— 11.) sind die übrigen Bestinmungen ¬
eben dieses §. *) und dies zwar in dreifacher B.
ziehung.
a)
Es muss mehr als die Hälfte verloren gegangen sein
Vach dem C. N. art. 1770. wenigstens die Hälfte
b)
Es findet kein Ersatz statt, wenn auf mehr als Fin
Jahr gepachtet ist.
Wie nun, wenn auf drei Jahre gepachtet wäre und in ie
dem Jahre mehr verloren gegangen wäre als die Hälfte?
c) Es wird soviel an dem Pachte erlassen, als der Verlust ¬
beträgt, und also nicht verhältnissmässig, wie nach
Num. 5. c. das röm. Recht vorschreibt.
Nach §. 1107. berechtiget, was aus §. 1105. nicht her
vorgeht, Verlust an Früchten, die bereits von dem Boden gesondert ¬
waren, ebensowenig zur Entschädigung als dies in
röm. Rechte der Fall ist; wogegen nach §. 1105. auch Verlust ¬
an anderen Nutzungen als Fruchternte dazu berechtiget,
(M. vergl. §. 6. S. 273.
Der übrige Inhalt von §. 1007. conform der Voraussetzung
unter welcher das hinwegfallende perfrui licere nichts an des
Conductors Verbindlichkeiten ändert.
§. 1105. über diejenigen Ereignisse, deren Folgen der
Pachter muss über sich ergehen lassen, der unbestimmt alle
Gefahren auf sich genommen. Wie nach dem C. N. trelfen
ihn Feuer- und Wetterschlag; aber auch Ucberschwemmung.
die der C. N. ausschliesst, wogegen dieser das Abfallen der
Früchte („coulure“) unter einem solchen Uebereinkommen
begriffen scin lässt.
Wenn aber der Pachter übernommen hat, auch alle anderen ¬
ausserordentlichen Unglücksfälle zu tragen, so wird doch
hicht angenommen, dass er auch für den zufälligen Untergang ¬
des ganzen Pachtstückes habe haften wollen; eine in
Ländern, die nicht von Erdbeben heimgesucht werden, wolil
sehr entbehrliche Vorschrift.
Von den über die Mieth- und Pachtrückgabe Cp. 2.
Absch. II. Num. 3. 5. 6. aufgestellten Sätzen weichen §. 1109.
*) „Dem Pachter gebührt ein Erlass an dem Pachtzinse, wenn durch
ausserordentliche Zufälle die Nutzungen des nur auf Ein Jahr gepachtetel
Gutes um mehr als die Hälfte des gewöhnlichen Ertrages gefallen sind. Dr
Verpachter ist soviel zu erlassen schuldig, als durch diesen Ablall an den
Pachtzinse mangelt.
**) Die Zweckmässigkeit der Vorschrift in §. 1108., dass der Pachter
den Entschädigungsanspruch verliert, wenn er gesäumt hat, den Verpachte
von dem erlittenen Unglücksfalle zu benachrichtigen und letzteren in die er
forderliche Gewissheit zu setzen, bedarf keiner Empfehlung.